Quartierplan Heiligkreuz
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 05.GDE294
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 15.04.2005
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Text
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Sitzung vom 25. April 2005 (SRB 294)[
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29. April 2005
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Amtlicher Quartierplan Heiligk ;ij~iG sne Ilm 191.1 ng Die Stadt Chur und die beabslchtiqen, die beiden Parzellen Nr. 160 und Nr. 162 nördlich der Heiligkreuzkirche mit Wohnbauten und einer Altersresidenz zu überbauen. Zu diesem Zweck liessen sie einen Quartierplan ausarbeiten. Der amtliche Quartierplan umfasst gemäss Publikation vom 26. März 2004 den Perimeter des Strassengevierts Masanserstrasse-Giacomettistrasse-Schellenbergstrasse-Schellenbergweg. Der Quartierplan regelt die Erschliessung und die Gestaltung der Bauten und der Umgebung. Die Zufahrt zur projektierten unterirdischen Einstellhalle mit 159 Autoabstellplätzen erfolgt im Bereich der bestehenden Parkplätze an der Schellenbergstrasse, unmittelbar gegenüber der Liegenschaft Schellenberstrasse 21. Die maximal möglichen Volumen sind im Gelände profiliert. Die Pläne, die Quartierplanbestimmungen und das Modell lagen vom 22. Dezember 2004 bis und mit 21. Januar 2005 beim Hochbauamt der Stadt öffentlich auf. Während der Publikationsfrist sind diverse Einsprachen eingegangen, welche in separaten Entscheiden beurteilt werden. Der amtliche Quartierplan kann unter den folgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt werden: Beschluss
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1.
Der Quartierplan Heiligkreuz wird genehmigt. Die Einsprachen werden in separaten Beschlüssen behandelt und gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss zugestellt.
2.
Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen (Auflagedatum 22. Dezember 2004, rev. 29. März 2005 und 13. April 2005) bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung. Die Bauprofile sind bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Genehmigungsbeschlusses stehen zu lassen.
3.
Art. 2
der Quartierplanbestimmungen wird zur Abstimmung mit Art. 42 der Quartierplanbestimmungen wie folgt ergänzt:
Art. 2 Zweck des Quartierplans
Der Quartierplan bezweckt die Erstellung einer städtebaulich und architektonisch guten Überbauung sowie deren Erschliessung. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Grundstück Nr. 5011. Umbauten und Bauten können auf Grundstück Nr. 5011 ohne Quartierplanänderung erfolgen. Für Bauvorhaben, bei welchen der AZ-Bonus beansprucht wird, ist eine Quartierplanänderung vorzunehmen (vgl. Art. 42).
4.
Der Heiligkreuzweg wird entsprechend dem vorhandenen Verlauf entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. 5011 und Nr. 160 beibehalten. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, unter den betroffenen Parteien eine andere Linienführung und die Einräumung der notwendigen Rechte und Pflichten zu vereinbaren. Zudem hat sich der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Nr. 5011, zurzeit nicht an den Erstellungskosten der Notzufahrt zu beteiligen. Art. 23 und Art. 37 der Quartierplanbestimmungen werden daher wie folgt abgeändert:
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Art. 23 Öffentliche Wege
Von der Masanserstrasse zur Schellenbergstrasse wird der Heiligkreuzweg im oberen Abschnitt in seinem tatsächlichen und rechtlichen Bestand beibehalten, bis die Linienführung und die notwendigen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages von den betroffenen Parteien abweichend geregelt werden. Es erfolgt kein Winterdienst. Der untere Teil dient auch als Notzufahrt zum Quartier und wird als 3 m breiter befestigter Weg erstellt. Der Heiligkreuzweg steht auf der ganzen Länge der Öffentlichkeit als Fussweg zur Verfügung. Das im Quartierplan befindliche Teilstück des Schellenbergweges bleibt unverändert bestehen. Die Kostenaufteilung und der Unterhalt sind unter Art. 37 dieser Bestimmungen geregelt.
Art. 37 Öffentliche Wege
Die Kosten für einen allfälligen Bau eines neuen Heiligkreuzweges ab der Masanserstrasse inkl. Reinigung, Unterhalt sowie einer allfälligen Beleuchtung gehen zu Lasten der am Quartierplan beteiligten Grundeigentümer der Grundstücke Nr. 160 und Nr. 162. Die Kosten für den Bau der 3 m breiten Notzufahrt ab der Schellenbergstrasse inkl. Reinigung, Unterhalt sowie einer allfälligen Beleuchtung gehen zu Lasten der am Quartierplan beteiligten Grundeigentümer der Grundstücke Nr. 160 und Nr. 162. Bei einer späteren Mitbenützung der Notzufahrt hat sich die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 5011 einzig an den Unterhaltskosten zu beteiligen. Die Kosten für die Reinigung, den Unterhalt sowie eine allfällige Beleuchtung des bestehenden Schellenbergweges gehen zu Lasten der Stadt Chur 5.
Art. 30
der Quartierplanbestimmungen wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Immissionen Kirchengeläut
Die jeweiligen Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 160 und Nr. 162 haben zugunsten der jeweiligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. 5011 sämtliche Einwirkungen, welche sich durch das Läuten der Kirchenglocken (Lautstärke, Dauer, Zeitpunkt und Frequenz) aus dem ordentlichen Betrieb ergeben können, dauernd und uneingeschränkt zu dulden.
6.
Für die innerhalb des Quartierplangebietes notwendigen Näherbaurechte werden Ausnahmen bewilligt. Die auf Grundstück Nr. 5011 lastende Grenzabstandsfläche (Überschneidung) wird gegenseitig und im gleichen Umfang auch zu Lasten Grundstück Nr. 160 festgelegt, damit bei einer allfälligen späteren Quartierpianänderung auf dem Grundstück Nr. 5011 der Kirchgemeinde in gleichem Umfange näher zum Gebäude L gebaut werden kann. Der Gebäudeabstandsplan V? ist entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.
7.
Aus den Plänen V3, V4 und NV 11 ist das zwischen dem Gebäude K und Grundstück Nr. 5011 aufgeführte Wort „Spielplatz" zu entfernen. Im Gegenzug ist in der Legende der Pläne V4 und NV 11 die Grünfläche, welche alle Gebäude umgibt, mit folgendem Text zu bezeichnen: ,,Grünfläche/Spielwiese (Grundstücke Nr. 160 und Nr. 162)". Die Grünfläche der Kirchenparzelle wird in der Legende separat aufgeführt.
8.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken.
9.
Für die Quartierplanung wird eine Gebühr von chend der zugeteilten BGF aufgeteilt: auf (Rechnung abwarten).
erhoben. Der Betrag wird entspreentfallen , auf die Stadt
~. Seite 3 von 3
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. 11. Mitteilung an
Departement 3 Grundbuchamt Tiefbauamt Hochbauamt (2-fach) Rechtskonsulent Finanzkontrolle Finanz- und Liegenschaftenverwaltung Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Christian Boner
)
Markus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund