Teilrevision Zweitwohnung
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 07.1183
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.10.2007
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zuoz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3791_B_OPTR_Zweitwohnung_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
AMTSREGISTRATUR III
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
16. Oktober 2007
AMT FUR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone der Grigíoni
Ganzen Text zeigen
17. Oktober 2007
Protokoll Nr.
1183
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 4. Juli 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungs-
baus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus Zonenplanausschnitt 1
000
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Mai 2007 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 4. Juli
2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 12. Juli 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. September 2007 ersuchte der Gemeindevorstand um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zuoz
2
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende
Teilrevision mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat
genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richt-
plan Oberengadin (RRIP) übereinstimmt.
Nachdem der vom Kreisrat Oberengadin am 27. Juni 2006 beschlossene RRIP zur
Beschränkung des Zweitwohnungsbaus mangels Genehmigung durch sämtliche
Oberengadiner Gemeinden gescheitert ist, hat die Regionalplanungskommission
Oberengadin am 31. Mai 2007 eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines neuen
Richtplanentwurfs eingesetzt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass aufgrund der
laufenden Bestrebungen auf Ebene der regionalen Richtplanung zu gegebener Zeit
Anpassungen an den vorliegenden kommunalen Regelungen über die Förderung
des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbau sowie Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus erforderlich sein werden. Die Genehmigung
ist mit einem entsprechenden Hinweis zu verbinden.
c. Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungs-
baus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus
Zonenplanausschnitt 1:2'000
Das Gesetz über die Förderung
des Erst- und Einschränkung
des Zweit-
wohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus, sowie der
dazugehörige Zorıenplanausschnitt 1:2'000 mit dem Perimeter des erstwohnanteils-
pflichtigen Gebietes, beides vom 4. Juli 2007, können genehmigt werden.
3
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1
Das Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweit-
wohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus,
sowie der Zonenplanausschnitt 1:2'000, beides vom 4. Juli 2007, werden mit
dem Hinweis genehmigt, dass aufgrund der nach wie vor laufenden Bestre-
bungen zum Erlass eines regionalen Richtplans Zweitwohnungsbau zu
gegebener Zeit Anpassungen an den vorliegenden kommunalen Regelungen nötig werden könnten.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben.
3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses
Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen.
4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4
6. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Martin Schmid Der Kanzleidirektorz
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund