Teilrevision Baugesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · Schiers
Dokument
- Nummer
- 09.965
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Schiers
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 29.09.2009
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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29. September 2009
30. September 2009
965
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Oie Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Ergänzung des Baugesetzes (Art. 56A). Ein auf den 22. Dezember 2008 / 9. April 2009 / 11. August 2009 datierter Planungsund Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 31. März 2009 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Mai 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. August 2009. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 26. August 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B.
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Ergänzung des Baugesetzes der Gemeinde Schiers mit einem Art. 56A bilden neue Bestimmungen, - nach welchen in der Dorfkernzone, in der Dorfzone und in den Wohnzonen 2, 3 und 4 keine Betriebe zugelassen werden, die geeignet sind, das ruhige und gesunde Wohnen der Nachbarschaft zu beeinträchtigen oder die bauliche Entwicklung solcher Gebiete ungünstig zu beeinflussen sowie
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- nach welchen sowohl materiell wie ideell störende Betriebe untersagt sind. Diese am 8. Mai 2009 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 54A „Generelle Nutzungsbeschränkung für Dorfkern-, Dorf- und Wohnzonen") gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 8. Mai 2009 verabschiedete Ergänzung des Baugesetzes (Art. 54A) wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Mitteilung an:
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund