Quartierplan Surmulins F2 Anpassung 2

Quartierplanverfahren · Zuoz

Dokument

Nummer
01.GDEf24
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Zuoz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
24.01.2001

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3791_B_QP_Surmulins_F2_Anpassung_2_Beschluss.pdf

Vschinauncha da Zuoz Gemeinde Zuoz

VERFUGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 24.1.2001

betreffend

allgemeine Erhiihung der in sfimtlichen Quartierplinen festgelegten BGF

A. Feststellungen und Erwéigungen 1. In verschiedenen Quartierpléinen in der Dorfkemerweiterungszbne, Wohnzone 2, Wohnzone 3 sowie Gewerbe- und Wohnzone sind die h6chstzulfissigen Bruttogeschossflichen in Zuteilungstabellen ffir die einzelnen Grundstficke verbindlich festgelegt worden. 2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz genehmigten an der Gemeindeversammlung

vom 31.1.2000 die Totalrevision der Ortsplanung. Dabei wurde auch das Baugesetz der Gemeinde Zuoz einer vollumfénglichen Totalrevision unterzogen. Die Gemeinde hat in dieser Ortsplanungsrevision gegem‘iber der alten Ortsplanung die Ausniitzungsziffer in nachstehenden Wohn— und Mischzonen erhéht: Dorfl<emerweiterungszene

von 0,6 auf 0,8

Wohnzone 2

Ganzen Text zeigen

von 0,2 auf 0,3

Wohnzone 3

von 0,4 auf 0,5

Gewerbe- und Wohnzone

von 0,8 auf 1,0

Diese AZ-Erhéhung ist von der Regierung des Kantons Graubiinden am 12.9.2000 genehmigt worden und ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Gemeinderat von Zuoz hat am 18.10.2000 eine Anderung der Quartierplanbestimmungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Bruttogeschossflfichen beschlossen. Wéihrend der éffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.

4. Nach Art. 112 BG kann die Baubehérde Quartierpléine von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentfimem ganz oder teilweise aufheben oder abfindem, wenn sich die Verhéiltnisse seit dem Erlass erheblich geiindert haben. Die Baubehérde ist zur Aufhebung oder Abéinderung verpflichtet, wenn ein Quartierplan geénderten Nutzungs— oder Erschlies-

'/.

2 sungsvorschriften nicht mehr entspricht. Ffir die Aufhebung und Abanderung von Quartierpléinen gelten sinngemass die Bestimmungen iiber deren Einleitung und Erlass. Sofem in Quartierplfinen die hochstzulassige Bruttogeschossfléiche in Zuteilungstabellen

verbindlich festgelegt sind, kénnen die einzelnen Grundstiicke von der rechtskréiftig be-

schlossenen AZ-Erhohung nicht profitieren. Nach Art. 112 Abs. 2 BG ist die Baubehorde zur Abéinderung dieser Quartierpléine verpflichtet, weil die Quartierplane in Bezug auf die Zuteilungstabellen ffir héchstzulfissige Bruttogeschossfléiche den neuen Nutzungsvor—

schriften nicht mehr entsprechen.

Sofem somit in den Zuteilungstabellen eines Quartierplanes die héchstzulfissige Brutto-

geschossflache ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhoht sie sich proportional

berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. Die gleiche Regelung muss auch ffir im Quartierplan allenfalls vorgesehene hochstzuléissige mogliche Nutzungsiibertragungen zwischen Parzellen im Quartierplangebiet gelten.

B Verffigung 1. Sofem in der Zuteilungstabelle eines Quartierplanes die hochstzulfissige Bruttogeschossfléiche ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhéht sie sich proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. 2. Sofem in einem Quartierplangebiet Nutzungsfibertragungen zwischen Parzellen im Quar— tierplangebiet fléichenméissig beschrfinkt sind, erhoht sich die Fléiche proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ.

3. Gegen die vorstehende Verfiigung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Gr'aubiinden in Chur Rekurs eingereicht werden.

4. Mitteilung an: - Séimtliche Grundeigentfimer in den betroffenen Quartierplangebieten - Quartierplanakten

Zuoz, den 6. April 2000

Mitteilung:

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EVE! 2591

Ffir den Gemeinderat von Zuoz der Aktuar der Prasident

3791_V_QP_Surmulins_F2_Anpassung_2_QPV.pdf

Vschinauncha da da Zuoz Zuoz Vschinauncha Gemeinde Zuoz Zuoz Gemeinde Quartierplan Quartierplan Surmulins Surmulins F2 $2

Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften

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Beschluss Gemeinderat Beschluss Gerneinderat

12. März 1982 12.März1982

24.Januar20Ü1 24. 2001

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Änderung Änderung

Erstbeschluss Erstbeschluss

Erhöhung AZ Erhöhung AZ

QUARTIERPLAN SURMULINS

ABSCHNITT

F 2

Gestützt auf Ar t. 36 ff. KRG und Ar t. 22 ff. des Baugesetzes erlässt der Gemeinderat von Zuoz fo genden

OEFFENTLICHEN QUARTIERPLAN

A)

Allgemeine Bestimmungen

Ar t.

1

Der 0uar tierpl an umf esst die Parzellen Nr. 1231, 1232 ı 1238, 1871, 1889, 2434, und Tei 1e der Parzelle Nr. 2427. Die genaue Abgrenzung des Quar tierpl anes ist aus P1 an 6 ersichtlich, in weichem die einzelnen Parzellen f arbig umrandet sind.

Ar t.

2

Zweck des Quar tierplanes Der Quar tierplan dient dazu, die einbezogenen Parzellen zweckmässig zu erschliessen, eine geglieder te Gr up pe nbauweise innerhalb verbindlicher Baulinien festzulegen und die künf tage Erschliessung der angrenzenden Grund-

stücke der Zone 2A sicherzustellen.

\

Ar t.

3

Der 0uar tierpl an ums esst fo gende Bestandteile:

1

Zusammenstellung über den A1 tbestand und 0uar tierpl an-

2

begrenzung (ßestandesplan Nr. 6).

2. Landumlegungspl an Nr. 7 und Neuzutei 1ungsplan Nr 3. Verkehrsplan Nr. 8 4. Versorgungspl an Nr. 9 5. Gestaltungspl an Nr. 10 6. Die nachfolgenden 0uar tierpl anvorschrif ten.

11

B) 0uar tierpl anvorschrif ten I) Landumlegung Ar t. 4

4.1. Die am Quar tierplan betet neigten Grundeigentümer werfen die im Landumlegungspl an näher bezeichneten Parzellen in die Baul andumlegung ein, näml ich: Die die Parzelle Nr. 1238 mit 1784 m2 und die Parzelle Nr. 2434 mit 783 m2, die Parzelle Nr. 1231 mit 2158 m2 und die Parzelle Nr. 1232 mit 1024 m2, die Parzel1e Nr. 1871 mit 1661 m2, - die die Parzelle Nr. 1889 mit 1166 m2.

-

4.2. Grundlage der Baulandumlegung bilden der Bestandesplan, der Landumlegungsplan und der Neuzuteilungsplan, welche die Neuzuteilung hinsichtlich Parzellen, ıl Bruttogeschossflächen und abgezogenen Flächen für die gemeinschaf tlichen Anlagen verbindlich regeln. Demzufolge erhalten:

- Die

die unverändert te

-

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3

Parzelle Nr. 2434 mit 783 m2, die neue Parze1le Nr. 1238 mit ca. 685 m2 und die neue Parzelle Nr. 1871 mit ca. 806 m2, die neue Parzelle Nr. 1232 mit ca. 1135 m2 und die neue Parzelle Nr. 1231 mit ca. 1888 M2, die neue Parzelle Nr. 2771 mit ca. 1578»m2, die

die unverändert te

Parzelle Nr. 1889 mit 1166 m2.

4.3. Die gesamte Neuzutei 1ung erfol gt nach dem Landum1 egungs- und Neuzutei 1ungsp1an unter Vorbehalt der Vermessung und Vermarkung. Aenderungen gegenüber dem Landumlegungs- und Neuzuteilungspl an sind den Quer tierplanbeteiligten vorzulegen. Die Zuteilung der Bruttogeschossfl scher genoss Zutei 1ungsplan darf aber nicht mehr veränder t werden. 4.4. Die Bereinigung der auf den einbezogenen alten Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten und die Neuregelung der Pf andhaf t geschieht wie folgt: a) Parzelle Nr. 2434 Die auf der Parzelle Nr. 2434 eingetragene Dienstbarkeit bleibt unveränder t auf diese Parzelle bestehen.

b) Parzelle Nr. 1238 Die auf der alten Parzelle Nr. 1238 eingetragene Dienstbarkeit bleibt auf der neuen Parzelle Nr. 1238 unveränder t bestehen. c) Die auf den bisherigen Parzellen Nr. 2434 und 1238 lastende Grundpf andverschreibung über Fr . l00'000.-- zu Gunsten der Graubündner Kantonalbank wird durch einen Nachtrag neu auf

4

die Parze1 1en Nr. 2434, 1238 und 1871 a1 s Gesamtpf andrecht über tragen.

d) Parze1le Nr. 1232 Die bisher auf dieser Parzel1e eingetragene Dienstbarkeit b1ei bt auch auf der neuen Parzelle Nr. 1232 unveränder t bestehen.

e) Parzel1e Nr. 1871 Von den au fader a1 ten Parzelle Nr. 1871 eingetragenen Dienstbarkeiten sind Lit. c) Recht: Fuss-

und Fahrweg recht z.L. Parze1le Nr. 2046 und Nr. 2538 und Lit. e) Recht: Fuss- und Fahrweg recht z.L. Parzelle Nr. 2606 auf der neuen Parzelle Nr. 1871 zu bei assen und auf die neue Parzel1e Nr. 2771 zu übertragen, wobei materiel1 berechtigt nur die ursprüng1 iche F1 Ache der a1 ten Parzelle Nr. 1871 bleibt. Lit. d) Last: Näherbaurecht z.G. Nr. 2606 berühr t nur die neue Parze1le Nr. 1871 und bleibt daher nur auf dieser Parzelle bestehen.

f) Parzelle Nr. 1231 Die auf dieser Parzelle eingetragenen Dienstbarkeiten bi eiben auch auf der neuen Parzelle Nr. 1231 unveränder t bestehen. Sie sind aber auf die ab dieser Parzel1e an die Strassenparzel1e abzutretende F1 Ache von ca. 270 m2 nicht zu über tragen. Im übrigen wird für diese F1 Ache eine Pf andfreigabe eingeholt. 4.5. Die als neue Qual tierstrasse ausgeschiedene Fläche von ca. 367 m2 mit mit der Strassenparzelle Nr. 2770 zu vereinigen. 4.6. Die 0uar tierplanbetei neigten verpfl ichten sich, sämtliche sich aus der Baulandumlegung ergebenden Rechte und Pf1 ichten bei Bedarf öffentlich beurkunden a im

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Grundbuch eintragen, vormerken oder anmerken

zu lassen, sowie alle daraus entstehenden Kosten anteilsmässig im Verhältni s der zugetei ter Bruttogeschossfläche zu tragen.

II. Verkehrs anlagen Ar t. 5 Die Erschliessung der einbezogenen Parzellen mit Strass er

und Wege erfol gt nach dem Verkehrsplan. Es werden folgende Verkehrsanl agen unterschieden: 1. Neu zu erstellende Quar tierstrasse (gelb) 2. Haus- und Garagezuf ahr ten (hellgelb) 3. Fussweg (grün punktier t) Ar t. 6

Bestehende Quar tierstrasse Sofern die Gemeinde die bestehende Quar tierstrasse, Parzelle Nr. 2528, die sich in Privateigentum befindet, ab Al banasstrasse bis zur Grenze des Quar tierplanabschnittes F1 übernehmen sollte, sind die Kosten für den späteren Ausbau dieses Strassenabschnittes nach den Grundsätzen des Perimeters zu ver teilen. Der Ausbau erfolgt nach Massgabe der zur Verfügung stehenden öffent-

Iichen Mittel. Ar t. 7

Neu zu erstellende Quer tierstrasse Die neue Quar tierstrasse ist vom erst bauenden Eigentümer von Punkt A bis Punkt B genoss Verkehrsplan unter Aufsicht der Gemeinde zu erstellen. Die Gemeinde besorgt die Ausführungsptäne auf eigene Kosten. Die Strassenbreite hat durchgehend mindestens 4 m und 0.5 m Bankett zu betragen.

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Ar t. 8 Eigentum an der neu zu erstellenden Qual tierstrasse

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B, ist genoss Die neue Qual tierstrasse, Abschnitt A Landumiegungspian als eigene Parzelle auszubilden. Die Strassenparzeiie geht mit der Anmeldung dieses Quartierpianes entschädigungsios in das Eigentum der Gemeinde über.

Ar t.

9

Fussweg Der im Verkehrspian eingezeichnete Fussweg ist als öffentlicher Weg bestimmt. Die Gemeinde ist berechtigt, diesen Weg für den vorgesehenen Zweck auszubauen und die dazu notwendige Fläche bis zu 1 m Breite unentgelt1 ich zu beanspruchen.

Ar t. 10 Abstellflächen Bei jedem Neubau im Quar tierplangebiet sind die im

Baugesetz vorgeschriebenen Autoabstellfiächen zu schaffen, wobei mindestens 2/3 davon als gedeckte Einsteiipiätze erstellt werden müssen.

III. Versorgungsanlagen Ar t. 11

Anschluss an die Versorgungsanlagen Der Anschluss der im Quar tierplan einbezogenen Parzel en an die Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt nach dem Versorgungsplan. Die Gemeinde bestimmt im Zusammenhang mit der Er teilung der Baubewilligung en die Dimensionierung der Leitungen, die Kosten, sowie die Anzahl Schächte und Hydranten.

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Ar t. 12 Wasserleitungen und Anschlusspflicht

Der Anschluss an die Wasserversorgung ist Sache der Quar tierplanbeteiligten, die bei Bedarf für die Wasserzuleitung mittels Pump anlagen auf eigene Kosten zu sorgen haben. Der vorläufige Anschluss erfolgt bei Punkt Z. Die interne Kostenver teilung ist ebenf alls Sache der Quar tierplanbeteiligten. Für die im Quar tierplangebiet einbezogenen Parzellen besteht

- unabhängig von unterdessen bereits erstellten

privaten Wasserleitungen später

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- eine Anschlusspflicht an das

erweiternde öffentliche Wasserversorgungsnetz.

Die Quar tierplanbeteiligten und ihre Rechtsnachfolger sind demnach verpflichtet, sich an den Kosten für die Erweiterung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes samt Reservoir ohne Berücksichtigung ihrer bisherigen Investitionen anteilsmässig zu beteiligen. Die Kostenanteile sind, sofern keine Einigung erzielt werden kann,

im Perimeterverf ehren festzulegen. Um den späteren Anschluss an das erweitere te Wasserversorgungsnetz zu erleichtern, sind die Wasserleitungen so zu erstellen, dass ein "umhängen" im Bereiche der neuen Quar tierstrasse möglich ist. Die Durchleitungsrechte, auch für im Plan noch nicht eingezeichnete Lei tungen, sind zu gewährleisten.

Ar t. 13 ı

Kanal isationsleitungen Der Anschluss an die öffentliche Kanali sationsleitung erfol gt bi Punkt Z. Die genoss Versorgungsplan neu zu

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erstellende Kanal isationsleitungen sind von den Eigentümern, denen sie dienen, mit dem Bau der anzuschl ies~ senden Häuser unter Aufsicht der Gemeinde zu erstellen.

Ar t. 14 Stromleitungen und Telefonanschlüsse Sämtliche elektrische Leitungen und Telefonleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Die Dimensionierung und der Bau dieser Leitungen ist direkt mit dem Elektrizitätswerk, bzw. mit der PTT zu regeln.

Ar t. es Eigentum an den Versorgungsanlagen Sämtliche Hauptleitungen, die Oberfiurhydranten und die Schächte mit Schieber gehen mit der Kol l audation entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

Die Hausanschiüsse an die Kanal isations- und Wasserleitungen bleiben im Privateigentum; die Telefon- und Stromleitungen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.

IV. Finanzierung der Erschl iessungsanlagen Verkehrsanl agen

a

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Ar t. 16

Quar tierstrasse

Die Kosten für die Erstellung der neuen Quar tierstrasse A B inkl. Asphaltierung und Entwässerung sind von den Eigentümern der neu zugeteilten Parzellen Nr. 2434, 1238 und 1871 ( , Nr. 2771 ( , Nr. 1232 und 1231 ( ) genoss Landuml egungs- und Neuzutei 1ungs-

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pan

nach Massgabe der zugeteilten Bruttogeschoss-

flächen zu übernehmen. Der erst bauende Eigentümer hat die Kosten vorzufinanzieren, die später bauenden Eigentümer haben im Zeitpunkt der Mitbenutzung der Strasse dem vor finanzierenden Eigentümer ihren Beitrag an die Baukosten zu entrichten.

Ar t. 17 Unterhalt der Qual tierstrasse Die Ver tei 1ung der Kosten für den Strassenunterhal t und die Schneeräumung ist zwischen der Gemeinde und den 0uartierplanbetei neigten zur Zeitpunkt der Uebernahme der Strasse durch die Gemeinde zu regeln.

Ar t. 18

Fussweg Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt des Fussweges gehen zulasten der Gemeinde, welche den Zeitpunkt der Erstellung dieser Anlage frei bestimmt.

b)

Versorgungsanl agen

Ar t. 19 Nasserleitungen \

Die Kosten für die Erste1lung der Wasserleitungen genoss Ar t. 12 sind wie fo gt zu übernehmen: Die Leitung zwischen Punkt Z und Punkt Y von den Eigentümern der neu zugeteilten Parze1len Nr.2434, 1238 und 1871 ( ›, Nr. 1232 › Nr. 2771 ( un d 1231 ( ) genoss Landum1 egungs- und Neuzutei 1ungs-

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p1 an im Verhältnis der zugetei ter Bruttogeschossf1ächen; die Kosten für die Hausanschl esse von den jewei 1igen Nutzniessern.

Ar t. 20 Schmutzwasserleitungen

Die Kosten für die Erstellung der Schmutzwasserleitungen genoss Ar t. ll sind wie folgt zu übernehmen:

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Die Leitung zwischen Punkt Z und Punkt Y mit entsprechenden Schächten, jedoch ohne Hydranten, von den Eigentümern der neu zugeteilten Parzellen Nr. 2434, 1238 I , Nr. 2771 ( ), Nr. 1232 und 1871 ( . ) genoss Landumlegungs- und Neuzuteilungsund 1231 ( plan im Verhältnis der zugeteilten Bruttogeschossflächen; die Kosten für die Hausanschlüsse von den jeweiligen Nutzniessern.

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Vorbehal t der gesetzl chef Abgaben

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Ar t. 21

Oeffentliche rechtliche Beiträge

Mit der Finanzierung der für die Quar tiererschliessung notwendigen Anlagen werden die Quar tierplanbeteiligten von der Entrichtung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke nicht befreit.

Der Beitrag für den Anschluss von Neubauten im Quar tierplangebiet an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden vom Gemeinderat zusammen mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussbeiträge an die and an die PTT, sowie die laufen-

1.

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11

den Betriebs gebühren für die Benützung der öffentlichen

Anlagen.

v. Gestaltung des 0uar tierpl an gebietes Ar t. 22 Baul innen Die Neubauten im Quar tierplangebiet sind innerhalb der Baulinien genoss Gestaltungsplan zu erstellen. Der Gestaltungsplan legt die Anzahl der Gebäude und die Firstrichtung fest. Innerhalb der Baulinien kann der Gemeinderat mit Bezug auf Baulänge, Bau tiefe, Grenz- und Gebäudeabstände, Abweichungen vom Baugesetz gestatten oder verlangen, nicht aber mit Bezug auf die maximal zulässige Gebäudehöhe, für die das Baugesetz gilt. Unterirdische Autoeinstellhallen, sowie deren Einf ahr ten und stützmauer ähnliche Aussenwände können ausserhalb des Baulinienbereiches erstellt werden.

Ar t. 23 Ausnützungsziffer Für die Ausnützung aller im Quar tierplangebiet einbezo-

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genen Parzellen geh ten die genoss Landumlegungspl an zugeteilten Bruttogeschossflächen. Die Berechnung der Bruttogeschossflächen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.

Ar t. 24 Dachgestaltung

Für die Dachgestaltung und die Dachneigung en gelten die

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12

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jeweiligen Bauvorschrif ten der Gemeinde

C) Schl ussbestimmuqgen

Ar t. 25 Kosten der 0uaytierp1 artung Die Kosten der vorliegenden Quar tierpianung einschiiessiich die Kosten für die Planung und juristische Beratung der Gemeinde, sowie Grundbuchgebühren gehen zulasten der Quar tierpianbeteiiigten nach Massgabe der Bruttogeschossfiächen ihrer Par-

zeilen genoss Landumiegungsplan. Eine Kostenbeteiiigung der Gemeinde findet nicht statt.

Ar t. 26 Rechtskraf tbescheinigung und Grundbuchanmel dung Die unterzeichnete Behörde bescheinigt hiermit, dass während der öffentlichen Auflage dieser Quar tierplan-

bestimmungen und der dazugehörenden Pläne sowie gegen die definitive Genehmigung des vorliegenden Quar tierplanes genoss Beschluss des Gemeinderates vom 12. März 1982 keine Rechtsmittel ergriffen worden sind. Der Quar tierplan SURMULINS ABSCHNITT F2 ist deshalb in Rechtskraf t erwachsen. Der Quar tierplan, umf essend alle Planunterlagen ge-

mäss Ar t. 3 mit den vorliegenden Quar tierplan-

13

bestimmungen wird hiermit zur Anmerkung und die Neuzuteilung genoss Ar t. 4, Zif. 4.2, zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet. Das Grundbuchamt St.

Moritz wird beauf tragt und ermächtigt, alle erforder1 chef Eintragungen vorzunehmen.

Zuoz, den 21. Juni 1982

Für den Gemeinderat: Der Präsident: Der Aktuar: .

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Eingetragen Im Grundbuch

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auf Blatt Nr. /(O 515259r J/ am 2 3. Juni 1982

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Vschínauncha da Zuoz Vschinauncha Gemeinde Zuoz

E Ü VERFUGUNG des Gemeinderates 24.1.2001 Gemeinderates von Zuoz vom 24.1.2001

betreffend betreffend allgemeine Erhöhung festgelegten BGF BGF Quartierplinen festgelegten sfimtlichen Quartierplänen in sämtlichen der in Erhiihung der allgemeine

Erwägungen A. Feststellungen und Erwéigungen 1. Ln Dorfkemerweiterungszbne, Wohnzone 2, WohnQuartierpléinen in der Dorflmmerweiterungszone, In verschiedenen Quartierplänen

zone 3 sowie Gewerbe- und Wohnzone sind die höchstzulässigen Bruttogeschossflichen in h6chstzulfissigen Bruttogeschossflächen Zuteilungstabellen für die einzelnen Grundstficke verbindlich festgelegt worden. einzelnen Grundstücke Zuteilungstabellen ffir

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz genehmigten an der Gemeindeversammlung Die Stimmberechtigten wurde auch der Baugesetz der das Baugesetz auch das Dabei wurde Ortsplanung. Dabei der Ortsplanung. Totalrevision der die Totalrevision 31.1.2000 die vom 31.1.2000 Gemeinde Gemeinde hat in Die Gemeinde unterzogen. Die vollumfénglichen Totalrevision unterzogen. einer vollumfänglichen Gemeinde Zuoz einer dieser Onsplanungsrevision gegenüber der alten Ortsplanung die Ausnützungsziffer Ausniitzungsziffer in Ortsplanung Ortsplanungsrevision gegem‘iber erhéht: nachstehenden Wohn— Wohn- und Mischzonen erhöht: und Mischzonen Dorfkernerweiterungszone Dorfl<emerweiterungszene

von 0,6 auf 0,8

Wohnzone 2

von 0,2 auf 0,3

Wohnzone 3

auf 0,5 von 0,4 auf

Gewerbe- und Wohnzone Wohnzone

von 0,8 auf 1,0

Diese AZ-Erhéhung AZ-Erhöhung ist von der Regierung 12.9.2000 genehGraubiinden am 12.9.2000 Kantons Graubünden Regierung des Kantons migt erwachsen. ist in Rechtskraft erwachsen. migt worden und ist

3. Änderung der QuartierplanbestimQuartierplanbestim18.10.2000 eine Anderung Gemeinderat von Zuoz hat am 18.10.2000 Der Gemeinderat 3. Der mungen im Zusammenhang mit beschlossen. Bruttogeschossflfichen beschlossen. Berechnung der Bruttogeschossflächen mit der Berechnung Während der öffentlichen Auflage sind keine eingegangen. Einsprachen eingegangen. keine Einsprachen éffentlichen Auflage Wéihrend

Quartierpléine von Amtes wegen oder auf Antrag Baubehérde Quartierpläne 4. Nach Art. 112 BG kann die Baubehörde =-m--= abfindem, wenn sich die Verteilweise aufheben oder abändern, ganz oder teilweise von Grundeigentfimem ganz Baubehérde ist zur Aufhebung oder geiindert haben. Die Baubehörde héiltnisse seit dem Erlassëš erheblich geändert Et, wenn wenn ein Erschliesoder ErschliesNutzungs— oder geénderten Nutzungsein Quartierplan geänderten Abéinderung verpflichtet,

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2 sungsvorschriften nicht sungsvorschriften Aufhebung und Abanderung Abänderung von nicht mehr mehr entspricht. entspricht. Für Ffir die Aufhebung von QuarQuartierpléinen tierplänen gelten sinngemäß sinngemass die Bestimmungen Bestimmungen über iiber deren Einleitung Einleitung und Erlass. Sofem in in Quartierplänen Sofern Quartierplfinen die höchstzulässige hochstzulassige Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfléiche in Zuteilungstabellen Zuteilungstabellen verbindlich verbindlich festgelegt festgelegt sind, von der sind, können kénnen die die einzelnen einzelnen Grundstücke Grundstiicke von der rechtskräftig rechtskréiftig bebeschlossenen AZ-Erhohung AZ-Erhöhung nicht nicht profilieren. profitieren. Nach Art. 112 Abs. 2 BG ist die Baubehörde Baubehorde zur Abänderung Abéinderung dieser Quartierpläne Quartierpléine verpflichtet, verpflichtet, weil die Quartierpläne Quartierplane in Bezug auf die Zuteilungstabellen für höchstzulässige Zuteilungstabellen ffir héchstzulfissige Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfléiche den neuen NutzungsvorNutzungsvor— schriften entsprechen. mehr entsprechen. nicht mehr schriften nicht Sofern Zuteilungstabellen eines Quartierplanes die höchstzulässige Sofem somit somit in den Zuteilungstabellen héchstzulfissige BruttoBruttogeschossfläche für eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde. erhöht sie sich proportional geschossflache ffir eine Parzelle verbindlich festgelegt wurde, erhoht sie sich proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ. Die gleiche Regelung muss auch ffir für im Quartierplan tierplan allenfalls allenfalls vorgesehene höchstzulässige hochstzuléissige mögliche mogliche Nutzungsübertragungen Nutzungsiibertragungen zwischen Parzellen gelten. Quartierplangebiet gelten. im Quartierplangebiet Parzellen im

B Verffigung Verfügung Zuteilungstabelle eines Quartierplanes 1. Sofern Bruttogeschosshochstzulfissige BruttogeschossQuartierplanes die höchstzulässige Sofem in der Zuteilungstabelle fläche für eine Parzelle verbindlich verbindlich festgelegt wurde, erhöht fléiche ffir erhéht sie sich proportional proportional berechnet von der alten AZ zur neuen AZ.

Nutzungsübertragurıgen zwischen Parzellen im QuarQuar— Sofem in einem Quartierplangebiet Nutzungsfibertragungen 2. Sofern beschränkt sind, erhöht tierplangebiet flächenmässig fléichenméissig beschrfinkt erhoht sich die Fläche Fléiche proportional berechnet

von der alten AZ zur neuen AZ. AZ. 3. Gegen die vorstehende Verfiigung Verfügung kann innert e r t 20 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Chur Rekurs eingereicht Gr'aubiinden in Chur Kantons Graubünden gericht des Kantons

4. Mitteilung an: -- Sämtliche Quartierplangebieten betroffenen Quartierplangebieten den betroffenen in den Grundeigentfimer in Séimtliche Grundeigentümer - Quartierplanakten Quartierplanakten

Zuoz, den 6. April 2000

Mitteilung: teilung: Mit

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Für Gemeinderat von Zuoz Ffir den Gemeinderat der der Aktuar der Präsident Prasident der Aktuar