Teilrevision Curtinellas-Crasta-Resgia
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 12.81
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 31.01.2012
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Die Regierung
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des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
31.Januar2012
01. Februar 2012
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II Governo del Cantone der Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an den Gemeindever-
sammiungen vom 29. Juni und 3. August 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im
Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Curtinellas Zonenplan 1:2'000 Crasta
Zonenplan 121'000 Resgia
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Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Curtinelias
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. August 2011 betreffend Teilrevision
Ortsplanung "CurtineIIas" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
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Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. August 2011 betreffend Teilrevision
Ortsplanung Gefahrenzonen "Crasta" gemäss Art. 47 RPV
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. August 2011 betreffend Teilrevísion Ortsplanung "Resgia" gemäss Art. 47 RPV
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. Februar 2011 ei-
nen Vorprüfungsbericht zur Teilrevision "Resgia". Die Teilrevision "CurtinelIas" wurde am 28. April 2011 einer konferenziellen Vorprüfung unterzogen. Auf eine Vorprüfung
der Teilrevision "Crasta" wurde seitens der Gemeinde verzichtet.
Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 29. Juni
und 3. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton i
Graubünden (KRG) erfolgte am 11. August 2011. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 21. September 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlagen der Gemeinde
Zuoz bildet zum einen die Erweiterung der Gewerbezonen in den Gebieten "Resgia"
und "Curtinellas". Zum anderen wird im Gebiet "Crasta" die Gefahrenzone ange-
passt.
Im Gebiet "Resgia" haben sich die Nutzungen in den letzten zehn Jahren verändert, sodass die Flächen, welche sich heute in der Zone für öffentliche Bauten und Anla-
gen (ZöBA) befinden, kurz- bis mittelfristig nicht mehr für eine öffentliche Nutzung
benötigt werden. Deshalb sollen die Synergien der angrenzenden Gewerbezonen
(Curtinellas sowie Parzelle Nr. 2928) und die gute Erschliessung genutzt werden. Die Parzellen Nr. 2718 und 2797 sowie der nördliche Teil der Parzelle Nr. 2719 werden
von der ZöBA in die Gewerbezone umgezont. Ein anderer Teil der Parzelle Nr. 2719
sowie der nördliche Teil der Parzelle Nr. 2928, welche sich bis jetzt im übrigen Ge-
meindegebiet befinden, werden neu ebenfalls der Gewerbezone zugewiesen.
Mit Regierungsbeschluss Nr. 1130 vom 2. Juni 1998 wurde die Parzelle Nr. 2734 im
Gebiet "Curtinellas" der Zone für Landwirtschaftliche Hochbauten zugewiesen. Ziel
dieser Nutzungsplanänderung bildete die Bereitstellung von Standorten für die An-
resp. Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben. Zur Umsetzung dieses konzeptionellen Ansatzes wurde zwischen der Gemeinde Zuoz und dem Grundeigentümer ei-
ne Vereinbarung bezüglich Abtretung eines Parzellenanteils abgeschlossen. Auf-
grund von unterschiedlichen Ansichten zwischen dem Grundeigentümer und einem interessierten Landwirt wurde diese Vereinbarung jedoch nicht umgesetzt. Der inte-
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ressierte Landwirt ersuchte die Gemeinde schliesslich, angrenzend an die geltende Zone für Landwirtschaftliche Hochbauten zusätzlich einen Teil der Parzelle Nr. 2735
derselben Zone zuzuweisen. Nach Einverständnis des Grundeigentümers zu dieser
Umzonung wurde eine Teilrevision der Ortsplanung ausgearbeitet und am 3. De-
zember 2008 von der Gemeindeversammlung beschlossen. Danach war das Ge-
schäft bis anhieb beim ARE pendent, da in der Zwischenzeit Verhandlungen zwischen
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em ARE, der Gemeinde Zuoz, den betroffenen Grundeigentümern und dem interes-
$ierten Landwirt stattfanden. Schliesslich konnte durch Vereinbarungen mit Landab-
ausch und -verkauf zwischen den genannten Parteien eine Lösung gefunden wer-
en, welche vertraglich festgehalten wurde. Dadurch hat sich ergeben, dass eine
=inzonung der Parzelle Nr. 2735 in die Zone für landwirtschaftliche Hochbauten nicht
notwendig ist. Somit hat sich die Gemeinde Zuoz entschlossen, den Gemeindever-
sammlungsbeschluss vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und eine Genehmigung
durch die Regierung nicht weiter zu verfolgen.
Stattdessen soll im Gebiet "Curtinellas" die Gewerbezone entlang der Kantonsstras-
erweitert werden, wobei eine Fläche von ca. 3'328 m2 auf der Parzelle Nr. 2735 Fe von der Landwirtschaftzone in die Gewerbezone umgezont wird. Diese Einzonung stellt einen Bestandteil der vertraglichen Lösung im Zusammenhang mit der geplan-
ten Aussiedlung des Landwirtschaftsbetriebes dar.
Im Zusammenhang mit einer geplanten Neuerschliessung des Gebietes "Albanas",
einer neuen Linienführung und insbesondere einer neuen Talstation im Bereich
"Chastlatsch" wurde im Auftrag der Gemeinde Zuoz eine Neubeurteilung der Gefah-
rensituation im Gebiet "Crasta" vorgenommen. Das Gutachten „Lawinenbeurteilung Talstation Sessel-/Gondelbahn Albanas-Zuoz, Gefahrenkarte" von
Ftan, vom 6. Dezember 2010 kommt zum Schluss, dass ein Teil der rechtskräftigen
Gefahrenzone 1 (rot) als Gefahrenzone 2 (blau) ausgeschieden werden kann. Mit
Protokoll Nr. 3_2011_03 vom 7. April 2011 hat die Gefahrenkommíssion die Ände~
rung der Gefahrenzonen im Gebiet "Crasta" beschlossen. Dementsprechend werden diese Änderungen nun in die Nutzungsplanung der Gemeinde Zuoz übernommen. «u
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung I
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
g der kantonalen
Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit der regionalen Richtplanung
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Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage
richtplankonform ist.
D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Curtinellas Lärmschutz
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen von der ca. 19'079 m2 gros-
sen Parzelle Nr. 2735, welche sich heute in der Landwirtschaftszone beendet, rund
3'328 m2 der Gewerbezone zugewiesen werden. Mit der geplanten Umzonung in die
Gewerbezone werden neu lärmempflndliche Räume zugelassen, da gemäss Art. 53
des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz in der Gewerbezone auch Wohnräume mög-
lich sind. Ein Lärmgutachten liegt nicht vor. Art. 29 der eidgenössischen LärmschutzVerordnung (LS\/) verlangt bei neuen Bauzonen mit Gebäuden mit lärmempfindliı
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hen Räumen, dass die Planungswerte nicht überschritten werden oder durch plane-
ische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Aus
benachbarten Überbauung (bestehende Gewerbezone Parzellen Nr. 2733 und
12781) kann geschlossen werden, dass eine LSV-konforme Überbauung der zur Dis-
kussion stehenden Bauzonenfläche im Sinne der für diese Zone geltenden baugesetzlichen Vorschriften grundsätzlich und mit verhältnismässigen Lärmschutzmass-
nahmen möglich ist. Folglich kann mit einem Lärmgutachten nachgewiesen werden, dass sich die eingezonte Fläche für eine Nutzung im Sinne des Zonenzweckes. eig-
net (vgl. Art. 15 RPG). Die Genehmigung der fraglichen Gewerbezone rechtfertigt
sich im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund des zu erfolgenden Landabtau-
sches resp. im Interesse der Strukturverbesserung des neu auszusiedelnden Land-
wirtschaftsbetriebes. Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erweist es sich im vorlie-
genden Fall als vertretbar, die Gewerbezone mit der Auflage zu genehmigen, dass
so lange keine Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erteilt werden dürfen, bis die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen festgelegt sind. Die
Baugesuche für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind zudem der Fachstelle
(ANU) zur Zustimmung zu unterbreiten.
Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Curtinellas vom 29. Juni 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen AnlasS, er kann genehmigt
werden.
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Zonenplan 1:2'000 Crasta und Zonenplan 1:1'000 Resgia
er Zonenplan 1:2'000 Crasta und der Zonenplan 1:1'00 Resgia beide vom 29. Juni
011 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Curtinellas I
nnerhalb der geplanten Gewerbezone "Curtinellas" verläuft eine von der Regierung
genehmigte Baulinie der Umfahrung Zuoz mit einem Abstand von 15 m ab Stras-
Senmitte. Innerhalb von Baulinien herrscht Bauverbot. Da die vorgesehene Erschliessungsstrasse innerhalb der Baulinie liegt, ist für den Bau dieser Strasse eine
usnahmebewilligung des Tiefbauamtes erforderlich. Diese kann in Aussicht gestellt erden. Das entsprechende Gesuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
em Tiefbauamt einzureichen.
im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschlíessungsplan 1:2'000 Curtinellas Om 29. Juni 2011 keine Bemerkungen, er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
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1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Curtinellas vom
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29. Juni 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:
In der Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 3735 dürfen so lange keine Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erteilt werden, bis
die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen festgelegt sind. Baugesuche für Gebäude mit Iärmempfindlichen Räumen sind dem Amt für Natur und Umwelt
(ANU) zur Zustimmung zu unterbreiten. I
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2. Die Zonenpläne 1:2'000 Crasta und 1:1'00 Resgia vom 29. Juni 2011 werden genehmigt.
3. Der Generelle Ersehliessungsplan 1:2'000 Curtinellas vom 29. Juni 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
Für die geplante Erschliessungsstrasse ist eine Ausnahmebewílligung des
Tiefbauamtes erforderlich.
'4. Der Gemeindevorstand Zuoz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlungen vom 29. Juni und 3. August 2011 zu
erfolgen. Im Publikatíonstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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8. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach
den Vorgaben des ARE.
9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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10. Mitteilung an:
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I Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
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Barbara Janom Steiner
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Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund