Quartierplan Surmulins G Anpassung 3
Quartierplanverfahren · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 02.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 29.05.2002
Karte
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3791_B_QP_Surmulins_G_Anpassung_3_Beschluss.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
VSCHINAUNCHA DA ZUOZ
GEMEINDE 7524 ZUOZ
Tel. 081 854 13 43
Fax 081 854 28 35
Quartierplan Surmulins, Abschnitt G Ergänzung der Quartierplanbestimmungen:
Art. 10 Quartierstrasse l
Sofern vorerst nur Parzelle 2895 mit Garage überbaut wird, muss die Quartierstrasse bis 5m nach der Garage erstellt werden. Der Vorplatz zur Garage muss als Kehrplatz für die Offentlichkeit zur Verfügung stehen.
Die Quartierstrasse mit Kehrplatz ist spätestens in ihrer gesamten Länge zu erstellen, wenn ein Gebäude auf Parzelle 2892 erstellt wird. Bis zur Fertigstellung der Quartierstrasse gemäß Erschliessungsplan Nr. 4 gehen die Kosten für Schneeräumung und Strassenunterhalt zu Lasten des erstbauenden Eigentümers.
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Art. 33 Fírstríchtung
Die Firstrichtung hat entweder quer oder längs zum Hang zu verlaufen.
Öffentliche Auflage vom 23. November bis 23. Dezember 1998. Vom Gemeinderat genehmigt mit Entscheid vom 29. Mai 2002. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderates kann i n e r t 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Zuoz, 30. Mai 2002
FÜR DEN GEMı8ıNDERAT von ZUoz
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Aktuar )
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund