Teilrevision Gewerbezone Sandlöser
Nutzungsplanung, Grundordnung · Luzein
Dokument
- Nummer
- 14.419
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Luzein
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 29.04.2014
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
30. April 2014
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29. April 2014
A.
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMEı\Z†WıCKLUNG
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Protokoll Nr.
419
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzern beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. März 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
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Zonenplan 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser"
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Genereller Erschliessungsplan „Verkehr" 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser"
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Neben diesen zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Luzein die folgenden weiteren Unterlagen ein:
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Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung „Gewerbe-
zone Sandlöser" der Gemeinde Luzein vom 17. März 2014 gemäss Art. 14 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) samt folgenden Anhängen: I.
Auswertungstabelle Vorprüfung vom 14. November 2013 /6. Januar 2014
II. Bebauungs- und Erschliessungskonzept
III. Absichtserklärung I Handlungsgrundsätze zur qualitätsvollen und möglichst
dichten Bebauung der Gewerbezone in Dalvazza vom 19. November 2014
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Situationsplan 1:2000 „Situation NISV der 50(110)66(132)kV-Leitung „Luzein
ARA Dalvazza" vom 12. Februar 2007 I 26. August 2011 Lärmgutachten des Ingenieur- und Planungsbüros
2013
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zur Gewerbezone „Sandlöser" in der Gemeinde Luzein vom 2. Dezember
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 4. Okto-
ber 2013 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. März
2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 20. März 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 24. März 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Vorlage
Laut Zonenplan 112000 „Gewerbezone Sandlöser" hat die Gemeinde Luzein am 14. März 2014 beschlossen, im westlich von Dalvazza zwischen der Abwasser-
reinigungsanlage und der bestehenden Gewerbezone „Under Dalvazza" gelegenen
Gebiet „Sandlöser" auf einer Fläche von 12 039 m2 eine Gewerbezone auszu-
scheiden. Dabei messen die neu der Gewerbezone zugewiesenen Flächen rund
10 390 m2. Bei den restlichen ca. 1650 m2 handelt es sich um eine bereits heute
rechtskräftige Gewerbezone. Während im westlichen Teil der neuen Gewerbezone,
welcher eine Fläche von rund 4300 m2 umfasst, ein Unterhaltsstützpunkt des kanto-
nalen Tíefbauamts entstehen soll, beabsichtigt die Gemeinde, im östlichen, rund
7740 m2 grossen Teil der Gewerbezone neben einer Tankstelle mit Shop hoch-
wertige Gewerbenutzungen anzusiedeln. Die neue Gewerbezone beendet sich un-
mittelbar südlich angrenzend an das sich zurzeit im Bau beendende Anschluss-
bauwerk der Nationalstrassenumfahrung Küblis (Küblisertunnel).
Zum Zwecke einer qualitätsvollen und möglichst dichten Bebauung der der Gewerbe-
zone zugewiesenen Flächen hat der Gemeindevorstand Luzein im Rahmen einer
Absichtserklärung die folgenden Handlungsgrundsätze festgehalten, deren Vollzug
im Rahmen der Abgabe der Baurechte sowie im Rahmen der Baubewilligungsver-
fahren erfolgen wird:
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1. Das eingezonte Gewerbeland ist zu einem grossen Teil für die Ansiedlung von zukunftsträchtigen, wertschöpfungsstarken und arbeitsplatzintensiven Betrieben
zu verwenden.
2. Eine Tankstelle mit Shop ist auf einem kleinen Teil der Fläche zulässig.
3. Die Durchführung einer geeigneten Parzellierung erfolgt unter Aufsicht der Baubehörde. Die Einteilungen erfolgen im Hinblick die künftigen Entwicklungsmög-
lichkeiten und werden laufend dem baulichen Fortschritt angepasst (Bauberatung).
4. Die Qualitätssicherung der Bebauung erfolgt unter Beizug von kompetenten
Fachleuten und wird laufend der baulichen Entwicklung angepasst (Bauberatung).
s. Es ist eine angemessene Begrünung des Gebietes anzustreben.
6. Es sind grundsätzlich mindestens zweigeschossige Bauten zu erstellen.
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7. Lagerhallen und Lagerplätze sind nicht zulässig.
8. Die Einhaltung der obigen Grundsätze erfolgt im Vorfeld parallel zum Baubewilligungsverfahren durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 KRG.
Die im Zonenplan 1:2000 vom 14. März 2014 der Gewerbezone zugewiesenen Flä-
chen sind in ihrem westlichen und nördlichen Teil von einem Bereich mit Nutzungs-
beschränkungen, nach welchem lärmempfindliche Nutzungen nur mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen zulässig sind, belastet. Zudem wurde auf einem rund 8
bis 17 m breiten Streifen am südlichen Rand der ausgeschiedenen Gewerbezone in-
folge der weiter südlich durchführenden Hochspannungsleitung ein NIS-Bereich fest-
gelegt, worin keine so genannten Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN, vgl. Bun-
desverordnung über den Schutz vor nichtionisierende Strahlung [NlS\/]) errichtet
werden dürfen.
Die von der Gemeinde Luzein am 14. März 2014 beschlossene Ortsplanungsvorlage
umfasst femer folgende Zonenausscheidungen sowie weitere Festlegungen:
Ausscheidung einer Zone „Übriges Gemeindegebiet" für Erschliessungsflàchen und unproduktive Restflächen.
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Festlegung der statischen Waldgrenze im Bereich der im Gebiet „Dalvazza" aus-
geschiedenen Gewerbezonen gemäss Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) samt Darstellung des im Planungsperimeter bestehenden
Waldareals.
Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes „Verkehr" aufgrund des im Gebiet „Dalvazza" sich in Realisierung beendenden Nationalstrassenanschluss-
bauwerks.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Überein-
stimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist nament-
lich zu beurteilen, ob die vorstehend unter Abschnitt B beschriebene Einzonung mit
dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am
19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau
übereinstimmt.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen, namentlich aufgrund der zutreffenden Aus-
führungen unter Ziffer 3 (Seite 6 f.) und in der Spalte „Behandlung Gemeinde I Pla-
ner" im Anhang I des vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsberichtes, aufgrund
des Umstandes, dass sich die der Gewerbezone zugewiesenen Flächen im Eigentum der Politischen Gemeinde Luzein beenden, same aufgrund der vom Gemeinde
Vorstand im Rahmen einer Absichtserklärung in Anhang Ill des Planungs- und Mit-
wirkungsberichts festgehaltenen Handlungsgrundsätze zur qualitätsvollen und mög-
lichst dichten Bebauung der Gewerbezone in Dalvazza ergibt sich die Richtplankonformität der von der Gemeinde Luzein am 14. März 2014 beschlossenen Teilrevision
der Ortsplanung sowohl in Bezug auf den RIP 2000 als auch in Bezug auf den Regi-
onalen Richtplanung Prättigau ohne weiteres. Entsprechend erweist sich die vorliegend zur Debatte stehende Ortsplanungsvorlage unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit der Richtplanung als genehmigungsfähig.
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D. Zonenplan 1-2000 „Gewerbezone Sandlöser"
1. Walderhaltung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beweidung des Waldareals in Zukunft durch die Gemeinde zu unterbinden sein wird.
2. Naturgefahren
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die im Vorprüfungsbericht vom 4. Ok-
tober 2013 unter Abschnitt 4 (Seite 4) festgehaltenen Ausführungen zur Thematik
„Naturgefahren" nach wie vor aktuell sind und weiterhin gelten.
Ferner wird darauf zu achten sein, die geplante Erschliessungsstrasse technisch so
auszugestalten ist, dass die Gefährdungssituation im Bereich der ausgeschiedenen Gewerbezone „Sandlöser" in der Tendenz entschärft und nicht etwa verschärft wird. 3. Waldfeststellung
Der im Zonenplan 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser" festgelegten statischen Wald-
grenze gemäss Art. 10 und 13 WaG statische Wirkung zu.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser" vom 14. März 2014
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan „Verkehr" 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser"
Der Generelle Erschliessungsplan „Verkehr" 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser" vom
14. März 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG l
beschließt die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 „Gewerbezone Sandlöser" vom 14. März 2014 wird im Sinne der Eıwägungen genehmigt.
2. Der Generelle Erschliessungsplan „Verkehr" 1:2000 „Gewerbezone SandIöser" vom 14. März 2014 wird genehmigt.
3. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Fom öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
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Namens der Regierung Der Kanzleidírektor: Der Präsident:
Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund