Teilrevision Abbauzone Carlag
Nutzungsplanung, Grundordnung · Vals
Dokument
- Nummer
- 15.133
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Vals
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.02.2015
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Text
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Protokoll Nr.
24. Februar 2015
25. Februar 2015
133
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vals beschlossen an der Urnenabstimmung vom 30. November 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan Abbauzone Carlag (Visualisierungen und Querprofil).
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. November 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. April 2014 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 30. November 2014 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 4. Dezember 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Genereller Gestaltungsplan Abbauzone Carlag (Visualisierungen und Querprofil)
Gegenstand der vorliegend zur Diskussion stehenden Ergänzung der Ortsplanung
bildet der seit 1930 bestehende Steinabbau im Gebiet „Carlag". Die Stimmberechtig-
ten der Gemeinde haben im September 2013 entschieden, auf den im Jahre 2008 er-
folgten Beschluss zur Erweiterung der rechtskräftigen Abbauzone von 1990 zurück-
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zukommen, d.h. auf die angedachte Erweiterung des Abbaugebietes resp. Abbauvolumens zu verzichten. Im Anschluss an diesen Volksbeschluss hat die Gemeinde ei-
ne Ergänzung der rechtskräftigen Ortsplanung eingeleitet, um den Abbau auf die Di-
mension der Materialabbauzone aus dem Jahre 1990 zu beschränken. Zu diesem
Zweck wurde der vorliegend zur Genehmigung eingereichte Generelle Gestaltungsplan erarbeitet und beschlossen.
Zu diesem Generellen Gestaltungsplan ergeben sich keine Bemerkungen. Die in der
Vorprüfung des ARE vom 10. April 2014 verlangten Anpassungen wurden umgesetzt, und im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird aufgezeigt, wie mit den noch of-
fenen Punkten umgegangen wird.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass dem nunmehr zu erarbeitenden BABGesuch auch ein Gesuch für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material
beizulegen ist (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG).
Eine Vorabklärung beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) gestützt auf Art. 52 Abs. 2
der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) ist nicht erforder-
lich. Die Bewilligung für die Materialentnahme obliegt dem Erziehungs-, Kultur- und
Umweltschutzdepartement (EKUD) und wird im BAB-Verfahren koordiniert.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan Abbauzone Carlag (Visualisierungen
und Querprofil) vom 30. November 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er
kann genehmigt werden.
C. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen
1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen (USO's) in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an
die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätli-
chen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4
KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach
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innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von
dieser Möglichkeit haben vorliegend die Umweltorganisationen Pro Natura und WWF
Gebrauch gemacht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, ge-
gen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.
2. Stellungnahme Pro Natura und WWF
Am 8. Januar 2015 reichten Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden eine
gemeinsame Stellungnahme ein. Darin wird beantragt, das überschüssige Ausbruchund Abraummaterial vor der Wiederaufnahme des Abbaus zu verwerten oder zu entsorgen sowie das neue Material so zu lagern, dass keine Gefährdung für die Ufervegetation und den Peilerbach entsteht. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB)
werden zu diesem Thema Ausführungen gemacht (vgl. PMB, S. 5). Mit dem be-
schriebenen Vorhaben wird den Anliegen der USO's bereits Rechnung getragen.
Weiter wird im PMB (vgl. S. 5) vermerkt, dass die Valser Naturstein AG sich ver-
pflichtet habe, die Versickerung des beim Fräsen anfallenden Abwassers periodisch
zu prüfen und in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und dem Amt für Natur und
Umwelt (ANU) allfällig notwendige Massnahmen umzusetzen. Damit wird auch dem zweiten Antrag der USO's entsprochen.
Der letzte Antrag der USO's verlangt die Ausscheidung von Gewässerräumen im
Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung. Die Gemeinde Vals ist informiert, dass bis Ende 2018 die Gewässerräume ausgeschieden werden müssen. Sie weist in ih-
rer Stellungnahme vom 5. Februar 2015 zudem darauf hin, dass die entsprechenden
Arbeiten bereits aufgenommen wurden. Es ist somit überflüssig, im vorliegenden Re-
gierungsbeschluss die Gemeinde nochmals auf die Verpflichtung hinzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Anträge der Umweltschutzorganisatio-
nen hinfällig sind, da sie in der vorliegenden Planung bereits umgesetzt sind resp.
beim Gewässerraum die notwendigen Arbeiten bereits in Angriff genommen wurden. Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Gestaltungsplan Abbauzone Carlag (Visualisierungen und Querprofil) vom 30. November 2014 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Vals wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Der Gemeindevorstand Vals sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5. Mitteilung an:
Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund