Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Safiental

Dokument

Nummer
03.1310
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Safiental
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.09.2003

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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo

La regenza

Die Regierung

des Kantons Graubünden

del Cantone dei Grigioni

dal chantun Grischa

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. September 2003

11. September 2003

1310

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Versam beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 12. September 2002 eine Totalrevision der Ortsplanung, umfassend: -

Baugesetz

-

Zonenplan 1:2'000

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Zudem reichte die Gemeinde eine Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (Übersicht UEB) vom

21. Oktober 2002 sowie ein Siedlungsinventar ein. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 27. Juli 2001 einen Vorprüfungsbericht.

Die vorliegende Revision ersetzt die bisherige Planung der Gemeinde Versam mit

Ausnahme des Zonenplanes Arezen 1:2'000 vom 16. Dezember 1992, genehmigt mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 569 vom 14. März 1994.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

12. September 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes

(KRG) erfolgte am 20. September 2002. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 4. November 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Versam um

2

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem

neuen Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, verabschiedet mit RB Nr. 1620 vom 19. November 2002) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva

vom 1. Mai 1993 übereinstimmt.

Es ist festzustellen, dass die für die Ortsplanung der Gemeinde Versam relevanten

Vorgaben der kantonalen und regionalen Richtplanung berücksichtigt wurden. Soweit nötig, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf einzugehen sein.

C. Baugesetz 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz (BauG) einige formelle

Mängel und rechtswidrige Vorschriften festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom

24. April 2003 wurde die Gemeinde Versam detailliert darüber informiert. Der Gemeindevorstand Versam stimmte mit Schreiben vom 14. Juni 2003 und 8. August

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2003 der Behebung der formellen Mängel und rechtswidrigen Vorschriften in den Artikeln 13 (Baubewilligung), 19 (Reklamen und Hinweistafeln) und 42 (Zonenschema) zu. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzunehmen. 2. Materielle Beurteilung

Art. 23 (Zu- und Ausfahrten)

In Art. 23 wird die Ausgestaltung von Zu- und Ausfahrten geregelt. Bezüglich Zu- und

Ausfahrten bei Kantonsstrassen ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende

Vorplatz mindestens 7 m lang sein muss (Art. 10 Abs. 1 lit. b der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz).

Art. 31 (Abwasser)

Art. 31 Abs. 4 BauG bestimmt, dass nicht verschmutztes Abwasser versickern zu

lassen sei oder, wo dies die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, in ein oberirdi-

sches Gewässer einzuleiten sei. Da in der Gemeinde Versam (noch) kein genereller Entwässerungsplan nach Art. 5 der eidg. Gewässerschutzverordnung vorliegt, wird

die Gemeinde darauf hingewiesen, dass für ein allfälliges Einleiten von nicht ver-

schmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in eine ARA eine Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt erforderlich ist (Art. 14 Abs. 2 des kant. Gewässerschutzgesetzes i.V.m. Art. 7 lit. b und c der kant. Gewässerschutzverordnung).

Art. 39 (Gewerbezone)

Das Genehmigungsverfahren für Art. 39 BauG wird sistiert, bis eine entsprechende

Zonenausscheidung vorgenommen wird.

Art. 46 (Grenz- und Gebäudeabstand)

Art. 46

BauG regelt die einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen

die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. In Art. 46 BauG ist praxisgemäss ein

entsprechender Vermerk anzubringen.

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Art. 53 (Erholungszone)

Da die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 ausgeschiedene Er-

holungszone nicht genehmigt werden kann (vgl. Kapitel D), ist es angezeigt, das Ge-

nehmigungsverfahren für Art. 53 BauG zu sistieren.

Im Übrigen gibt das am 12. September 2002 verabschiedete Baugesetz zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:2'000

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 1.

Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss-

ten im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 bezüglich der Wohnzone und der Materialablagerungszone formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben

vom 24. April 2003 wurde die Gemeinde Versam darüber informiert. Der Gemeindevorstand Versam stimmte mit Schreiben vom 14. Juni 2003 der Behebung der for-

mellen Mängel zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in der Legende sowie im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 vor-

zunehmen. 2.

Grösse der Wohnbauzonen

Die im Zonenplan 1:2'000 und im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan

1:10'000 ausgeschiedenen Bauzonen umfassen gemäss Übersicht UEB insgesamt rund 9.0 ha, wovon ca. 8.0 ha auf Wohnbauzonen, das heisst dem allgemeinen

Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Dorferweiterungszone und

Wohnzone), fallen. Von diesen ca. 8.0 ha Wohnbauzonen sind ca. 6.0 ha überbaut und ca. 2.0 ha noch nicht überbaut.

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Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene

Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den

neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von ca. 2.0 ha diese Vorgabe des eidgenössischen Rechtes erfüllen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durch-

schnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsübli-

chen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Auch müssen gemäss kantonalem Richtplan die Verfügbarkeit des Baulandes und Nutzungsreserve

berücksichtigt werden. Insbesondere im Gebiet Underhof gelang es der Gemeinde,

effektiv verfügbares Bauland zu schaffen.

Der Baulandverbrauch in Versam bewegt sich im Bereich von 1.5 —1.8 Wohnbauten

pro Jahr. Bei einem mittleren Baulandverbrauch von ca. 700 — 800 m 2 pro Gebäude

sowie einer Planungsperiode von 15 Jahren liegt der Baulandbedarf zwischen 1.6

und 2.2 ha. Die Wohnbauzonenreserven von 2.0 ha entsprechen somit dem Bedarf.

3. Bauzone „Hüschera"

Im Gebiet „Hüschera" wurden zwei Wohnhäuser und zwei Ställe inkl. Nebenbauten

der Dorferweiterungszone zugewiesen. Hüschera ist eine Hofsiedlung abseits des eigentlichen Siedlungskerns von Versam.

Der Bauzonenabgrenzung kommt für die zweckmässige Nutzung des Bodens und

der geordneten Besiedlung des Landes eine zentrale Bedeutung zu. Die Trennung

der Bauzonen von den Nichtbauzonen gehört zu den Grundbedingungen jeder Planung. Sie hat dem Anliegen zu entsprechen, die Bautätigkeit auf das Baugebiet zu konzentrieren und eine Streubauweise zu verhindern. Isolierte Punktbauzonen au-

sserhalb des eigentlichen Baugebietes, welche eine die Landschaft und die geord-

nete Siedlungsentwicklung beeinträchtigende Bauweise ermöglichen oder sanktio-

nieren, sind ebenso wie zu gross bemessene Bauzonen grundsätzlich nicht nur unzweckmässig, sondern sogar gesetzeswidrig. Es käme einer Umgehung der Be-

stimmungen über Bauten ausserhalb der Bauzonen gleich, wenn man abseits der ei-

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gentlichen Dörfer verstückelte Bauzonen ausscheiden dürfte. Die Bauzone Hüschera ist aufgrund ihrer Lage und ihrer Ausdehnung klarerweise als Punktbauzone zu be-

trachten. Nach konstanter Praxis der Regierung sind derartige Zonen nicht genehmigungsfähig.

Die Ausführungen der Gemeinde und der Grundeigentümer im Rahmen des Anhö-

rungsverfahrens (Eingaben vom 15. Juni 2003, 27. Mai 2003 und Juni 2003) vermö-

gen eine Genehmigung der fraglichen Punktbauzone ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Das Verbot zur Ausscheidung von isolierten Bauzonen gilt nach der Praxis der Re-

gierung unabhängig davon, ob in einer Bauzone mehr (Umnutzungs-) Möglichkeiten bestehen als im BAB-Verfahren. Die Gemeinde stellte sodann das Begehren, dass

bei der Bejahung einer Punktbauzone die Bauzone so zu ergänzen sei, dass entlang

der Parzellen Nr. 10, 11 und 12 eine Bautiefe eingezont und mit der restlichen Bauzone „Hüschera" zu verbinden sei. Zu diesem Vorschlag kann sich die Regierung

erst äussern, falls ein entsprechender von der Gemeindeversammlung beschlossener Genehmigungsantrag vorliegt. Jedenfalls kann bereits jetzt darauf hingewiesen

werden, dass der Bedarf für diese Neueinzonung ausgewiesen, eine gute Siedlungsgestaltung gewährleistet sowie die Verfügbarkeit der Einzonung geregelt werden müsste (vgl. RIP 2000, Kapitel 5.2).

Die Bauzone „Hüschera" kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht genehmigt werden. 4.

Waldfeststellung

Die im Zonenplan 1:2'000 enthaltenen Waldgrenzen („Statischer Waldrand" gemäss Legende) entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne

von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). 5.

Gefahrenzonen

Gemäss den von der Regierung mit Beschluss Nr. 969 am 6. Mai 1997 verabschie-

deten Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung werden Gefahrenzonen grundsätz-

lich nur noch im dauernd besiedelten Raum ausgeschieden. Im nicht dauernd besie-

delten Raum sollen Gefahrenzonen nur noch ausgeschieden werden, soweit es um ein zusammenhängendes Gebiet mit locker gestreuten Bauten oder Baugruppen geht (z.B. Maiensässgebiete).

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Die Räume für die Ausscheidung der Gefahrenzonen werden mittels der Bezeich-

nung von Erfassungsbereichen definiert. Ausserhalb der Erfassungsbereiche können keine Gefahrenzonen genehmigt werden. Bei der Erarbeitung der vorliegenden Pla-

nungsmittel durch die Gemeinde lag die Ausscheidung der Erfassungsbereiche noch nicht vor; sie ist jedoch mittlerweile in Zusammenarbeit mit der Gemeinde erfolgt. Die

Gefahrenzonen ausserhalb der Erfassungsbereiche können nicht genehmigt werden. Durch den Steinschlag vom 20. Juni 2002 hat sich im Gebiet Versam Station eine

andere Gefahrensituation ergeben. Um beurteilen zu können, ob die Erholungszone an diesem Ort genehmigt werden kann, drängt es sich auf, die Gefahrenzonen in diesem Gebiet neu zu überprüfen, auch wenn das Gebiet ausserhalb des Erfas-

sungsbereiches liegt. Die Gemeinde wird aufgefordert, dem zuständigen Regional-

forstingenieur den entsprechenden Auftrag zu erteilen. Es handelt sich um das Ge-

biet nördlich der südlichen Begrenzungslinie der bereits ausgeschiedenen Gefahren-

zone 2, also nördlich angrenzend an den Erfassungsbereich mit vollständigem Erfassungskataster. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse können allfällige Baugesuche im

fraglichen Gebiet nicht bewilligt werden. 6.

Erholungszone

Das Genehmigungsverfahren für die Erholungszone im Gebiet Versam Station wird

sistiert, bis die Gefährdung des Gebietes nach dem vorstehend erwähnten Steinschlag geklärt ist. 7.

Archäologiezone und Archäologische Schutzzone

Die Gemeinde Versam weist zumindest zwei Gebiete auf, die von archäologischem Interesse sind. Entsprechende Schutzzonen wurden nicht ausgeschieden.

Bei Arezen-Schlossbühel wird eine mittelalterliche Burganlage vermutet. Die Ge-

meinde wird ersucht, für das Areal (Koordinatenbereich ca. 745'400 bis 745'500 /

182'880 bis 182'960) die Ausscheidung einer archäologischen Schutzzone zu prüfen.

Etwa 400-500 m nördlich der Kirche, am Rande der Rabiusaschlucht, befindet sich

eine Hügelkuppe mit frühmittelalterlichen Siedlungsresten (Koordinatenbereich ca.

744'880 bis 744'950 / 184'700 bis 184820). Hier wird der Gemeinde die Ausscheidung einer Archäologiezone nahegelegt.

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Im Zusammenhang mit der Ausscheidung von Zonen zur Sicherung von archäologi-

schen Interessen ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb von Archäologiezonen le-

diglich die Pflicht besteht, Bauvorhaben und Grabarbeiten vor der Ausarbeitung der

Projektpläne der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst zu melden. Damit wird

gewährleistet, dass die erforderlichen Abklärungen respektive allfällige Ausgrabun-

gen durch den Archäologischen Dienst bereits in einer frühen Phase vorgenommen

werden können und die Ausführung eines allfälligen Bauprojektes nicht durch solche Arbeiten behindert wird. Dagegen sind in der archäologischen Schutzzone Bauten

und Anlagen, die den Zweck der Zone beeinträchtigen, grundsätzlich untersagt. Un-

umgängliche Bodeneingriffe können in der archäologischen Schutzzone nur mit aus-

drücklicher Bewilligung des Archäologischen Dienstes gestattet werden.

Im Falle der Ausscheidung entsprechender Zonen müsste das Baugesetz mit den

dazugehörenden Bestimmungen im Sinne von Art. 78 und/oder Art. 79 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden ergänzt werden.

8.

Materialablagerungszone „Lücke"

Am Standort „Lücke" wurde eine Materialablagerungszone ausgeschieden, welche

im Regionalen Richtplan Surselva als Festsetzung enthalten ist. Für den an diesem

Standort bereits laufenden Materialablagerungsbetrieb liegt weder eine kommunale Baubewilligung noch eine Zustimmung des Departementes des Innern und der

Volkswirtschaft im BAB-Verfahren noch eine Betriebsbewilligung des Amtes für Natur und Umwelt vor. Die Gemeinde wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass das Baube-

willigungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eingeleitet

wird und dass die Betreiber gleichzeitig das Gesuch für die Betriebsbewilligung nach

Art. 52 f. der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) einreichen. Für die Zu-

sammenstellung der erforderlichen Unterlagen für die Betriebsbewilligung wird empfohlen, mit dem Amt für Natur und Umwelt Kontakt aufzunehmen. 9.

Naturschutzzone

Die Anliegen des Natur- und Landschaftschutzes sind in der vorliegenden Ortsplanungsrevision gut berücksichtigt worden. Sowohl das einzige Flachmoor auf Ge-

meindegebiet, die speziellen Waldgesellschaften sowie auch die Auen wurden voll-

ständig einer Naturschutzzone (NSZ) zugewiesen. Zur Aue „Grossisla" in Versam

Station ergibt sich eine Bemerkung: Im Zusammenhang mit der Erholungszone wur-

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de diese Fläche aus der Naturschutzzone ausgenommen. Sobald die bereinigte Ge-

fahrenzonen- und somit auch Erholungszonenabgrenzung vorliegt, ist die Naturschutzzone entsprechend zu ergänzen.

Auch die Trockenstandorte wurden bis auf eine Ausnahme der Naturschutzzone zugewiesen. Das Objekt im Gebiet Calörtsch (Koordinaten 744'050 / 182600) wurde

anstelle einer NSZ einer Landschaftsschutzzone (LSZ) zugewiesen. Dazu ist zu bemerken, dass diesem Objekt aufgrund seiner Ausdehnung am ehesten dereinst na-

tionale Bedeutung zuerkannt wird. Die Zuweisung allein zu einer LSZ ist ungenü-

gend, da damit eine Zerstörung der schützenswerten Objekte nicht verhindert wer-

den könnte. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie bei Vorliegen der Bedeutungszuweisung bezüglich Trockenstandorte vermutlich erneut planerisch aktiv

werden muss.

10. Landschaftsschutzzone

Die Gemeinde hat die Landschaftsschutzzone im Raum Ruinaulta aus der abzulö-

senden Ortsplanung übernommen und eine weitere Landschaftsschutzzone für den Kulturlandschaftsraum Faner Alp — Calörtsch gemäss dem Kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar (L-260 Brüner Alp) ausgeschieden. Das Landschafts-

schutzgebiet gemäss RIP 2000 Lengwald-Bärglibüel, welches zum BLN-Objekt 1902 Ruinaulta gehört, wurde demgegenüber einzig einer Ruhezone zugewiesen. Die Ruhezonenausscheidung wird nicht in Frage gestellt, jedoch ist es angezeigt, eine

Landschaftsschutzzone zumindest im Ausmass gemäss den Vorgaben des RIP2000

auszuscheiden. Die Gemeinde ist anzuweisen, diese Ergänzung vorzunehmen. 11. Hecken und Feldgehölze

Hecken und Feldgehölze sind gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur-

und Heimatschutz (NHG) zu schützen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen

Waldgesetz (Art. 2 Abs. 3) und dem Regierungsbeschluss zu den Hecken, Feld- und Ufergehölzen vom 19. Dezember 1995 (RB Nr. 3124) wird dieser Schutz konkreti-

siert. Demnach sind Hecken nach Art. 18 NHG geschützt, dürfen aber mit einer Be-

willigung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes versetzt werden. Schützenswerte Hecken und Feldgehölze, welche nicht versetzt werden dürfen, sind als geschützte Naturobjekte bzw. Baumgruppen usw. einzeln in den Generellen Ge-

staltungsplan aufzunehmen.

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Im Raum Arezen und bei Carnifels befinden sich schutzwürdige Gehölze, die weder

10

der Forstwirtschaftszone zugewiesen noch im Generellen Gestaltungsplan bezeichnet wurden. Die Gemeinde wird ersucht, die wertvollsten und damit nicht versetzbaren Hecken und Feldgehölze als Naturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan

aufzunehmen.

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2000 und der Zonenplan und Generelle Gestal-

tungsplan 1:10'000, beide vom 12. September 2002, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

E. GenerelerGestaltungsplan1:2'00

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 vom 12. September 2002 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2000 und im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 bezüglich der Klassifizierung der Kantonsstrassen formelle

Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im darge-

legten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 24. April 2003 wurde die Gemeinde

Versam über die Mängel informiert. Der Gemeindevorstand Versam stimmte mit

Schreiben vom 14. Juni 2003 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARP wird

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beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den Generellen Erschlie-

11

ssungsplänen 1:2'000 und 1:10'000 vorzunehmen. 2. Radweg

Auf der rechtsrheinischen Oberländerstrasse verläuft die Schweizer Radwanderroute Nr. 2. Die Gemeinde wird ersucht, diesen Radweg im Generellen Erschliessungsplan

festzulegen.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Generelle Erschliessungs-

plan 1:2000 Ver- und Entsorgung und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000

Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle vom 12. September 2002, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 12. September 2002 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen, Vorbehalten und Hinweisen genehmigt:

Korrekturen im Einverständnis mit der Gemeinde:

a)

Art. 13 (Baubewilligung)

b)

Art. 19 (Reklamen und Hinweistafeln)

Art. 13

Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „19. Einfriedungen aller Art".

Art. 19

Abs. 1 wird gestrichen.

Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „Hinweistafeln und Reklamen sind

zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen."

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c)

6 weitere Artikel

Art. 42 (Zonenschema)

12

Der Wohnzone wird anstelle der ES III die ES II zugeordnet.

Vorbehalte und Hinweise:

d)

Art. 23 (Zu- und Ausfahrten)

Es wird darauf hingewiesen, dass Zu- und Ausfahrten bei Kantonsstra-

ssen einen Vorplatz von mindestens 7 m Länge bedingen. e)

Art. 31 (Abwasser)

Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen eines Generellen

Entwässerungsplanes für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwas-

ser in ein oberirdisches Gewässer oder ARA eine Bewilligung des Amtes

für Natur und Umwelt erforderlich ist. f)

Art. 39 (Gewerbezone)

g)

Art. 46 (Grenz- und Gebäudeabstände)

Das Genehmigungsverfahren für Art. 39 BauG wird sistiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstra-

ssenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der

Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten

sind. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, in Art. 46 BauG einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

h)

Art. 53 (Erholungszone)

Das Genehmigungsverfahren für Artikel 53 wird sistiert.

2. Der Zonenplan 1:2'000 und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan

1:10'000, beide vom 12. September 2002, werden im Sinne der Erwägungen und

mit folgenden formellen Korrekturen, Vorbehalten, Aufforderungen, Feststellungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt:

Korrekturen im Einverständnis mit der Gemeinde:

a)

Der Wohnzone Arezen wird in der Legende die ES II zugewiesen. Die Ab-

grenzung der Wohnzone Arezen wird entsprechend dem rechtskräftigen

Zonenplan Arezen 1:2'000 vom 16. Dezember 1992 korrigiert. Der Eintrag

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in der Legende wird als „Hinweis" bezeichnet und mit einem Verweis auf den genannten Zonenplan vom 16. Dezember 1992 versehen. b)

Die Materialablagerungszone wird in der Legende als „überlagerte Nut-

zung" bezeichnet. Die entsprechende Fläche wird grundnutzungsmässig der Forstwirtschaftszone zugewiesen.

Vorbehalte, Aufforderungen, Feststellungen, Anliegen und Hinweise: c)

Die Dorferweiterungszone im Gebiet „Hüschera" wird nicht genehmigt.

d)

Die im Zonenplan 1:2'000 eingetragenen Waldgrenzen erhalten statische

Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).

e)

Die Gefahrenzonen ausserhalb der Erfassungsbereiche werden nicht ge-

f)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Erholungszone bei Versam

g)

Die Gemeinde wird ersucht, für die Gebiete Arezen-Schlossbühel und

nehmigt.

Station wird sistiert.

nördlich der Kirche die Ausscheidung einer archäologischen Schutzzone resp. einer Archäologiezone zu prüfen.

h)

Die Gemeinde wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass das Baubewilli-

gungsverfahren für den Weiterbetrieb der Materialablagerung Lücke ein-

geleitet wird und dass in diesem Verfahren gleichzeitig auch das Gesuch

für die Betriebsbewilligung nach Art. 52 f. TVA gestellt wird. i)

Die Gemeinde wird angewiesen, je nach Ergebnis der vorzunehmenden Überprüfung der Gefahrenzonen der Erholungszone im Gebiet Versam

Station die Naturschutzzone im Gebiet der Aue Grossisla allenfalls entsprechend anzupassen.

13

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j)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ihre Naturschutzzonenpla-

14

nung zu gegebener Zeit auch in Bezug auf die Trockenstandorte zu er-

gänzen sein wird, sobald das Inventar der Trockenstandorte von nationaler Bedeutung vorliegt.

3.

4.

k)

Die Gemeinde wird angewiesen, das Gebiet Lengwald-Bärglibüel einer

I)

Die Gemeinde wird ersucht, die wertvollsten und damit nicht versetzbaren

Landschaftsschutzzone zuzuweisen.

Hecken und Feldgehölze als Naturobjekte festzulegen.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 12. September 2002 wird geneh-

migt.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, der Generelle Erschlie-

ssungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung und der Generelle Erschlie-

ssungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle vom 12. September

2002, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden formellen Korrekturen und folgendem Anliegen genehmigt: a)

Der Begriff „Hauptstrasse" in der Legende des Generellen Erschlie-

ssungsplanes 1:2'000 Verkehr wird durch den Begriff ,,kantonale Verbindungsstrasse" ersetzt.

b)

Der Begriff „Kantonsstrasse" in der Legende des Generellen Erschlie-

ssungsplanes 1:10'000 wird durch den Begriff „kantonale Verbindungstrasse" ersetzt.

c)

Die Strasse nach Arezen wird als kantonale Verbindungsstrasse bezeich-

d)

Die Gemeinde wird ersucht, eine Ergänzung der Generellen Erschlie-

net.

ssungspläne bezüglich Radwege vorzunehmen.

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5.

Der Gemeindevorstand Versam wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. September 2002

zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-

gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen

darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publika-

tionsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

6.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht offen. 7.

8.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nö-

tigen Kennzeichnungen in den Plänen und im Baugesetz vorzunehmen.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

10. Mitteilung an: -

15

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 16

-

Namens der Regierung Der Präsident:

i.V. Klaus Huber Der Kanzleidirektor:

Riesen