Quartierplan Curtin Plavaunt Anpassung 1
Quartierplanverfahren · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 01.GDEf22
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.01.2001
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Text
Vschinauncha da Zuoz Gemeinde Zuoz
VERFUGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 24.1.2001
betreffend
allgemeine Erhiihung der in sfimtlichen Quartierplinen festgelegten BGF
A. Feststellungen und Erwéigungen 1. In verschiedenen Quartierpléinen in der Dorfkemerweiterungszbne, Wohnzone 2, Wohnzone 3 sowie Gewerbe- und Wohnzone sind die h6chstzulfissigen Bruttogeschossflichen in Zuteilungstabellen ffir die einzelnen Grundstficke verbindlich festgelegt worden. 2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz genehmigten an der Gemeindeversammlung
vom 31.1.2000 die Totalrevision der Ortsplanung. Dabei wurde auch das Baugesetz der Gemeinde Zuoz einer vollumfénglichen Totalrevision unterzogen. Die Gemeinde hat in dieser Ortsplanungsrevision gegem‘iber der alten Ortsplanung die Ausniitzungsziffer in nachstehenden Wohn— und Mischzonen erhéht: Dorfl<emerweiterungszene
von 0,6 auf 0,8
Wohnzone 2
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von 0,2 auf 0,3
Wohnzone 3
von 0,4 auf 0,5
Gewerbe- und Wohnzone
von 0,8 auf 1,0
Diese AZ-Erhéhung ist von der Regierung des Kantons Graubiinden am 12.9.2000 genehmigt worden und ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Gemeinderat von Zuoz hat am 18.10.2000 eine Anderung der Quartierplanbestimmungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Bruttogeschossflfichen beschlossen. Wéihrend der éffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.
4. Nach Art. 112 BG kann die Baubehérde Quartierpléine von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentfimem ganz oder teilweise aufheben oder abfindem, wenn sich die Verhéiltnisse seit dem Erlass erheblich geiindert haben. Die Baubehérde ist zur Aufhebung oder Abéinderung verpflichtet, wenn ein Quartierplan geénderten Nutzungs— oder Erschlies-
'/.
2 sungsvorschriften nicht mehr entspricht. Ffir die Aufhebung und Abanderung von Quartierpléinen gelten sinngemass die Bestimmungen iiber deren Einleitung und Erlass. Sofem in Quartierplfinen die hochstzulassige Bruttogeschossfléiche in Zuteilungstabellen
verbindlich festgelegt sind, kénnen die einzelnen Grundstiicke von der rechtskréiftig be-
schlossenen AZ-Erhohung nicht profitieren. Nach Art. 112 Abs. 2 BG ist die Baubehorde zur Abéinderung dieser Quartierpléine verpflichtet, weil die Quartierplane in Bezug auf die Zuteilungstabellen ffir héchstzulfissige Bruttogeschossfléiche den neuen Nutzungsvor—
schriften nicht mehr entsprechen.
Sofem somit in den Zuteilungstabellen eines Quartierplanes die héchstzulfissige Brutto-
geschossflache ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhoht sie sich proportional
berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. Die gleiche Regelung muss auch ffir im Quartierplan allenfalls vorgesehene hochstzuléissige mogliche Nutzungsiibertragungen zwischen Parzellen im Quartierplangebiet gelten.
B Verffigung 1. Sofem in der Zuteilungstabelle eines Quartierplanes die hochstzulfissige Bruttogeschossfléiche ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhéht sie sich proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. 2. Sofem in einem Quartierplangebiet Nutzungsfibertragungen zwischen Parzellen im Quar— tierplangebiet fléichenméissig beschrfinkt sind, erhoht sich die Fléiche proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ.
3. Gegen die vorstehende Verfiigung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Gr'aubiinden in Chur Rekurs eingereicht werden.
4. Mitteilung an: - Séimtliche Grundeigentfimer in den betroffenen Quartierplangebieten - Quartierplanakten
Zuoz, den 6. April 2000
Mitteilung:
,gj
EVE! 2591
Ffir den Gemeinderat von Zuoz der Aktuar der Prasident
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund