Quartierplan Chrummacher
Quartierplanverfahren · Schiers
Dokument
- Nummer
- 93.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Schiers
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.02.1993
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Text
GEMEINDEVORSTAND SCHIERS
Protokoll Nr. 6/1993 Reg. Nr. 5/8/1 Sitzung vom 16.2.1993
Über— Quartiergestaltungsplan ÜberTraktandum 1: Kantonale Pensionskasse, Genehmigung _Quartiergestaltungsplan .„ bauung Schnee
Der Quartierplan und die zugehörigen Bestimmungen lagen vom 18.12.1992 bis 18.1.1993 öffentlich auf.
Während der Auflagezeit agezeit erfolgte eine Einsprache an den Gemeindevorstand. Diese konnte abgeschrieben werden, nachdem sie vom Einsprecher zurückgezogen wurde.
Kant. Pensionskasse, dem Das Genehmigungsverfahren wurde im Benehmen mit der Kent. Planungsbüro Schneider AG, Rechtsberater Dr. iur. P. Schnyder und der kommunalen Baukommission vorbereitet. Die Baukommission hat die Planung in Berücksichtigung des geltenden Baugesetzes
fachlich geprüft und beantragt, die Unterlagen zu genehmigen.
Beschluss: 1. Der Quartierplan, beinhaltend Bestimmungen, Gestaltungspläne und Modell, wird in Anwendung und unter Berücksichtigung des Baugesetzes genehmigt. 2. Vorbehalte, Auflagen agen und Bedingungen:
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—- Vorbehalten sind allenfalls überschneidende Bestimmungen des laufendenden Quartierplanverfahrens Garglas. -- Bei der Planung der Überbauung ist eine Fläche zur Erstellung eines Warteraumes fir für den öffentlichen Busbetrieb vorzusehen. Die Planung hat im Benehmen mit den zuständigen Stellen zu erfolgen. - Zur Energieerschliessung (Strom) der Überbauung sind durch die AG Bündner Kraftwerke Einrichtungen (u.a. Transformatorenstation) zu erstellen. Bei der Überbauungsplanung sind die erforderlichen Einrichtungen nach Weisung der AG BK vorzusehen. - Die Verteilung der Verfahrenskosten wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes vorgenommen (Art. 30 ff). 3. Der genehmigte Quartierplan und dieser Beschluss werden gemäss Art. 6 der Quartierplanbestimmungen im Grundbuch angemerkt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden.
5. Mitteilung an die Kantonale Pensionskasse Graubünden, an das Planungsbüro Schneider AG, Chur, an Dr. iur. P. Schnyder, Schnyder‚ Schiers, an das Grundbuchamt Vor-
derprättigau und an die Baukommission. Schiers Gemeindevo (Bemeindevorstand
Der Präsident
AG 4C
DerAk’tuar
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund