Quartierplan Büel
Quartierplanverfahren · Schiers
Dokument
- Nummer
- 97.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Schiers
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.06.1997
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Text
Sitzung vom 17.6.1997 Ablage Register Nr. 5/8/1
Traktandum 2: Quartierplan Büel‚ Genehmigung Quartierplanvorschriften und Planunterlagen, ausgearbeitet vom beauftragten Architekturbüro Gabathuler AG, lagen vom 11.4. bis 12.5.1997 öffentlich auf.
Gemäss Artikel 31 Baugesetz kann der Gemeindevorstand Quartierpläne, welche von Dritten erstellt wurden, durch Fachleute beurteilen lassen. Einen entsprechenden Auftrag haben der Rechtsberater Dr. iur. P. Schnyder und das Planungsbüro Stauffer Studach, Chur, erhalten. Die Stellungnahmen dieser Fachstellen liegen vor, ebenso ein Bericht der Baukommission.
Mit Schreiben vom 12.5.1997 hat
im Auftrag der Eigentümer
der angrenzenden Parzelle fristgerecht Einsprache erhoben. lm wesentlichen wird die Höhe eines Wohnhauses beanstandet.
Bei einer Gestaltungsplanung kann gemäss Artikel 18 ff Baugesetz von der Regel-
bauweise abgewichen werden. Davon ausgenommen ist beim vorliegenden Quartierplan die Gebäudehöhe. Massgebend ist in diesem Fall die für die Wohnzone W4 nach Artikel 69 BG auf 12.8 m limitierte Gebäudehöhe.
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Die Einsprache ist, soweit darauf in diesem Verfahrensschritt und aufgrund des geltenden öffentlichen Rechtes eingetreten werden kann, abzulehnen.
Beschluss:
1. Der vorliegende Quartierplan wird genehmigt. Vorbehalten bleibt die abschliessende Einspracheerledigung. 2. Die Quartierplanvorschriften sind wie folgt zu ergänzen resp. zu ändern:
— Art. 20 Abs. 3 ersatzlos streichen — Art. 23 ersatzlos streichen (Neunumerierung Folgeartikel)
- Art. 36 Streichung Satzteil „bzw. Der betreffenden Ersatzverfügung des Gemeindevorstandes“ — Abparzellierung und Ausnützungstransport (neuer Artikel) Bei späterer Parzellierung und Aufteilung der Stammparzelle ist die bauliche Nutzung verhältnismässig auf die neu gebildeten Parzellen zu verlegen. Die für die Stammparzelle zulässige Nutzung darf nicht überschritten werden.
Allfällige Nutzungstransporte sind im Grundbuch einzutragen. wird erwägungsgemäss abgewiesen.
3. Die Einsprache der
4. Bestandteil des Quartierplanes ist das Schreiben des kantonalen Bezirkstiefbauamtes vom 7.5.1997 betreffend die angrenzende kantonale Verbindungsstrasse. 5. Das Grundbuchamt Vorderprättigau wird beauftragt, den Quartierplan einzutra-
gen. 6. Im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren anfallende Kosten sind von den Gesuchstellern zu übernehmen.
7. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
beim Verwaltungsgericht des Kantons Rekurs erhoben werden. 8. Mitteilung für die Quartierplanbeteiligten an das Architekturbüro Gabathuler AG, Herrn
für die Einsprecher‚ die Baukommission und das
Grundbuchamt Vorderprättigau.
GEMEINDEVORSTAND
J. ‘Mathis, /3
v. Jost,
tuar
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund