Teilrevision 2009

Nutzungsplanung, Grundordnung · Trin

Dokument

Nummer
09.925
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Trin
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.09.2009

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

11r

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni AMT Ft.JR

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. September 2009

23. September 2009

925

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. März 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Änderung Baugesetz (Streichung Art. 43) — Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 (Änderungen) — Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 (Änderungen) Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor (4. Februar 2009). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Juli 2008 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. März 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 19. März 2009. Es ging eine Beschwerde ein, welche zufolge Rückzugs durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) abgeschrieben werden konnte. Mit Schreiben vom 21. April 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

I

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die bestehende Ortsplanung der Gemeinde Trin stammt grösstenteils aus den Jahren 1999 und 2000. Infolge der Realisierung verschiedener Planungen und veränderter Bedürfnisse hat sich in der Zwischenzeit an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf ergeben. So ist insbesondere der Bedarf an Wohnbaufläche gestiegen, während es gleichzeitig keine Nachfrage nach Gewerbeflächen gab. Daher werden unter anderem die bestehenden Flächen der Gewerbe- und Wohnzone nach Art. 43 des Baugesetzes (BauG) der Gemeinde Trin der Dorferweiterungszone 2 und 3 zugeordnet; Art. 43 BauG wurde entsprechend aus dem Baugesetz gestrichen. Des Weiteren soll durch eine Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes den heutigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden.

C. Baugesetz

Die am 12. März 2009 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Streichung Art. 43) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

D. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 (Änderungen)

Im Gebiet „Tignuppa/Planezzas" befinden sich gemäss Bundesinventar über Trockenwiesen und -weiden (TWW) zwei inventarisierte Objekte von mutmasslich nationaler Bedeutung (TWW-8557 und -8558). Diese werden einerseits durch die Einzonung der Parzellen Nr. 3134, 3137, 3193 sowie 3194 tangiert. Andererseits werden diese TWW-Objekte durch die bereits bestehende Wohnzone 1 im Bereich der Parzellen Nr. 3123, 3575, 3124, 3554 sowie 3183 bis 3188 belastet. Im Vorprüfungsbericht vom 3. Juli 2008 machte das ARE auf diesen Konflikt aufmerksam, worauf am 16. September 2008 eine diesbezügliche Besprechung stattfand. An dieser Besprechung einigten sich die Gemeinde Trin, das Amt für Natur und Umwelt (ANU) sowie

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das ARE darauf, dass die Gemeinde im Rahmen der Genehmigung der vorliegenden Teilrevision zur Sicherung der TWW-Objekte angewiesen wird, bis zum 30. Juni 2010 unter Beizug eines Fachberaters sowie des ANU im Raum „Tignuppa/Planezzas" ein Vorranggebiet für Trockenstandorte auszuscheiden und die erforderlichen Aufwertungsmassnahmen festzulegen. Darüber hinaus wird durch das ANU bis Ende 2009 für jede Parzelle, welche ein TWW-Objekt tangiert, die Ersatzpflicht gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) festgelegt. Die Gemeinde Trin wird angewiesen, die erforderlichen Ersatzleistungen (Realersatz oder Ersatzabgabe) bei der Erteilung von Baubewilligungen auf den mit der Ersatzpflicht belasteten Parzellen einzufordern. Diese Ersatzpflicht ist bei nächster Gelegenheit durch die Gemeinde im Zonenplan als Hinweis zu vermerken. Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 (Änderungen) vom 12. März 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 (Änderungen) Mit Verfügung vom 28. Juli 2009, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die für die Genehmigung der Erweiterung der Erschliessungsstrasse im Quartier „Bot da Fiena" in der Fraktion Trin Digg erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 (Änderungen) vom 12. März 2009 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Die am 12. März 2009 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Streichung Art. 43) wird genehmigt. 2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 (Änderungen)

vom

12. März 2009 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt: a)

Die Gemeinde Trin wird angewiesen, bis 30. Juni 2010 unter Beizug eines Fachberaters sowie des Amts für Natur und Umwelt im Raum „Tignuppa/Planezzas" ein Vorranggebiet für Trockenstandorte auszuscheiden und die erforderlichen Aufwertungsmassnahmen festzulegen.

b)

Bis Ende 2009 ist für jede Parzelle im Gebiet „Tighuppa/Planezzas", welche ein TVWV-Objekt tangiert, die Ersatzpflicht gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) durch das ANU festzulegen. Die Gemeinde Trin wird angewiesen, die erforderlichen Ersatzleistungen (Realersatz oder Ersatzabgabe) bei der Erteilung von Baubewilligungen auf den mit der Ersatzpflicht belasteten Parzellen einzufordern.

c)

Die Gemeinde Trin wird angewiesen, die Ersatzpflicht bei nächster Gelegenheit im Zonenplan als Hinweis zur vermerken.

3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 (Änderungen) vom 12. März 2009 wird genehmigt. 4. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 28. Juli 2009 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 5. Die Planungsbeschwerde wurde mit separater Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) abgeschrieben.

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6. Der Gemeindevorstand Trin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 12. März 2009 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 9. Der Gemeindevorstand Trin sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen