Teilrevision Mareg Ausscheidung LW

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz

Dokument

Nummer
10.1055
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zuoz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
16.11.2010

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

16. November 2010

II Governo del Cantone der Grígioni

17. November 2010

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Protokoll Nr.

1055

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. April 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Baugesetzesrevision (Art. 28, 53 und 65)

Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungs-

baus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus ııı

Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über Erst-/Zweitwohnungen

Zonenplan 1:1'000 Mareg

Zonenplan 1:2'000 Albanas

Genereller Erschliessungsplan 1:5"000 Albanas

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Vier Planungs- und Mitwirkungsberichte gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RP\/), alle vom 21. April 2010 Verfügbarkeitsnachweis d

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m 15- April 2010

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. und 16. Februar

2010 Vorprüfungsberichte zu den Revisionspunkten Zweitwohnungsbau resp. Alba-

nas. Die Baugesetzesrevision sowie der Zonenplan 121'000 Mareg wurden demgegenüber dem ARE nicht zur Vorprüfung eingereicht. In diesem Zusammenhang wird

der Gemeindevorstand Zuoz darauf hingewiesen, dass sämtliche Bestandteile einer

Ortsplanungsrevision in Zukunft dem ARE rechtzeitig zur Vorprüfung einzureichen

sind (Art. 12 KRVO).

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. April

2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 22. April 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 28. April 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Revisionsvorlage der Gemeinde Zuoz bildet einerseits der Erlass eines revidierten „Gesetzes über die Förderung des

Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Korıtingentie-

rung des Wohnungsbaus" (Anpassung an die Vorgaben des Regionalen Richtplanes „Zweitwohnungsbau", welcher mit RB Nr. 168 am 24. Februar 2009 von der Regie-

rung genehmigt wurde) sowie andererseits diverse Anpassungen der Grundordnung. im Einzelnen sind dies:

a) Baugesetzesrevision

Aufgrund der wintertouristischen Nutzung von Weidegebieten soll in Art. 28 BauG die

Frist für die Beseitigung der Weidezäune auf den 11.11. (statt 1.12.) des laufenden

Jahres vowerschoben werden. Art. 53 Abs. 2 sieht neu einen Wohnanteil von 30%

resp. max. 150m2 Wohnfläche für Betriebsinhaber oder Personalwohnungen inner-

halb der Gewerbezone vor. In Art. 65 Abs. 1 sollen schliesslich die Bauabstânde neu definiert werden.

b) Teilrevision "Albanas"

Der im Jahre 1953 erstellte Skilift Albanas soll abgebrochen und durch eine Sessel-

bahn ersetzt werden. Die Linienführung wird dabei nicht unwesentlich geändert, in-

dem die Talstation ca. 300 m westlich und die Bergstation ca. 200 m Östlich verschob

ben werden. Zonenplanmässig wird die Wintersportzone für den vorgesehenen neu-

en Standort der Bergstation etwas nach oben erweitert, die Wintersportzone auf dem

Lifttrasse aufgehoben und der Bereich der Talstation im Umfang von ca. 0.4 ha vom

übrigen Gemeindegebiet in die umliegende Wohnzone W2 eingezont. Zur Sicherstel-

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lung einer guten Überbauung wird das Gebiet im Bereich der Talstation im Umfang

von ca. 2.2 ha mit einer Quartierplanpflicht belegt. Schliesslich wurde im Generellen

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Erschliessungsplan im Wesentlichen die bestehende Skiliftanlage aufgehoben, die

neue Sesselliftanlage festgesetzt sowie ein Perimeter für eine neu zu beschneiende

Fläche ausgeschieden.

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c) Teilrevision "Mareg"

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Die Schulraumplanung der Gemeinde Zuoz hat ergeben, dass im Gebiet "Mareg"

keine neuen öffentlichen Bauten und Anlagen (Schulhaus) erstellt werden, weshalb

die Parzelle Nr. 2346 vom übrigen Gemeindegebiet in die Landwirtsohaftszone um-

gezont werden konnte. Gleichzeitig wurde die Gestaltungsplanpflicht auf den Parzellen Nr. 2346 und 190 aufgehoben.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zu ge-

nehmigende OP-Vorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003), mit der Richtplananpassung „Erst- und

Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009 (vom

Bundesrat genehmigt am 15. März 2010) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen

Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gege-

benen Zusammenhang.

D. Baugesetzesrevision

Die am 7. April 2010 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 28, 53 und 65) gibt zu

keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

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E. Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

_

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens musste in Art. 3 des „Gesetzes über die Förderung des Erst- und

Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des

Wohnungsbaus" (nachfolgend Erst-/Zweitwohnungsgesetz genannt) ein formeller

Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich

ist. Mit Schreiben vom 4. August 2010 wurde die Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom 16. August 2010 der Behe-

bung des formellen Mangels in Art. 3 des Erst-/Zweitwohnungsgesetzes zu. Das

ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in Art. 3 des Erst-/Zweit-'

wohnungsgesetzes vorzunehmen.

__

2. Verfahrensbeteiligung der Umweltschutzorganisationen

Am 26. April 2010 und am 11. Mai 2010 meldeten sich d e r _ r e s p

zur Verfahrensbeteiligung gemäß An. 104 Abs. 2 KRG

die

an. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 und E-Mail vom 12. Mai 2010 wurde den beiden

Umweltschutzorganisationen eine Frist bis zum 6. Juni 2010 für die Einreichung einer

allfälligen Stellungnahme gewährt. Diese Frist wurde telefonisch bis zum 11. Juni

2010 verlängert. D

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e

_ und

reichten ih-

re gemeinsame, auf den 9. Juni 2010 datierte Stellungnahme am 9. Juni 2010 per

E-Mail der Gemeinde Zuoz sowie dem ARE ein. Die postalische Zustellung der ge-

nannten Stellungnahme ging beim ARE am 14. Juni 2010 ein. In der Folge wurde der

Gemeinde Zuoz mit Schreiben vom 21. Juni 2010 die Möglichkeit zur Vernehmlassung innert 30 Tagen eingeräumt. Am 19. Juli 2010 reichte die Gemeinde Zuoz ihre Stellungnahme ein, welche alsdann

_ z u r Kenntnisnahme zugestellt wurde.

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Vorab ist zuhanden der Gemeinde Zuoz formell festzustellen, dass gemäss Art. 12

Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) die gesamtschweizerischen Organisationen ihre kantonalen Sektionen für deren örtliches Tätig-

keitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen können. Davon haben

der

und

offensichtlich Gebrauch gemacht, weshalb eine korrekte Verfah-

rensbeteiligung der Umweltschutzorganisationen vorliegt. Materiell beantragen die

, die Bestimmung Art. 61d Abs. 1

(recte Art. 13) sei wie folgt zu ergänzen: "Das Vorjahreskontingent darf erst nach

Ausschöpfung des Jahreskontingents konsumiert werden."

Der beanstandete Art. 13 des Erst-/Zweitwohnungsgesetzes entspricht sinngemäss

Art. 6 Abs. 5 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus des regio-

nalen Richtplans Zweitwohnungsbau. Für eine Korrektur im Sinne der von der_ b e a n t r a g t e n Präzisierung besteht keine Veranlassung

Im Übrigen gibt das am 7. April 2010 beschlossene "Gesetz über die Förderung des

Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentie-

rung des Wohnungsbaus" zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann ge-

nehmigt werden.

F. Zonenplan 1:1'000 Mareg

Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über Erst- lZweitwohnungen Zonenplan 1:2'000 Albaners

Der Zonenplan 1:1'000 Mareg, der Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über

Erst-/Zweitwohnungen sowie der Zonenplan 1:2"000 Albanas. alle vom 7. April 2010 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.

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G. Genereller Ersehliessungsplan 1:5'000 Albanas

1. Korrektur formeller Fehler

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die RegieruNg im Genehmigungsverfahrent formel

le Mängel beheben. im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in der Legende

des Generellen Erschliessungsplans 1:5'000 Albanas formelle Mängel festgestellt

werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben

vom 12. Oktober 2010 wurde die Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeinde Vorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 der Behebung der for

mellen Mängel zu [die Planeinträge "Sessellift, Kabinenbahn" (geplant) sowie "Trafo

Station" (geplant) im Gebiet Plaun Botta Cuolm werden als Hinweise und nicht als

Festsetzung genehmigt]. Das ARE wird beauftragt, im Plan einen entsprechenden

Vermerk anzubringen.

2. Beschneiungsanlage

_

Die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage um knapp 3 ha ist als wesentliche

Änderung der bestehenden Beschneiungsanlage Zuoz zu bezeichnen und unterliegt

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Zig. 60.4 Anhang der e i d . Verord

nun über die Umweltvertrâglichkeitsprüfung (UVPV) einer Umweltverträglichkeits

prüfungspflicht. Gemäss Besprechungen zwischen den beteiligten Fachstellen (ANU

und ARE) kann ausnahmsweise das BAB-Verfahren als Leitverfahren gemäss Zig. 60.4 Anhang (zu Art. 3 Abs. 2) der kantonalen Verordnung über die Umweltver

träglichkeitsprüfung (KUVP\/) bezeichnet werden. Der generelle Erschliessungsplan

1:5'000 wird daher unter Vorbehalt der Ergebnisse der UVP, welche im Rahmen des BAB-Verfahrens durchgeführt wird, genehmigt. Dabei ist sicherzustellen, dass An

passungen des Beschneiungsperimeters. der Linienführung der Werkleitungen der Hydranten für die Beschneiung oder der Trafostation im Rahmen des BAB Verfahrens gestützt auf die Umweltabklärungen bzw. deren Beurteilung möglich sind

3. Verfahrensbeteiligung der Umweltschutzorganisationen

In der Stellungnahme vom 9. Juni 2010 weisen d i e _ u n d der auf verschiedene naturkundliche und rechtliche Belange hin. Die

se werden in den Folgeverfahren (Baubewilligungs- und BAB-Verfahren resp. Kon

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zessionsverfahren) von Amtes wegen (Kanton resp. Bund) gestützt auf die dannzu-

mal vorliegenden Grundlagen ohnehin zu berücksichtigen sein, weshalb sich Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschließt die Regierung: 1. Die am 7. April 2010 beschlossene Baugesetzesrevision (An. 28, 53 und 65) wird genehmigt.

2. Das am 7. April 2010 beschlossene Gesetz über die Förderung ldes Erst- und

Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentie-

rung des Wohnungsbaus wird mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

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Der Wortlaut von Art. 3 (Zweckänderung) wird wie folgt korrigiert:

„Eine Umnutzung einer Erst- in eine Zweitwohnung gilt als Zweckänderung und ist bewilligungspflichtig.

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3. Der Zonenplan 1:1"000 Mareg, der Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über Erst-IZweitwohnungen sowie der Zonenplan 1:2'000 Albaners, alle vom 7. April 2010, werden genehmigt.

4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Albanas vom 7. April 2010 wird im

Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss

Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Vorbehalt genehmigt:

a) Der "Sessellift, Kabinenbahn" (geplant) sowie die "Trafostation" (geplant) im Gebiet Plaun Botta Cuolm werden im Plan als Hinweise und nicht als Festsetzung genehmigt.

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b) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Beschnei-

ungsanlage resp. deren Umsetzung bleiben vorbehalten.

5. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

8.

Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach

den Vorgaben des ARE.

9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektorz

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Claudio Lardi

Dr. C. Riesen