Teilrevision 2011
Nutzungsplanung, Grundordnung · Luzein
Dokument
- Nummer
- 11.728
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Luzein
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 09.08.2011
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
11n r"
09. August 2011
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09. August 2011
II Governo del Cantone dei Grigioni
Protokoll Nr.
728
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein. Laut
diesem Nutzungsplan wurden im Gebiet „Bulg" Flächen im Umfang von rund 5'445 m 2 einer neuen Wohnzone 2 sowie im nordöstlichen Randbereich der Parzelle
Nr. 1232 zusätzlich eine rund 626 m 2 umfassende Fläche der Zone für künftige bau-
liche Nutzung zugewiesen. Das gesamte neue Wohnbaugebiet samt der aus-
geschiedenen Zone für künftige bauliche Nutzung belegte die Gemeinde Luzein un-
ter Einbezug der der Dorfzone zugehörenden Parzellen Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 zudem mit einer Quartierplanpflicht.
Mit Beschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 sistierte die Regierung das Genehmi-
gungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet
„Bulg" gelegenen Parzelle Nr. 1232, bis ein Verfügbarkeitsnachweis für die Über-
bauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung der erwähnten Wohnbauzone
vorliegt. Die Regierung führte dazu aus, dass der Verfügbarkeitsnachweis beispielsweise in Form von Kaufrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das
Grundstück sofort nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer be-
stimmten Hortungsfrist zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes bei-
gebracht werden könne. Gleichzeitig wurde das Genehmigungsverfahren auch für
die auf den Parzellen Nr. 1232, Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 festgeleg-
te Quartierplanpflicht sistiert, bis bezüglich des Bauzonenanteils der Parzelle Nr. 1232 der erforderliche Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.
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B. In der Zwischenzeit hat der Gemeindevorstand Luzein für das Gebiet „Bulg" einen Quartierplan erarbeitet und erlassen, wobei sämtliche Flächen ins Quartierplan-
verfahren einbezogen wurden, für welche die Gemeindeversammlung am 16. Juni
2006 eine Quartierplanpflicht festgelegt hat, also mitunter auch diejenigen Flächen der Wohnzone 2 sowie der Zone für künftige bauliche Nutzung der Parzelle Nr. 1232 und der von der Quartierplanpflicht betroffenen Dorfzonenparzellen, für welche die
Regierung mit Beschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 die Festlegung der Quartierplanpflicht sistiert hatte. Im Jahre 2009 ist dieser Quartierplan in Rechtskraft er-
wachsen. Am 28. Mai 2009 wurde er grundbuchamtlich vollzogen. Noch in demselben Jahr erstellte die Gemeinde Luzein basierend auf den neuen Quartierplan
„Bulg" die Erschliessungsstrassen (vgl. die im Rahmen der Quartierplanung neu ge-
schaffene Parzelle Nr. 2016).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für
Raumentwicklung (ARE) mit, dass bei der Gemeinde ein Baugesuch für den Neubau
eines Zweifamilienhauses auf der Parzelle Nr. 2018 eingereicht worden ist. Bei der besagten Parzelle Nr. 2018 handelt es sich um den Teil der vor dem Erlass des
Quartierplanes „Bulg" existierenden Parzelle Nr. 1232, welche gemäss Zonenplan/
Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. April 2007 der Wohnzone 2 zu-
gewiesen wurde und für welche die Regierung diese Bauzonenausscheidung mit Be-
schluss Nr. 447 vom 16. April 2007 sistiert hat. Gleichzeitig beantragt der Gemeinde-
vorstand Luzein, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf der
Parzelle Nr. 1232 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten
also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen. Nach der grundbuchlichen Behand-
lung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 umfasst die betroffene Wohnzone 2 eine Teilfläche der Parzelle Nr. 1399, eine Teilfläche der Parzelle Nr. 2016 so-
wie die bereits erwähnte Parzelle Nr. 2018.
Mit einem zweiten, ebenfalls ans ARE gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2011 er-
suchte der Gemeindevorstand Luzein ferner, die Sistierung des Genehmigungs-
verfahrens auch hinsichtlich der auf den Parzellen Nr. 1232, Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 festgelegten Quartierplanpflicht aufzuheben.
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C. Die für den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche ist aus einem Situa-
tionsplan 1:500 vom 20. Juni 2011, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 7. Juli 2011 beiliegt, ersichtlich. Aus dem zusätzlich vorliegenden Baugesuchsformular vom 20. Juni 2011 geht ferner hervor, dass der Baubeginn
im September 2011 vorgesehen ist. Die rund um das geplante Wohnhaus zur bereits überbauten Parzelle Nr. 1398 führende Quartierstrasse, welche zu einem grossen
Teil ebenfalls die sistierte Wohnzone 2 betrifft, ist laut dem Schreiben des Gemeinde-
vorstandes Luzein vom 12. Juli 2011 bereits realisiert (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Abschnitt B vorstehend).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend
beschriebenen Unterlagen der im Regierungsbeschluss Nr. 447 vom 16. April 2007
geforderte Verfügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 ausgeschiedenen Wohn-
zone 2 auf der Parzelle Nr. 1232 (nach der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 geht es neu um die Parzelle Nr. 2018) vorliegt. Die betroffenen Flächen erweisen sich zudem als voll erschlossen. Entsprechend
steht einer Genehmigung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege.
Wie unter Abschnitt B bereits ausgeführt worden ist, existiert für das Gebiet „Buig" in
der Zwischenzeit ein rechtskräftiger Quartierplan, wobei dieser sämtliche Flächen umfasst, für welche die Gemeindeversammlung am 16. Juni 2006 eine Quartierplan-
pflicht festgelegt hat. Somit ist die laut Zonenplan/Generellem Gestaltungsplan
1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 für die im Gebiet „Buig" gelegene Wohnzone 2, für
die in demselben Gebiet ausgeschiedenen Zone für künftige bauliche Nutzung sowie
für die der Dorfzone zugehörenden Parzellen Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 festgelegte Quartierplanpflicht in der Zwischenzeit obsolet geworden. Ent-
sprechend wird die für die Parzellen Nr. 1232 (nach der grundbuchlichen Behandlung
des Quartierplanes „Buig" vom 28. Mai 2009 geht es dabei neu um Teilflächen der
Parzellen Nr. 1399 und Nr. 2016 sowie um die Parzellen Nr. 2017 und Nr. 2018) so-
wie für die Parzellen Nr. 1397, Nr. 1398, Nr. 1400 und Nr. 1949 (neu inklusive dem
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22 m2 grossen nördlichen Spicke! der Parzelle Nr. 2022) festgelegte Quartierplanpflicht nicht genehmigt.
Hinsichtlich der restlichen Flächen des Quartierplanes „Bulg" wird der Gemeinde
empfohlen, im Rahmen einer nächsten Teilrevision der Ortsplanung die festgelegte Quartierplanpflicht aufzuheben.
Nördlich der im Rahmen der Quartierplanung „Bulg" neu geschaffenen Parzelle
Nr. 2018 betrifft die bereits erstellte Quartierstrasse zu grossen Teilen die gemäss
Zonenplan/Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 rechtskräftig ausgeschiedene Zone für künftige bauliche Nutzung. Bei dieser Zone handelt es sich laut dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) um eine
Nichtbauzone. Daher muss die Gemeinde angewiesen werden, für die bereits reali-
sierte Erstellung der Quartierstrasse ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen, so-
weit laut Zonenplan/Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 die Zone für künftige bauliche Nutzung betroffen ist. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 wird bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1232 ausgeschiedenen Wohnzone 2
(nachträglich) genehmigt, wobei es sich nach der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 hierbei neu um Teilflächen der Par-
zellen Nr. 1399 und 2016 sowie um die Parzelle Nr. 2018 handelt. 2.
Die im Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni
2006 festgelegte Quartierplanpflicht für die Parzelle Nr. 1232 (nach der grund-
buchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom 28. Mai 2009 geht es da-
bei neu um Teilflächen der Parzellen Nr. 1399 und 2016 sowie um die Parzellen
Nr. 2017 und 2018 sowie für die Parzellen Nr. 1397, 1398, 1400 und 1949 (neu
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inklusive dem 22 m2 grossen nördlichen Spickel der Parzelle Nr. 2022) wird nicht
genehmigt. 3.
Der Gemeinde wird empfohlen, die im Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 festgelegte Quartierplanpflicht für die Par-
zellen Nr. 697 (Teilfläche), Nr. 1225, Nr. 1226, Nr. 1229 (Teilfläche) sowie Nr. 1399 (nach der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Bulg" vom
28. Mai 2009 sind dies neu die Parzellen Nr. 1399, Nr. 2015 [Teilfläche], Nr. 2016 [Teilfläche] sowie Nr. 2019 bis Nr. 2023) im Rahmen einer nächsten
Teilrevision der Ortsplanung aufzuheben. 4.
Die Gemeinde wird angewiesen, für die bereits erstellte Quartierstrasse ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) einzuleiten und durchzuführen, soweit laut Zonen-
plan/Generellem Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 die Zone für
künftige bauliche Nutzung betroffen ist (vgl. den nordwestlichen Teil der Parzelle
Nr. 2016 zwischen den Parzellen Nr. 2017 und Nr. 2018 gemäss rechtskräftigem
Quartierplan „Bulg"). 5.
Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan
1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem
ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu. 7.
Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art er-
nach den Vorgaben des ARE.
forderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund