Teilrevision MulinTelli

Nutzungsplanung, Grundordnung · Trin

Dokument

Nummer
16.67
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Trin
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
02.02.2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Trin mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3734_B_OPTR_MulinTelli_de_RB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) AMT F R rat P. m

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

1ICKLUNG

II Governo

del Cantone dei Grigioni

■r Sitzung vom

Mitgeteilt den

Ganzen Text zeigen

Protokoll Nr.

02. Februar 2016

03. Februar 2016

67

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Änderung. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 11. Dezember 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 31. August 2015 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Dezember 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. Dezember 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

B. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Änderung Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Trin bildet die geplante Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Ebene von Trin Mulin. Der bestehende Stall entspricht nicht mehr den heutigen Tierschutzvorschriften. Zudem ist ein Wechsel von Anbindestall auf Laufstall vorgesehen. Das führt zu einer nicht unwesentlichen Vergrösserung des bestehenden Stalles. Für diese Erweiterung müssen das Hochbauverbot sowie die Wintersportzone angepasst werden. Landschaftlich ist es wichtig, dass sich der Anbau möglichst optimal in die Umgebung einfügt. Die detaillierte Gestaltungsprüfung erfolgt im BABVerfahren. Im Übrigen ergeben sich zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Änderung vom 9. Dezember 2015 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Änderung vom 9. Dezember 2015 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Trin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

4. Der Gemeindevorstand Trin sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 5. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Christian Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

i.V. lic.iur. W. Frizzoni