Teilrevision Tignuppa

Nutzungsplanung, Grundordnung · Trin

Dokument

Nummer
10.647
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Trin
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
06.07.2010

Karte

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G 1

Die Regierung des Kantons Graubünden

Ir

La regenza dal chantun Grischun

)

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

"

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

06. Juli 2010

07. Juli 2010

647

Ortsplanung Trin Nutzungsplanung im Gebiet „TignuppalPlanezzas" Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Trin vom 3. November 2009 betreffend Regierungsbeschluss Nr. 925 vom 22. September 2009

1. Ausgangslage

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. März 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Änderung Baugesetz (Streichung Art. 43)

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 (Änderungen)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 (Änderungen)

Die Genehmigung dieser Revisionsvorlage erfolgte mit Regierungsbeschluss Nr. 925 vom 22. September 2009. Im Genehmigungsbeschluss stellte die Regierung fest, dass sich im Gebiet "Tignuppa/Planezzas" gemäss Entwurf des Bundesinventars über Trockenwiesen und -weiden (TWW-Inventar) zwei inventarisierte Objekte von mutmasslich nationaler Bedeutung befinden (TWW-8557 und -8558). Diese Objekte würden einerseits durch die Einzonung der Parzellen Nr. 3134, 3137, 3193 sowie 3194 tangiert. Andererseits würden diese TWW-Objekte durch die bereits bestehende Wohnzone 1 im Bereich der Parzellen Nr. 3123, 3575, 3124, 3554 sowie 3183 bis 3188 belastet. Aufgrund dieser Feststellungen sowie gestützt auf eine Besprechung mit der Gemeinde Trin wurde die Genehmigung der OP-Teilrevision vom 12. März 2009 mit folgenden Anweisungen verbunden (vgl. Dispositiv Ziff. 2 lit. a — c):

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a)

Die Gemeinde Trin wird angewiesen, bis 30. Juni 2010 unter Beizug eines Fachberaters sowie des Amts für Natur und Umwelt im Raum „Tignuppa/Planezzas" ein Vorranggebiet für Trockenstandorte auszuscheiden und die erforderlichen Aufwertungsmassnahmen festzulegen.

b)

Bis Ende 2009 ist für jede Parzelle im Gebiet „Tignuppa/Planezzas", welche ein TWW-Objekt tangiert, die Ersatzpflicht gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) durch das ANU festzulegen. Die Gemeinde Trin wird angewiesen, die erforderlichen Ersatzleistungen (Realersatz oder Ersatzabgabe) bei der Erteilung von Baubewilligungen auf den mit der Ersatzpflicht belasteten Parzellen einzufordern.

c)

Die Gemeinde Trin wird angewiesen, die Ersatzpflicht bei nächster Gelegenheit im Zonenplan als Hinweis zur vermerken.

2. Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Trin Mit Eingabe vom 3. November 2009 äusserte die Gemeinde Trin u.a. ihr "Erstaunen" über die Ausdehnung der TWVV-Inventarisierung und der entsprechenden Ersatzpflicht auf Parzellen, die sich in der rechtskräftigen Bauzone resp. in der Bauzone der zweiten Nutzungsetappe befinden. Die Gemeinde stellte daher das Begehren, der Regierungsbeschluss Nr. 925 vom 22. September 2009 sei dahingehend in Wiedererwägung zu ziehen, dass auf die Anweisungen vollumfänglich verzichtet wird. Vorsorglich habe die Gemeinde Trin eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. 3.

Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches

a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG) kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um eine Wiedererwägung ersuchen. Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Der Widerruf ist in Art. 25 Abs. 1 VRG geregelt. Danach kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht

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überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Es ist nachstehend zu prüfen, ob in casu Widerrufsgründe vorliegen, um auf die fraglichen Anweisungen betreffend Ausscheidung eines Vorranggebietes sowie Ersatzpflicht zurückzukommen. b) Die Sachlage hat sich insoweit geändert, als sich die Gemeinde Trin gestützt auf Besprechungen mit dem Kanton mit Schreiben vom 4. Juni 2010 bereit erklärt hat, einen Auftrag für ein Konzept zur Ausscheidung eines Vorranggebietes für Trockenwiesen und zur Festlegung von Aufwertungsmassnahmen zu erteilen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 erklärte das Amt für Raumentwicklung (ARE), der Kanton werde an diese Arbeiten einen maximalen Beitrag von Fr. 18'000.-- leisten. Somit kann die Anweisung betreffend Ausscheidung eines Vorranggebietes (vgl. RB Nr. 925, Dispositiv Ziff. 2, lit. a) als erfüllt aufgehoben werden. Am 1. Februar 2010 trat die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und —weiden von nationaler Bedeutung in Kraft (TwwV vom 13. Januar 2010). Die beiden TWW-Objekte Nr. 8557 und 8558 wurden dabei im Anhang 1 der TwwV als Objekt Nr. 8149 von nationaler Bedeutung aufgeführt. Damit und mit der Zusicherung der Gemeinde für die Ausscheidung eines Vorranggebietes für Trockenwiesen hat sich die Rechtslage geändert. Die erforderlichen Ersatzmassnahmen müssen nicht für jede einzelne Parzelle separat berechnet und geleistet werden, sondern können gemäss Art. 7 Abs. 2 TwwV im Rahmen der Ausscheidung eines Vorranggebietes gesamthaft getroffen werden, was zweckmässiger ist. Im Ergebnis können somit auch die Anweisungen betreffend Ersatzpflicht (vgl. RB Nr. 925, Dispositiv Ziff. 2, lit. b und c) als gegenstandslos aufgehoben werden. Gestützt auf Art. 24 und 25 VRG

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beschliesst die Regierung: 1.

In Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches der Gemeinde Trin vom 3. November 2009 wird Ziffer 2 lit. a - c des Dispositivs des Regierungsbeschlusses Nr. 925 vom 22. September 2009 aufgehoben.

2.

Der Gemeindevorstand Trin wird angewiesen, diesen Wiedererwägungsentscheid den betroffenen Grundeigentümern bekanntzugeben.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Mitteilung an: -

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Gla ..fa'4;*wAo4' Claudio Lardi

Dr. C. Riesen