Teilrevision Pro Sur
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 17.505
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 06.06.2017
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Text
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Die Regierung
II Governo del Cantone der Grigioni
des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
06. Juni 2017
09. Juni 2017
505
A.
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 16. Januar 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet: Zonenplan 1:1000 Pro Sur
Genereller Erschlíessungsplan Verkehr 1:1000 Pro Sur
Neben diesen Planungsmitteln wurden die folgenden Unterlagen eingereicht:
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 17. Januar 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Konzeptstudie „Verkehrsfreier Dorfl<em" der 2001
vom 16. November
Bericht mit Kostenschätzung „Planungsstudie Varianten 1 und 2" der vom 20. Juni 2011 Vorprojekt „Umfahrung West" Variante 1 der
vom 25. März 2011
Aufgrund einer mit der Gemeinde durchgeführten Sitzung (9. Dezember 2014) reich-
te diese nachträglich folgende zusätzliche Unterlagen ein: Angepasster PMB vom 9. September 2015
Überarbeitetes Verkehrskonzept „Verkehrsfreier Dorfkem" der vom 31. Juli 2015
Lärmschutznachweis „Westumfahrung Zuoz l vom 13. Februar 2015
- Variante 1" der
Aktionsprogramm 2020 der Gemeinde Zuoz vom Januar 2014
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. Oktober 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Januar 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. Januar 2013. Es gingen sechs Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B Gegenstand der Revisíonsvorlage
Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanung bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung des Projekts „Umfahrungsstrasse Pro
Sur", welches Gegenstand der Studie' „Verkehrsfreier Dorfkem" der
vom 16. November 2001 bzw. der überarbeiteten Version vom 31. Juli 2015 bildet.
Zu diesem Zweck wird im Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 Pro Sur eine neue Sammelstrasse „geplant" festgelegt, und gleichzeitig wird die Linienführung der
von der geplanten Strasse betroffenen bestehenden Fusswege angepasst. Im Zo-
nenplan 1:1000 Pro Sur wird die Wintersportzone auf die neue Strasse abgestimmt.
Mit der Realisierung der Umfahrungsstrasse Pro Sur, welche als Westumfahrung des
eigentlichen Dorfkerns von Zuoz zu verstehen ist. wird eine gute Erschliessung der
hangseitigen Siedlung unter gleichzeitiger Entlastung des Ortskems vom motorisierten Verkehr erreicht. C.
Übereinstimmung mit der Riehtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungsplärıe mit der Richtplanung. Es ist somit zu pı¬üflen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
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len Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Revisionsvorlage ríchtplankonform ist.
Es kann festgehalten werden, dass die
D. Zonenplan 1:1000 Pro Sur
Der Zonenplan 1:1000 Pro Sur vom 16. Januar 2013 kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 Pro Sur
1. Lärm
Die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch ist sicherzustellen. dass die
von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über-
schreiten.
In den zusätzlichen Unterlagen, welche die Gemeinde Zuoz eingereicht hat, wurden weder Angaben über das erwartete Verkehrsaufkommen gemacht noch Nachweise
erbracht, dass durch die neue Umfahrungsstrasse die Planungswerte bei den rechts-
kräftigen benachbarten Zonen mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten werden. Am 15. September 2015 bzw. am 13. Januar 2016 reichte die Gemeinde Zuoz er-
gänzende Unterlagen ein, so u.a. einen Lärmschutznachweis „Westumfahrung Zuoz
- Variante 1" d
e r _ v o m 13. Februar 2015, welcher unter ande-
rem auch Angaben über das erwartete Verkehrsaufl<ommen enthält.
Die im Lärmschutznachweis verwendeten Verkehrszahlen sind plausibel. Die
Lärmermittlung wurde mit dem für Strassenlärmberechnungen bewährten Berechnungsprogramm „CadnA 4.4" durchgeführt. Die für die einzelnen Empfangspunkte ausgewiesenen Beurteilungspegel sind aufgrund der angegebenen Verkehrszahlen
nachvollziehbar und plausibel. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte überall eingehalten werden, weshalb die Planung aus Sicht des
Lärmschutzes nicht zu beanstanden ist.
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2. Eindolung Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist es grundsätzlich untersagt, Gewässer zu überdecken. In speziellen Fällen können jedoch Ausnahmen bewilligt werden (Art. 38 Abs. 2 lit. a bis e GSchG), so beispielsweise für Verkehrsübergänge (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG). Für die Eindolung des Gewässerabschnittes, welcher für den geplanten Strassenbau in Anspruch genommen wird, muss somit eine Bewilligung des Amtes für Natur und
Umwelt eingeholt werden. Diese kann in Aussicht gestellt werden und wird im Rah-
men des abschliessenden BAB-Verfahrens erteilt.
3. Strassenentwässerung
Gemäss Vorprojekt „Umfahrung West" der
vom 25. März 2011 ist bezüglich
Strassenentwässerung vorgesehen, die Wasserschalen an Strassenabläufe ohne Schlammsammler anzuschliessen (vgl. Vorprojekt, S. 7). Die Gemeinde wird darauf
hingewiesen, dass ein Verzicht auf einen Schlammsammler nicht dem Stand der Technik entspricht.
4. Naturgefahren
tential und zum Umgang mit der vorliegend vorhandenen Lawinengefahr sind korrekt
(vgl. PMB, S. 7). Wie im PMB bereits vorgesehen, wird an dieser Stelle nochmals da-
rauf hingewiesen, dass die Umfahrung Pro Sur in das langjährige und bewährte Sicherungskonzept der zu integrieren ist. Das Vorprojekt „Umfahrung West" der
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Die im Planungs- und Mitwirkungsbericht enthaltenen Aussagen zum Gefahrenpo-
s. Landschaftseinpassung
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vom 25. März 2011 sieht eine An-
bindung der Umfahrungsstrasse Pro Sur einerseits an die bestehende Erschliessungsstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 2943 im Südwesten von Zuoz und anderer-
seits an die bestehende Dorfstrasse im Bereich der Parzelle Nr. 2945 im oberen
Dorfteil von Zuoz. Dazwischen. im Bereich der Querprofile 240.000 bis 280.000, ist
eine Strassenführung unter Terrain geplant, so dass gleichzeitig mit der neuen Sammelstrasse eine sichere Überführung für die Wintersportler und den Langsamverkehr gewährleistet werden kann.
Den Projektunterlagen kann nicht abschliessend entnommen werden, wie die konkreten baulichen Massnahmen (Böschungen, Stützelemente etc.) im Bereich der
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Ein- und Ausgangsportale des Tunnels konkret aussehen und ob mit diesen eine optimale Einpassung der Strasse inkl. Unterführung in der offenen Landschaft sicher-
gestellt ist. Das Vorprojekt „Umfahrung West" der
vom 25. März 2011 ver-
mag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen, d.h. es fehlen für eine abschliessende
Beurteilung die erforderlichen Detailangaben.
Im Hinblick auf das im Anschluss an die vorliegende Ortsplanungsrevision durchzu-
führende BAB-Verfahren ist mittels Beizug eines ausgewiesenen Fachmanns sicher-
zustellen, dass das Strassenbauprojekt mitsamt deh benötigten Kunstbauten sich gut
in die Landschaft einpassen wird.
6. Öffentliches Interesse, Notwendigkeit und Varianten
Bezüglich des öffentlichen Interesses und der Notwendigkeit der neu geplanten Um-
fahrungsstrasse sowie bezüglich der Gegenüberstellung mit anderen denkbaren Va-
rianten wird auf die entsprechenden Ausführungen in den parallelen Beschwerdeentscheiden verwiesen.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Pro Sur vom
16. Januar 2013 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 Pro Sur und der Generelle Erschliessungsplan Ver-
kehr 1:1000 Pro Sur, beide vom 16. Januar 2013, werden im Sinne der Erwä-
gungen genehmigt.
2. Die sechs Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form Öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
s. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
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6. Mitteilung an:
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Namens der Regierung Der Kanzleidlrektor: Die Präsidentin:
B. Janom Steiner
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund