Teilrevision Albanas
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 15.DEP28
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.10.2015
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Text
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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departement d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 28/15
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 14
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Fax 081 25721 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Zuoz beschloss an seiner Sitzung vom 22. Juli 2015
eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Albanas und einen Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Albanas umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. Juli 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwick~
lung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. April 2015 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 22. Juli 2015
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) er-
folgte am 30. Juli 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz das Depar~
tement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisionsvorla-
ge im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonenplan 1:1000 Albaners
1. Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanun ı
Am 3. März 2013 stimmte das Schweizer Stimmvolk einer Teilrevísion des Bundege-
setzes über die Raumplanung (RPG) zu, welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der
dazugehörenden Anpassung der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft ge~
treten ist. Die Übergangsregelung von Art. 38a Abs. 2 RPG bestimmt, dass bis zur
bundesrätlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a
RPG angepassten Kantonalen Richtplans „Siedlung" im betreffenden Kanton die Flä-
che der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert wer«
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den darf. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert,
dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur dann genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-Revision
(1. Mai 2014) mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder eine entsprechende Auszonung mit dem gleichen Entscheid erfolgt.
Die Gemeinde Zuoz sieht im Gebiet „Albanas" lediglich einen Zonenabtausch vor. Mit
einem flächengleichen Tausch von 14 m2 soll die Überbaubarkeit eines Baugrund-
stücks verbessert werden. Da die Bauzonenfläche nicht vergrössert wird, steht dem Vorhaben nichts entgegen.
2. Gefahrenzonen
Der im Zonenplan 1:1000 Albanas dargestellte Planausschnitt liegt vollumfänglich in
einem Erfassungsbereich mit vollständigem Ereigniskataster. Im lnformationsplan
wird hingewiesen, dass der gesamte Planausschnitt mit einer Gefahrenzone 2 über-
lagert ist. Am 22. April 2015 wurde von der Gefahrenkommission lll eine Überarbei-
tung der Gefahrenzonenpläne für das ganze Gemeindegebiet der Gemeinde Zuoz
vorgenommen (Protokoll-Nri 3_2015_02_P).
Die Gemeinde wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die überarbeiteten Ge-
fahrenzonenpläne bei der nächsten Ortsplanungsrevision der Gemeinde Zuoz zu berücksichtigen und die entsprechenden Änderungen in der Nutzungsplanung zu überführen sind.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:1000 Albaners vom 22. Juli 2015 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.
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Genereller Erschlíessungsplan 1:1000 Albanas
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Albanas vom 22. Juli 2015 gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:
1. Der Zonenplan 1:1000 Albaners vom 22. Juli 2015 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Albanas vom 22. Juli 2015 wird genehmigt.
3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
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Chur, 20. Oktober 2015
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
mitgeteilt:
Der Vorsteher:
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WIRTSCHAFT UND SOZIALES
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Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund