Quartierplan Chaunt da Crusch Anpassung 5

Quartierplanverfahren · Zuoz

Dokument

Nummer
02.GDEf3
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Zuoz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
30.10.2002

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Text

3791_B_QP_Chaunt-da-Crusch_Anpassung_5_Beschluss.pdf

engadin

Vsohinauncha da Zuoz

das andere Engadiıı

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VERFÜGUNG

des Gemeinderates von Zuoz vom 30.10.2002

betreffend Ergänzender Quartiergestaltungsplan

Liegenschaft 2938, 2939, 2940 und 2941 Chaunt da Crusch in Zuoz

Ganzen Text zeigen

A. Feststellungen und Erwä unten

Absichten zur Überbauung ihrer Liegenschaft 1. Nachdem 2939 gegenüber der Baubehörde der Gemeinde Zuoz anzeigte, hat der Gemeinderat von Zuoz verlangt, dass ein ergänzender Gestaltungsplan über die Liegenschaften 2938 - 2941, gestützt auf Art. 6 Quartierplanvorschriften Quartierplan Chaunt da Crusch, ausgearbeitet werde. 2. In der Folge wurde der Ergänzende Quartiergestaltungsplan durch die Grundeigentümer erarbeitet und nach diversen Änderungen, welche durch die Baubehörde der Gemeinde Zuoz verlangt wurden, der Baubehörde der Gemeinde Zuoz zur Auflage und Genehmigung eingereicht.

3. Der Gemeinderat von Zuoz beschloss den Ergänzenden Quartiergestaltungsplan Liegenschaft 2938, 2939, 2940 und 2941 öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage erfolgte mit Publikation vom 05.09.2002 während 20 Tagen gestützt auf Artikel 96 ff Baugesetz der Gemeinde Zuoz sowie Artikel 6 Quartierplanvorschriften Quartierplan Chaunt da Crusch. 4. Während der Auflage gingen keine Einsprachen ein.

Adminístrazíun cumünela

-

Gemeindeverwaltu.ng 7524 Zuoz Telefon 081 / 8 5 4 13 43 E-mail: zuoz@gr.'ch

- Fax U81 / 8 5 4 28 35

2

B. Verfügung 1. Der Ergänzende Quartiergestaltungsplan über Liegenschaften 2938 - 2941 bestehend aus: - Vorschriften Ergänzender Quartiergestaltungsplan - Ergänzender Quartiergestaltungsplan wird genehmigt.

2. Die Kosten für die Erarbeitung des Ergänzenden Quartiergestaltungsplanes, der durch die Grundeigentümerin in Auftrag gegeben wurde, sind direkt durch diese zu bezahlen.

Die Kosten der Gemeinde Zuoz für Prüfung, Genehmigung und Vollzug des Ergänzenden Quartiergestaltungsplanes über Liegenschaft 2938 - 2941 in Betrage von Fr.2'500.-- sind est"t u Zt auf A tikel 18 Vorschriften Ergänzender Quartiergestaltungsplan durch zu übernehmen und i n e r t 30 Tagen nach Rechnungstellung durch die Gemeinde zu bezahlen. 3. Der "Ergänzende Quartiergestaltungsplan Chaunt da Crusch" ist nach Rechtskraft auf den Liegenschaften Nr. 2938 - 2941 des Grundbuches von Zuoz anzumerken. 4. Gegen vorstehende Verfügung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur schriftlich und begründet Rekurs eingereicht werden. 5. Mitteilung an: Ä

Für den Gemeinderat von Zuoz

Zuoz, den 30.10.2002

der

P. Bezzçla

Mitteilung: 28.11.2002

3791_V_QP_Chaunt-da-Crusch_Anpassung_5_GP-QPV.pdf

Gemeinde Zuoz

Ergänzender Gestaltungsplan Liegenschaften 2938, 2939, 2940 und 2941 Chaunt da Crusch

Gestützt auf Art. 96 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz (BG) sowie Art. 6 der Quartierplanvorschriften Quartierplan Chaunt da Crusch erlässt der Gemeinderat von Zuoz folgenden Ergänzenden Gestaltungsplan

über Liegenschaften 2938 - 2941

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gebiet des Ergänzenden

Quartiergestaltungsplan

Der vorliegende Ergänzende Gestaltungsplan umfasst die Liegenschaften Nr. 2938, 2939, 2940 und 2941 mit folgenden

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Eigentumsverhältnissen: Eigentümer

Liegenschaft

Fläche

2938 2939 2940 2941

2'047 m2 2'236 m2 2'551 m2 1'637 m2

Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Ergänzenden Gestaltungsplan ersichtlich.

Art. 2 Zweck des Ergänzenden

Quartiergestaltungsplanes

Der Ergänzende Gestaltungsplan dient dazu, die Überbauung der einbezogenen Liegenschaften innerhalb verbindlicher Baulinien zu gestalten.

Art. 3 Bestandteile des Ergänzenden Quartierplanes

1. Vorschriften Ergänzender Gestaltungsplan 2. Ergänzender Gestaltungsplan

2

B. Gestaltungsvorschriften

Art. 4 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Vorschriften enthalten, den im Zeitpunkt der Baubewilligung jeweils geltenden Bauvorschriften zu genügen. Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 5 Baulinien

Die Neubauten im Quartierplangebiet sind innerhalb der im Ergänzenden Gestaltungsplan durch Baulinien begrenzten bebaubaren Flächen zu erstellen. Innerhalb dieser Flächen können Gebäude- und Grenzabstände nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Unterirdische Autoeinstellhallen sowie deren Einfahrten, stützmauerähnliche Aussenwände und Zugänge können außerhalb des Baulinienbereiches erstellt werden. Abparzellierungen sind grundsätzlich zulässig. Sie sind jedoch so vorzunehmen, dass die nachbarrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäß EG zum ZGB eingehalten werden. Andernfalls sind entsprechende Näherbaurechte zu begründen.

Art. 6 Nutzung und Ausnützung

Die Berechnung der Bruttogeschossflächen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes sowie gestützt auf den Quartierplan Chaunt da Crusch.

Es gilt die nachstehende Zuteilungstabellez

Liegenschaft-Nr. 2938 2939 2940 2941

AZ 1'020 m2 896 m2 1'058 m2 1'014 m2

3

Die Aufteilung der Bruttogeschossfläche auf die einzelnen Gebäude im Ergänzenden Gestaltungsplan hat nur Richtplancharakter und ist nicht bindend. Für das gesamte Gebiet im Ergänzenden Gestaltungsplan darf jedoch die höchstzulässige BGF gemäß jeweils geltendem Baugesetz zuzüglich allfällige Nutzungstransporte gemäß Art. 9 Quartierplan Chaunt da Crusch nicht überschritten werden. Der Ausnützungsnachweis für die einzelnen Gebäude hat jweils mit der Baueingabe zu erfolgen.

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Nutzungstransport

Art. 7

Ein allfälliger Nutzungstransport innerhalb des Gebietes des Ergänzenden Gestaltungsplanes sowie ein Nutzungstransport gestützt auf Art. 9 Quartierplan Chaunt da Crusch ist grundsätzlich auch später noch möglich, sofern die übrigen Gestaltungsvorschriften eingehalten werden. Ein solcher Nutzungstransport ist bei Erteilung der Baubewilligung vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.

Art. 8 Firsthöhen

Die gemäß Baugesetz geltenden Firsthöhen sind einzuhalten (Art. 53 BG).

Art. 9 Gebäudelängen und

- breiten, Gebäudeform

Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten können innerhalb des Gebietes des Ergänzenden Gestaltungsplanes nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Der Zusammenbau von mehreren Baukörpern ist gestattet. Die im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichneten Baukörper haben Richtplancharakter.

Art. 10 Firstrichtung

Die Firstrichtung ist im Ergänzenden Gestaltungsplan richtplanmässig festgelegt.

4

Art. 11 Dachgestaltung

Die Dachgestaltung hat grundsätzlich den Bestimmungen von

Art. 21 BG zu entsprechen, kann jedoch innerhalb des Gebietes

des Ergänzenden Gestaltungsplanes davon abweichen wenn das durch die Geschlossenheit der Überbauung gefördert wird.

9 weitere Artikel

Art. 12 Abstellflächen und

Besucherparkplätze

Die Abstellflächen sind im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichnet, wobei Abweichungen gestattet sind. Bei jedem Neubau im Quartierplangebiet sind zumindest die im Baugesetz vorgeschriebenen Autoabstellflächen, wenn möglich unterirdisch, zu schaffen.

C. Erschliessungsanlagen

Art. 13 Öffentlicher Fussweg

Der öffentliche Fussweg gemäß Generellem Gestaltungsplan der Gemeinde Zuoz ist von Punkt A bis Punkt B über die Liegenschaften 2941, 2940 und 2939 eingezeichnet.

Art. 14 Feinerschliessung

Die Erschliessung der einzelnen Liegenschaften im Gebiet des Ergänzenden Gestaltungsplanes erfolgt über die im Ergänzenden Gestaltungsplan eingezeichneten Erschliessungsanlagen. Die notwendigen Rechte sind mittels Dienstbarkeiten bereits eingeräumt worden.

Art. 15 Bauweg und Notzufahrt

Zugunsten Liegenschaft 2938 besteht das Recht während der Bebauung eine 4.5 m breite Baustrasse über Liegenschaft 2939 gemäß Einzeichnung im Ergänzenden Gestaltungsplan zu erstellen. Diese Bauzufahrt ist nach Bauende als begrünte Notzufahrt anzulegen.

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Art. 16 Besucherparkplätze

Der Eigentümer Liegenschaft 2940 ist verpflichtet für die Liegenschaften 2940, 2941 und 2939 zwölf Besucherparkplätze zu erstellen. Für Liegenschaft 2938 sind fünf Besucherparkplätze zu erstellen.

Art. 17 Kosten der Erstellung und

Unterhalt Erschliessungsanlagen und Besucherparkplätze

Die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen und der Besucherparkplätze geht zu lasten des jeweiligen Eigentümers auf dem sich die Erschliessungsanlagen bzw. die Besucherparkplätze befinden.

Die Kosten für Unterhalt und Schneeräumung der Erschliessungsanlagen zwischen Punkt A und B auf Liegenschaft 2941, 2940 und 2939 sind wie folgt aufzuteilen: Liegenschaft

Quote

2939 2940 2941

10/31 15/31 6/31

D. Schlussbestimmungen

Art. 18 Kosten Quartierplanung

Die Kosten des vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplanes einschließlich die Kosten für planerische und juristische Beratung sowie die Kosten der Gemeinde für die Behandlung und Genehmiflflflfl des Er anzenden Gestaltungsplanes sind durch zu übernehmen.

Art. 19 Anmerkungen,

Eintragung im Grundbuch

Die Baubehörde lässt den vorliegenden* Ergänzenden Gestaltungsplan auf Liegenschaften Nr. 2938, 2939, 2940 und 2941 nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz anmerken.

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Art. 20 Genehmigung

Der Gemeinderat von Zuoz hat den vorliegenden Ergänzenden Gestaltungsplan am 30.10.2002 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist allen Beteiligten und allfälligen Einsprechem schriftlich zu eröffnen. Gegen den Ergänzenden Gestaltungsplan kann i n e r t 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden.

Zuoz, den 30.10.2002

Der Gemeinderat von Zuoz

Der Präsi ent:

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Der Aktuar:

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Der vorliegende Ergänzende Gestaltungsplan in der Gemeinde Zuoz ist am in Rechtskraft erwachsen.

Der Gemeinderat von Zuoz

Der Präsident'

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Der Aktuar:

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18. Dez. 2002