Teilrevision Forstwerkhof

Nutzungsplanung, Grundordnung · Trin

Dokument

Nummer
18.435
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Trin
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
29.05.2018

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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II Governo del Cantone dei Grigioni

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

29. Mai 2018

30. Mai 2018

435

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Porclis Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Dorf

-

Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Digg

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trin die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 12. Januar 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Rodungsgesuch, umfassend Rodungsformular vom 1. November 2017, Ausschnitt Landeskarte 1:25 000 und Rodungsplan 1:1000 vom 17. Oktober 2017.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. Juli 2017 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Oktober 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. November 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die Forstbetriebe der Gemeinden Flims und Trin bewirtschaften insgesamt eine Waldfläche von rund 2588 Hektaren. Im Zuge von Reorganisationen werden die beiden Forstbetriebe zusammengelegt. Dazu ist der Bau eines neuen Forstwerkhofs erforderlich, der beim bestehenden Werkhof der Gemeinde Trin in "Porclis" erstellt werden soll. Der Neubau des Forstwerkhofs bedingt eine Rodungsbewilligung sowie eine Anpassung der Nutzungsplanung der Gemeinde Trin.

C. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Porclis 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Porclis formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wurde die Gemeinde Trin darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trin stimmte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 der Behebung dieser formellen Mängel zu (Verweis ZÖBA auf Art. 34 BauG und üG auf Art. 70 BauG). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Planlegende vorzunehmen.

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2. Kompensation Gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG darf in einem Kanton bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplans (Richtplan „Siedlung") die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt. Vorliegend soll im Gebiet "Porclis" eine Fläche von ca. 2196 m2 in die ZöBA eingezont werden. Diese Neueinzonung erfüllt keine der in Art. 52a Abs. 2 lit. b und c RPV vorgesehenen Ausnahmetatbestände. Sie ist daher nur genehmigungsfähig, wenn andernorts mindestens eine gleich grosse Bauzonenfläche ausgezont wird. Die Gemeinde Trin hat die erforderliche Kompensation in den Zonenplänen 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Dorf und Trin Digg sichergestellt (vgl. nachstehend). Es kann festgestellt werden, dass die Einzonungsfläche in "Porclis" im Umfang von ca. 2196 m2 mit den Auszonungen in Trin Dorf (729 m2) und Trin Digg (ca. 1474 m2) vollständig kompensiert wird. 3. Permanente Rodung Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Porclis wird eine Waldfläche von ca. 1140 m2 von der Forstwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) resp. in die Zone übriges Gemeindegebiet (ÜG) ein- resp. umgezont. Dafür ist eine permanente Rodung der betroffenen Flächen erforderlich. Am 25. April 2018 hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die entsprechende Rodungsbewilligung erteilt. Sie wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 4. Ersatzmassnahmen Gemäss den Angaben im Rodungsgesuch ist bei der Rodungsfläche die Waldgesellschaft "14M" betroffen. Gemäss der Richtlinie "NHG-Ersatzmassnahmen" (von der Regierung am 30. Januar 2018 genehmigt) handelt es sich dabei um eine seltene Waldgesellschaft. Neben dem (ausgewiesenen) Rodungsersatz sind deshalb auch

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Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. lter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erforderlich. Diese Ersatzmassnahmen sind noch nicht ausgewiesen, weshalb sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) festzulegen sind. 5. Wildwechsel Nordwestlich des geplanten Werkhofs und der alten Panzersperre führt ein bedeutender Wildwechsel über die Strasse. Dieser Wildwechsel muss zwingend offen und für das Wild frei passierbar bleiben. Die Gemeinde wird angewiesen, dies im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen. 6. Bodenbelastungen Das Gebiet "Porclis" liegt teilweise innerhalb eines im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneten Bereichs sowie innerhalb des Prüfperimeters Chemische Bodenbelastung (PBB), Belastungsgruppe Siedlungsgebiet. Demzufolge sind bei Grabarbeiten anfallende Abfälle gesetzeskonform zu entsorgen, und falls Boden ausgehoben und verschoben werden soll, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Entsorgungserklärung durch den beauftragten Unternehmer auszufüllen, diese durch die Gemeinde zu prüfen und falls erforderlich vom ANU beurteilen zu lassen. 7. Erschliessung Die Gemeinde Trin wird ersucht, das Tiefbauamt Graubünden (Bezirk 6 Ilanz) frühzeitig in die Planung des neuen Werkhofs einzubinden. Zudem wird davon ausgegangen, dass der offiziell signalisierte Wanderweg auch nach dem Bau des neuen Werkhofs weiter bestehen bleibt. Andernfalls ist die Signalisation in Absprache mit der BAW Bündner Wanderwege anzupassen. Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Porclis vom 24. Oktober 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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D. Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Dorf Vorliegend soll eine Fläche von rund 729 m2 von der ZöBA in die kommunale Grünzone (Art. 60 BauG) ausgezont werden. Diese liegt nicht innerhalb des weitgehend überbauten Gebiets, weshalb sie zur Kompensation gemäss Art. 52a RPV angerechnet werden kann. Somit verbleibt noch eine zu kompensierende Fläche von ca. 1467 m2 (2196 m2 — 729 m2). Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Dorf vom 24. Oktober 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Digg 1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten auch im Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Digg formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wurde die Gemeinde Trin darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trin stimmte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 der Behebung dieser formellen Mängel zu (Verweis LWZ auf Art. 55 BauG und ZÖA auf Art. 46 BauG). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Planlegende vorzunehmen.

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2. Kompensation Die rechtskräftige ZÖBA auf Teilflächen der Parzellen Nrn. 3101 und 3096 im Umfang von ca. 1474 m2 wird zwecks Kompensation für die Einzonung im Gebiet "Porclis" in die Forstwirtschaftszone (rund 570 m2) sowie in die Landwirtschaftszone (rund 904 m2) ausgezont. Somit ist die beschlossene Einzonung im Gebiet "Porclis" im Umfang von ca. 2196 m2 vollständig kompensiert, es resultiert ein vernachlässigbarer Auszonungsüberhang von 7 m2 (1467 m2 — 1474 m2). Im Übrigen wird für die bestehende Abfallentsorgungsstelle an der Via Pitgogna eine Fläche von ca. 18 m2 von der ZÖBA in die Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) umgezont. Ansonsten gibt der Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Digg vom 24. Oktober 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Porclis vom 24. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Anweisungen, folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt: a) Die Legende wird wie folgt geändert: Verweis bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf Art. 45 BauG (statt Art. 28 KRG) Verweis bei der Zone übriges Gemeindegebiet auf Art. 70 BauG (statt Art. 41 KRG)

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b) Es wird festgestellt, dass die Einzonung für den neuen Forstwerkhof (2196 m2) durch entsprechende, gleichzeitig beschlossene Auszonungen kompensiert wird. c) Die Gemeinde wird angewiesen, die NHG-Ersatzpflicht für die Waldgesellschaft "14M" im Zuge des Baubewilligungsverfahrens und im Benehmen mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) festzulegen. d) Die Gemeinde wird angewiesen, im Baubewilligungsverfahren für die Sicherstellung des Wildwechsels zu sorgen. e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sich der Standort "Porclis" im Bereich der belasteten Standorte sowie innerhalb des Prüfperimeters der chemischen Bodenbelastung befindet und entsprechende Massnahmen zu treffen sind. f) Die Gemeinde wird ersucht, sich frühzeitig mit dem Tiefbauamt Graubünden in Verbindung zu setzen. 2. Der Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Dorf vom 24. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3. Der Zonenplan 1:1000 Forstwerkhof Trin / Werkhof Trin Digg vom 24. Oktober 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen nach Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: Die Legende wird wie folgt geändert: -

Verweis bei der Landwirtschaftszone auf Art. 55 BauG (statt Art. 32 KRG)

•

Verweis bei der Zone für öffentliche Anlagen auf Art. 46 BauG (statt Art. 28 KRG)

4. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes vom 25. April 2018 für die permanente Rodung von Waldareal wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

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5. Der Gemeindevorstand Trin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 10. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin