Teilrevision Baugesetz-Art27
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 14.827
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 02.09.2014
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
II Governo del Cantone der Grigioni
03. September 2014
02. September 2014
Protokoll Nr.
827
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 23. April 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Folgendes Planungsmittel wurde verabschiedet: ııı
Teilrevision Baugesetz (Art. 27)
Ein auf den 25. April 2014 «datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. März 2014 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. April
2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 8. Mai 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revlsionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Zuoz bildet eine Teilrevision des Baugesetzes (BauG), namentlich die Bestimmung
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über die Dächer. Der neue Art. 27 Abs. 4 BauG sieht vor, dass die Baubehörde aus-
serhalb der Bauzone und in der Gewerbezone Trapezblechdächer bewilligen kann, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht negativ beeinflusst wird.
c. Tellrevlslon des Baugesetzes
In Ergänzung ihrer Stellungnahme im Vorprüfungsverfahren weist die Denkmalpflege mit Stellungnahme vom 31. März 2014 unter anderem auf die besondere Schutz-
würdigkeit der „Aclas" hin. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 25. April 2014
anerkannte die Gemeinde Zuoz, dass für die „Aclas" in Art. 88bis BauG bereits strenge Gestaltungsvorschriften gelten, welche mit dem neuen Art. 27 Abs. 4 BauG
gestärkt würden, denn die fraglichen Dacheindeckungen müssten auch unter dem Aspekt der ons- und landschaftlichen Integration geprüft werden. Die Regierung teilt
diese Auslegung.
Im Übrigen gibt die am 23. April 2014 beschlossene Teilrevlsion des Baugesetzes
(An. 270 zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschllesst die Regierung:
1. Die am 23. April 2014 beschlossene Tellrevlslon des Baugesetzes (An. 27) wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
a. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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4. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
s. Mitteilung an: ıı
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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. M. Cavigelli
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Dr. C. Riesen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund