Quartierplan Storchengasse 1. Änderung

Quartierplanverfahren · Chur

Dokument

Nummer
89.GDEf2
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
06.03.1989

Karte

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3901_B_QP_Storchengasse_SRB_Ä1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

BESCHLUSS DES STADTRATES VON CHUR „ 6. März 1989

Sitzung vom

Mitgeteilt am

1 5, f,�:';'rz f989

Quartierplan Storchengasse

Gestützt auf 1.

Die Firsthöhe der Quartierplanliegenschaft wird mit 604.44 m ü.M. und die Traufhöhe (Schnitt­ fläche Fassade/Dach) durch die Koten 601.85 m ü.M. minimal (Beschluss Stadtrat vom 14.12.1988) und 602.25 m ü.M. maximal (Variante D Beschwerdeführerin) festgelegt.

2. Die Dachflächen müssen mit Biberschwanzziegeln eingedeckt werden. 3.

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Die Ausfertigung dieses Beschlusses erfolgt im Dispositiv. Die Gesuchstellerin kann innert 14 Tagen einen ausgefertigten Ent­ scheid mit Begründung verlangen, gegen welchen eine Einsprachemög­ lichkeit besteht.

4. Die vorsorgliche Beschwerde an den Gemeinderat der Stadt Chur vom 23. Januar 1989 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5.

Mitteilung an: - Departement III - Präsident Baukommission - Baukommission - Rechtskonsulent - Bau- und Vermessungsamt (3-fach)

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