Teilrevision Chöntschet 2

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz

Dokument

Nummer
08.1346
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zuoz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
20.10.2008

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

20. Oktober 2008

AMT3REGI51¬Y:;ATUR H* AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone der Grigioni

21. Oktober 2008

Protokoll Nr.

1346

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom 12. Dezember 2007 im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung einen

Zonenplan 111'000 Chöntschet. Darin wurde unter anderem die in der Sportzone ge-

legene Parzelle Nr. 2472 teilweise in die Wohnzone 3a (W3a) und teilweise in die

Hotelzone Engiadina (HZE) eingezont. Im Genehmigungsbeschluss Nr. 753 vom 9. Juni 2008 sistierte die Regierung die fraglichen Einzonungen auf der Parzelle Nr.

2472 wegen fehlender Vertragsabschlüssen.

B. In der Zwischenzeit wurde die erforderliche Vereinbarung zwischen

und

sowie

gearbeitet und am 11. September 2008 unterzeichnet.

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aus-

Mit Schreiben vom 18. September 2008 ersucht die Gemeinde Zuoz um Genehmigung der sistierten Festlegungen auf der Parzelle Nr. 2472.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

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mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist namentlich

zu prüfen, ob die vorstehend unter Abschnitt A aufgeführten Einzonungen auf der

Parzelle Nr. 2472 mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat

genehmigt am 19. September 2003) übereinstimmen.

Der RIP2000 befasst sich u.a. mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie sie vor-

liegend auf der Parzelle Nr. 2472 im Gebiet „Chöntschet" geplant ist (vgl. Seite 96).

Danach sollen Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien

mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden und wo die Sied-

lungsqualitat verbessert oder erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewie-

sene Nachfrage bestehen. Für Ewveiterungen des Siedlungsgebietes sind folgende sechs Anforderungen zu erfüllen: 1

Leitbild, Zielvorstellungen

2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismus räumen: Abstimmung I

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auf ein regionales Siedlungskonzept

3. Bedarfsnachweis

4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

5. Es sind keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen bekannt 6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes

Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen, insbesondere der Ver-

einbarung zwischen

über die Finanzierung

und

sowie-

durch den Verkauf

der Wohnungen in der neu geschaffenen Wohnzone 3a, hat ergeben, dass die ge-

plante Siedlungserweiterung auf der Parzelle Nr. 2472 den vorerwahnten Zielsetzun-

gen und Anforderungen des RlP2000 entspricht. Aufgrund der Angaben im vorlie-

genden Planungs- und Mitwirkungsberícht vom 12. Januar 2008 (vgl. S. 5 f.) ergibt sich zudem, dass die Gemeinde durch die gesamte Um- und Einzonungsvorlage die

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Wohnbauzonen unter dem Strich um rund 1'000 m2 reduzierte, so dass die Festle-

gungen auf der Parzelle Nr. 2472 auch unter dem Aspekt der Bauzonengrösse (vgl. Art. 15 lit. b RPG) genehmigt werden können.

Der Zonenplan 121'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 wird somit (auch) bezüglich der Festlegungen auf der Parzelle Nr. 2472 genehmigt.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung' 1. Der Zonenplan 1:1'000 Chöntschet vom 12. Dezember 2007 wird (auch) bezüglich der Festlegungen auf der Parzelle Nr. 2472 genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

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vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar

des voren/vähnten Planes zu.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

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I Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

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Stefan Engler

Dr. C. Riesen