Teilrevision Chöntschet 2
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 08.1346
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.10.2008
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
20. Oktober 2008
AMT3REGI51¬Y:;ATUR H* AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone der Grigioni
21. Oktober 2008
Protokoll Nr.
1346
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 12. Dezember 2007 im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung einen
Zonenplan 111'000 Chöntschet. Darin wurde unter anderem die in der Sportzone ge-
legene Parzelle Nr. 2472 teilweise in die Wohnzone 3a (W3a) und teilweise in die
Hotelzone Engiadina (HZE) eingezont. Im Genehmigungsbeschluss Nr. 753 vom 9. Juni 2008 sistierte die Regierung die fraglichen Einzonungen auf der Parzelle Nr.
2472 wegen fehlender Vertragsabschlüssen.
B. In der Zwischenzeit wurde die erforderliche Vereinbarung zwischen
und
sowie
gearbeitet und am 11. September 2008 unterzeichnet.
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aus-
Mit Schreiben vom 18. September 2008 ersucht die Gemeinde Zuoz um Genehmigung der sistierten Festlegungen auf der Parzelle Nr. 2472.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
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mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist namentlich
zu prüfen, ob die vorstehend unter Abschnitt A aufgeführten Einzonungen auf der
Parzelle Nr. 2472 mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat
genehmigt am 19. September 2003) übereinstimmen.
Der RIP2000 befasst sich u.a. mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie sie vor-
liegend auf der Parzelle Nr. 2472 im Gebiet „Chöntschet" geplant ist (vgl. Seite 96).
Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien
mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden und wo die Sied-
lungsqualitat verbessert oder erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewie-
sene Nachfrage bestehen. Für Ewveiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende sechs Anforderungen zu erfüllen: 1
Leitbild, Zielvorstellungen
2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismus räumen: Abstimmung I
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auf ein regionales Siedlungskonzept
3. Bedarfsnachweis
4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept
5. Es sind keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen bekannt 6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes
Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen, insbesondere der Ver-
einbarung zwischen
über die Finanzierung
und
sowie-
durch den Verkauf
der Wohnungen in der neu geschaffenen Wohnzone 3a, hat ergeben, dass die ge-
plante Siedlungserweiterung auf der Parzelle Nr. 2472 den vorerwahnten Zielsetzun-
gen und Anforderungen des RlP2000 entspricht. Aufgrund der Angaben im vorlie-
genden Planungs- und Mitwirkungsberícht vom 12. Januar 2008 (vgl. S. 5 f.) ergibt sich zudem, dass die Gemeinde durch die gesamte Um- und Einzonungsvorlage die
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Wohnbauzonen unter dem Strich um rund 1'000 m2 reduzierte, so dass die Festle-
gungen auf der Parzelle Nr. 2472 auch unter dem Aspekt der Bauzonengrösse (vgl. Art. 15 lit. b RPG) genehmigt werden können.
Der Zonenplan 121'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 wird somit (auch) bezüglich der Festlegungen auf der Parzelle Nr. 2472 genehmigt.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung' 1. Der Zonenplan 1:1'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 wird (auch) bezüglich der Festlegungen auf der Parzelle Nr. 2472 genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
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vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar
des voren/vähnten Planes zu.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
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I Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
2 2 % -
Stefan Engler
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund