Teilrevision 2012 (gescannter Plan GGP)

Nutzungsplanung, Grundordnung · Roveredo (GR)

Dokument

Nummer
12.354_51510
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Roveredo (GR)
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
16.04.2012

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

16. April 2012

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Amt für Raumerıtwicklurıg

II Governo

del Cantone der Grigioni

18. April 2012

Protokoll Nr.

354

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen mit Urnenabstimmung vom 27. November 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-

gende Planungsmittel verabschiedet:

Legge edilizía, Streichung des Art. 50 und Ergänzung mit dem Art. 77b Piano delle zone 1:1'000 Variante oompano S. Anna

Piano generale delle strutture 1:1'000 Variante comparto S. Anna

Piano generale di urbanízzazione 1 1 '000 Variante oomparto S. Anna Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Roveredo folgende weitere Un-

terlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum» planungsverordnung (RP\/) vom Juli 2011

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. Oktober 2010 ei-

nen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. November 2011

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) er-

folgte am 12. Januar 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Roveredo um

Genehmigung der Revisionsvoriage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Roveredo bildet eine umfassende projektbezogene Umzonung des Areals des ehe-

maligen Collegio S. Anna (Primar- und Sekundar-Heimschule sowie Progymnasium

bis 1998, jetzt im Privatbesitz). Innerhalb des Revisionsperimeters, welches mit Patz.

Nr. 1036 übereinstimmt, wird die rechtskräftige zona residenziale speciale (RS ge-

gemäss Art. 50 Baugesetz [BauG]) im unteren Bereich in eine zona nucleo di nuova

fonmazione (NN gemäss auf Art. 48 BauG) und im oberen Bereich in eine zona residenziale (R3 gemäß Art. 490 BauG) umgezont.

Gestützt auf eine neue, objektive Bestandsaufnahme und -analyse über den Park-

platzbedarf im Bereich Beffen - S. Anna wird ein Teil des rechtskräftigen übrigen

Gemeindegebietes mit dem entsprechenden Bereich posteggio pubblico P17 ge-

mäss Generellem Erschliessungsplan zugunsten einer Erweiterung der Bauzone

(zona residenziale R3) verkleinert. Im Übrigen wird auch die angrenzende zona ver-

de zugunsten der zona residenziale R3 optimiert, d.h. leicht verkleinert.

Die Erweiterung der Bauzone bzw. Schaffung der zona residenziale R3 erfolgt im

Sinne der Siedlungserneuerung und gebietsbezogenen Siedlungsverdichtung. Die

Bebauungsweise wurde im partnerschaftlichen Verfahren zwischen der Planungsbehörde und der Grundeigentümerin entwickelt und im Generellen Gestaltungsplan

festgesetzt: im oberen Teil des Areals wird eine in zwei parallelen Zeilen geordnete

Bauten-Reihenfolge festgesetzt, im unteren Bereich werden die historisch bedeuten-

den Bauten bzw. Bauteile geschützt und durch Gestaltungslinien und Baufelder er-

gänzt.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

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Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zu-

sammenhang.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Baugesetz

Die Gemeinde Roveredo wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), beides in Kraft seit

dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilli-

gungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf Kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Rove-

redo muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesu-

chen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen

kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Roveredo

empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die

neue KRVO anzupassen.

Gestützt auf Art. 36 KRVO haben die Gemeinden zudem ihre Baugesetze an die ln-

terkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 anzupassen. Di.e Gemeinde Roveredo wird daher ihr BauG

nicht nur an das KRG, sondern gleichzeitig auch an die IVHB anpassen müssen.

Im Übrigen gibt die am 27. November 2011 beschlossene Teílrevision des Baugeset-

zes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

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E. Piano delle zone 1:1'000 Variante comparto S. Anna

Piano generale delle strutture 1:1'000 Variante comparto S. Anna

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Variante comparto S. Anna

Der Piano delle zone 121'000 Variante comparto S. Anna, der Piano generale delle strutture 1:1'000 Variante comparto S. Anna sowie der Piano generale di urbanizza-

zione 1:1'000 Variante comparto S. Anna , alle vom 27. November 2011, geben zu

keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 27. November 2011 verabschiedete Revision des Baugesetzes (Streichung des Art. 50 und Ergänzung mit Art. 77b) wird genehmigt.

2. Der Piano delle zone 1:1'000 Variante comparto S. Anna, der Piano generale

delle strutture 1:1'000 Variante comparto S. Anna sowie der Piano generale

di urbanizzazione 1:1'000 Variante comparto S. Anna, alle vom 27. November 2011, werden genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Roveredo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. 'Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten grafischen Auszügen

vorzunehmen.

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6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:

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2 Die Präsidentin Barbara Janom Steiner

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Dr. C. Riesen