Teilrevision Materialablagerung „Über der Landquart“
Nutzungsplanung, Grundordnung · Schiers
Dokument
- Nummer
- 12.137
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Schiers
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.02.2012
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
21. Februar2012
22. Februar 2012
137
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers verabschiedeten anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2011 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer regionalen Materialdeponie im Gebiet „Über der Landquart" eine projektbezogene Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" umfasst. Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Schiers die folgenden weiteren Unterlagen ein: •
Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 4 7 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) zur Teilrevision der Ortsplanung hinsichtlich Materialablagerung „Über der Landquart" (inkl. Bericht zum Rodungsgesuch) vom Februar/Juli 2011 samt folgenden Anhängen: Umweltbericht betreffend Materialablagerung Schiers „Über der Landquart" mit Vorschlag „Ersatzmassnahmen" der Atragene, Fachgemeinschaft für Standortskunde und Ökologie, Chur, vom 25. Juli 2011 inklusive den Anhängen 1 und 2 Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" betreffend Materialablagerung „Über der Landquart" des Ingenieur- und Planungsbüros Mansch, Parpan, vom 14. Juli 2011
•
Geologischer Vorbericht betreffend Materialablagerung „Über der Landquart" der Bonanomi AG, lgis, vom 14. August 2011
•
überarbeiteter Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" betreffend Materialablagerung „Über der Landquart" des Ingenieur- und Planungsbüros Mansch, Parpan, vom 4. Januar 2012
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Rodungsgesuch „Materialablagerung über der Landquart", bestehend aus den folgenden Unterlagen: Rodungsgesuchsformular vom 23. August 2011 Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 vom Juli 2011 Rodungsplan „Materialablagerung über der Landquart" 1:2'000 vom 21. Juli 2011
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur projektbezogenen Nutzungsplanung „Über der Landquart" mit Datum vom 19. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Juli 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. August 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Vorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden projektbezogenen Nutzungsplanung bilden die vorgesehene Errichtung und der geplante Betrieb einer Materialdeponie zur Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial im orographisch linksseitig der Landquart gelegenen Gebiet „Über der Landquart". Das Nutzvolumen der geplanten
Deponie beträgt gemäss den
vorliegenden
Unterlagen rund
235'000 m3 mit einer Erweiterungsoption von zusätzlich rund 45'000 m3 . Eigentümerin der von der zukünftigen Materialablagerung betroffenen Parzelle ist die Politische Gemeinde Schiers. Inhalt des vorliegenden Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" bildet einerseits die Ausscheidung einer
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Materialablagerungszone auf einer Fläche von gut 3.1 ha. Die neue Materialablagerungszone betrifft laut rechtskräftigem Zonenplan 1:2'500 vom 31. August 2001 Forst- und Landwirtschaftszonen, welche ihrerseits teilweise von einer Gefahrenzone 2 überlagert sind. Andererseits umfasst der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" die Festlegung der prinzipiellen Endgestaltung der künftigen Materialablagerung unter Berücksichtigung der einzelnen Ablagerungsetappen, des zukünftig vorgesehenen Betriebes sowie des Schutzes der Nationalstrasse A28 vor Steinschlag. Ferner sind im erwähnten Plan die Flächen zur Wiederaufforstung respektive Ersatzaufforstung von Wald sowie die Flächen, auf welchen eine Renaturierung als Magerwiese respektive -weide mit Gebüschen vorgesehen ist, dargestellt. Im Plan enthalten ist schliesslich noch diejenige Fläche entlang der Nationalstrasse A28, welche als Zufahrt sowie als Stauraum für Geschiebe freizuhalten ist sowie verschiedene Höhenkoten des Projektes. Für die strassenmässige Erschliessung der Materialablagerungsstelle kann eine bestehende öffentliche Land- und Forstwirtschaftsstrasse verwendet werden. Damit diese Strasse mit Lastkraftwagen (LKW) mit einem Gesamtgewicht bis zu 30 Tonnen befahren werden kann, ist ein geringfügiger Ausbau dieser Strasse notwendig. Gemäss dem Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" (vgl. Ziff. 2, S. 4) ist mit 20 LKW-Bewegungen/ Tag auf dieser Strasse zu rechnen. Die vorgesehene Materialablagerungsfläche betrifft neben Waldareal insbesondere auch Magerwiesen mit Gebüschgruppen, für deren Zerstörung basierend auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung eine Wiederherstellungs- respektive Ersatzpflicht besteht. Es ist geplant, diesen Ersatz so weit wie möglich innerhalb des Ablagerungsperimeters vorzunehmen. Deshalb ist für die Realisierung des Vorhabens neben einer temporären Waldrodung im Umfang von 8'879 m2 auch eine permanente Rodung von 9'428 m2 Waldareal vorgesehen, wobei diese Fläche an anderer Stelle innerhalb des festgelegten Ablagerungsperimeters wieder aufgeforstet werden soll.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Schiers mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt. Laut den Festlegungen im RIP 2000 (vgl. Ziff. 7 .5, S. 163 ff.) sind sämtliche Deponiestandorte für lnertstoffe und unverwertbares sauberes Aushubmaterial mit erheblichen räumlichen Auswirkungen in einem Regionalen Richtplan zu erfassen. Ferner ist im RIP 2000 vorgegeben, dass die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Abfallanlagen sowie aller anderen Abfallanlagen mit einer Betriebsdauer von mehr als sechs Jahren oder einem Volumen von mehr als 10'000 m3 nutzungsplanerische Festlegungen erforderlich macht. In der Folge nahm die Region Prättigau den vorliegend zur Debatte stehenden Deponiestandort „Über der Landquart" in ihren Regionalen Richtplan „Materialabbau, Materialablagerungen, Sammel und Sortierplätze" auf. Ferner erarbeitete die Gemeinde Schiers für die vorgesehene Materialablagerungsstelle eine projektbezogene Nutzungsplanungsvorlage. Die vorerwähnte Anpassung des Regionalen Richtplanes „Materialabbau, Materialablagerungen, Sammel und Sortierplätze", welcher unter anderem die geplante lnertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial „Ober der Landquart" in Schiers als Objekt Nr. 07.VD.10 „Über der Landquart" im Koordinationsstand „Festsetzung" enthält, wurde von der Delegiertenversammlung des Regionalverbandes Pro Prättigau am 16. November 2010 verabschiedet. Die regierungsrätliche Genehmigung erfolgte mit Beschluss Nr. 733 am 9. August 2011. Dabei wurde das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) beauftragt, die sich aufgrund der Änderung des Regionalen Richtplanes Prättigau ergebende Anpassung des RIP 2000 im Rahmen eines
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Sammelgeschäftes dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. In der Zwischenzeit ist dies mit Schreiben des DVS vom 17. Januar 2012 erfolgt. Mit der Genehmigung des Bundes ist voraussichtlich im Verlaufe des ersten Halbjahrs 2012 zu rechnen, wobei basierend auf die am 30. November 2010 erfolgte Vorprüfung der Kantonalen Richtplanvorlage durch den Bund sowie basierend auf die Anhörung des Bundes zur Rodung (vgl. Abschnitt III der vorliegenden Rodungsbewilligung vom 10. Januar 2012) mit keinen Vorbehalten zu rechnen ist. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen, aber auch basierend auf die zutreffenden Ausführungen zur Richtplanung im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 3.1, S. 7), kann einerseits festgestellt werden, dass das im Gebiet „Über der Landquart" geplante Deponievorhaben für sauberes Aushubmaterial richtplanerisch korrekt abgestimmt ist. Die Materialablagerungsstelle ist als Objekt Nr. 07.VD.10 ,,Über der Landquart" im Koordinationsstand „Festsetzung" sowohl im RIP 2000 sowie im Regionalen Richtplan enthalten. Andererseits kann zudem festgehalten werden, dass im Falle der von der Gemeinde Schiers am 24. Juni 2011 beschlossenen projektbezogenen Nutzungsplanung „Über der Landquart", welche einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 ,,Materialablagerung über der Landquart" umfasst, die Grundsätze des RIP 2000 eingehalten sind und die Nutzungsplanung mit dem Regionalen Richtplan „Materialabbau, Materialablagerungen, Sammel und Sortierplätze" der Region Prättigau materiell übereinstimmt. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.
D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Materialablagerung über der Landquart" 1. Beanspruchung von Waldareal/Rodungsbewilligung Wie unter Abschnitt B vorstehend bereits erwähnt wurde, erfordert die vorgesehene Errichtung und der geplante Betrieb einer lnertstoffdeponie für unverschmutztes
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Aushub- und Abraummaterial im Gebiet „Über der Landquart" neben einer temporären Waldrodung im Umfang von 8'879 m2 auch eine permanente Rodung von Waldareal im Halte von 9'428 m2 , wobei diese Fläche an anderer Stelle innerhalb des festgelegten Ablagerungsperimeters wieder aufgeforstet werden soll. Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Realisierung einer lnertstoffdeponie im Gebiet „Über der Landquart" in der Gemeinde Schiers ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) am 10. Januar 2012 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet. 2.
Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren
2.1 Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen Da es sich bei der im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" ausgeschiedenen Materialablagerungszone um eine Nichtbauzone handelt, ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Materialablagerungsstelle ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen. Die Einleitung des entsprechenden BAB-Verfahrens für die erste Ablagerungsetappe ist laut Kenntnisstand des ARE in nächster Zeit vorgesehen. Eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung) kann in Aussicht gestellt werden. Sobald die Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) sowie die weiteren Zustimmungen des ANU sowie des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vorliegen (vgl. nachstehende Ausführungen), wird die BABBewilligung in Verbindung mit allfällig notwendig werdenden Bedingungen und Auflagen vom ARE erteilt werden können. 2.2 Errichtungs- und Betriebsbewilligung Neben einer BAB-Bewilligung ist für die Errichtung und für den Betrieb der geplanten Deponie in Anwendung von Art. 21 sowie von Art. 25 und Art. 27 der Eidgenössischen Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA) eine Errichtungs- und Be-
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triebsbewilligung erforderlich. Bei dieser durch das ANU zu erteilenden Bewilligung handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) um eine im Rahmen des BABVerfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was bedeutet, dass diese Bewilligung dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet wird. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung kann in Aussicht gestellt werden. Sie wird durch das ANU basierend auf ein vorzulegendes Betriebsreglement erteilt. 2.3 Zustimmung des ANU für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen Gemäss Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) bedürfen Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, der Zustimmung der Fachstelle. Bei der vorliegend zur Debatte stehenden lnertstoffdeponie für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial wird es sich um eine Anlage handeln, welche mit erheblichen Luft11erunreinigungen einhergeht. Die erforderliche Zustimmung seitens des ANU wird im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung erteilt. Basis für die Erteilung dieser Zustimmung bildet eine Emissionserklärung, welche auch die emissionsmindernden Massnahmen aufzuzeigen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die vorerwähnte Zustimmung des ANU als in Aussicht gestellt betrachtet werden. 2.4 Anhörung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vor der Erteilung der Baubewilligung für innerhalb des Baulinienbereichs von Nationalstrassen projektierte Bauten und Anlagen Der untere Teil des geplanten Deponiekörpers kommt innerhalb des Baulinienbereichs der Nationalstrasse A28 zu liegen. Laut Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) hört die kantonale Behörde vor der Erteilung der Baubewilligung für Bauten und Anlagen, welche den Baulinienbereich der Nationalstrasse betreffen, das Bundesamt für Strassen (ASTRA) an. Im vorliegenden Fall wird diese Anhörung im Rahmen des BAB-Verfahrens erfolgen. Ein Einverständnis des ASTRA zur BAB-Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Materialablagerungsstelle an der vorgesehenen Stelle im Gebiet „Über der Landquart'' kann
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in Aussicht gestellt werden, sofern im Rahmen des BAB-Verfahrens nachgewiesen werden kann, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse A28 besteht und dass die Schüttung stabil ist (vgl. nachstehend). 3.
Umweltbaubegleitung
Gemäss Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 2.3, S. 5) soll im Rahmen des BAB-Verfahrens abgeklärt werden, in welcher Form die Umweltbaubegleitung (UBB) am effektivsten mitwirken kann. Damit die Auswirkungen des vorliegend zur Debatte stehenden und in eine weitgehend unberührte Kulturlandschaft zu liegen kommenden bedeutenden Vorhabens auf Natur und Umwelt so weit wie möglich reduziert werden können, ist der Beizug einer qualifizierten Fachperson für die UBB unverzichtbar. Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens hat die mit der UBB betraute Fachperson ein Pflichtenheft zu erarbeiten. Diesbezüglich ist speziell darauf hinzuweisen, dass unter anderem auch ein Bodenschutzkonzept auszuarbeiten sein wird. Die Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" wird mit entsprechenden Auflagen verbunden. 4. Vorgesehene Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse A28
Laut den Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 2.3, S. 5) sollen die zu treffenden erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der A28 infolge von Staub seitens der Deponie sowie infolge von herunterrollendem Deponiematerial im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens seitens der Gemeinde Schiers geprüft und anschliessend nötigenfalls umgesetzt werden. Diesbezüglich ist die vorliegende Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 „Materialablagerung über der Landquart" mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden.
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5.
Nachweis der Stabilität der Schüttung
Wie die Gemeinde Schiers in Ihrem Schreiben vom 24. August 2011 an die Regierung ausgeführt hat, sollen der Nachweis der geotechnischen Tragfähigkeit des gewachsenen Bodens am Fusse der Deponie respektive der Nachweis, dass im Bereich des Böschungsfusses und des Strassenkörpers kein Grundbruch oder sonstige unzulässige Deformationen auftreten, im Hinblick auf das durchzuführende BABVerfahren erbracht werden. Laut einer ersten Einschätzung des mit den erforderlichen Abklärungen betrauten Geologen kann bereits heute festgehalten werden, dass aufgrund des wahrscheinlichen geologischen Aufbaus des betroffenen Gebietes mit setzungsunempfindlichen Lockergesteinen voraussichtlich keinerlei negative Auswirkungen auf die Nationalstrasse zu erwarten sein werden (vgl. geologischer Vorbericht Bonanomi AG). Aufgrund dieser ersten Einschätzung lässt es sich verantworten, wenn die geforderten detaillierten Nachweise erst im Rahmen des BABVerfahrens vorgelegt werden. Die Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" wird somit mit der Auflage verbunden, dass die vorerwähnten Nachweise in Bezug auf die Stabilität der Schüttung im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erbringen sind. 6.
Sicherheitsanforderungen im Bereich der Bahnanlagen der Rhätischen Bahn (RhB)
Die Zufahrt zur geplanten Materialablagerungsstelle erfolgt über den mit Schranken gesicherten Übergang bei km 13.110 der Bahnlinie „Landquart - Davos". Die Gemeinde wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsanforderungen im Bereich der Bahnanlagen jederzeit eingehalten werden müssen.
7.
Allfälliger Warteraum für LKW vor der geschlossenen Bahnschranke der RhB
Infolge der Erstellung und des Betriebs der Materialablagerungsstelle „Über der Landquart" wird mit einem Verkehrsaufkommen von zusätzlich gut 7'000 LKWFahrten im Jahr (Hin- und Rückfahrten) im Bereich des im Gebiet „Chestenarank"
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bestehenden Bahnübergangs der Rhätischen Bahn (RhB) gerechnet. Bei geschlossener Bahnschranke, was infolge der geplanten Fahrplanverdichtungen der RhB zukünftig noch vermehrt geschehen wird, werden auf der Kantonsstrasse im Vergleich zur heutigen Situation zusätzlich Lastwagen stehen, die auf die freie Zufahrt über die Bahnschranke warten. Aus verkehrstechnischer Sicht respektive aus Sicherheitsgründen wird dies als nicht unproblematisch beurteilt. Daher sind Überlegungen anzustellen, ob respektive wie talseitig vor dem Bahnübergang ein Warteraum für zwei LKW eingerichtet werden kann, auf welchem die Fahrzeuge während der geschlossenen Bahnschranke abseits der Kantonsstrasse abgestellt werden können. Mit Schreiben des ARE vom 11. November 2011 wurde die Gemeinde auf die vorstehend umschriebene Problematik aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 setzte die Gemeinde Schiers das ARE in Kenntnis, dass ein Ingenieurbüro beauftragt worden ist, die verlangten Überlegungen vorzunehmen, und dass die Resultate dieser Abklärungen Inhalt des im Rahmen des BAB-Verfahrens einzureichenden Bauprojektes sein werden. Die Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" erfolgt mit einer entsprechenden Auflage. 8.
Beeinträchtigung von schützenswerten Biotopen
Wie im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 3.3, S. 8) korrekt ausgeführt ist, betrifft das geplante Materialablagerungsvorhaben keine basierend auf die Naturund Heimatschutzgesetzgebung im Kantonalen Natur- und Landschaftsinventar aufgeführten Schutzobjekte. Aus dem vorliegenden Umweltbericht geht jedoch hervor, dass vom Vorhaben dennoch schützenswerte Biotope gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz (NHV) in Form einer Magerweide mit Gebüschgruppen betroffen werden. Dies bedeutet, dass die Erstellung und der Betrieb des Materialablagerungsvorhabens die Realisierung von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 NHV erforderlich macht. Das Ausmass der Ersatzpflicht sowie die zu treffenden möglichen Ersatzmassnahmen sind im vorstehend erwähnten Umweltbericht korrekt aufgezeigt. Es bleibt nun
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noch, die Realisierbarkeit der konkret zu treffenden Ersatzmassnahmen spätestens im Hinblick auf das oder die zukünftig abzuwickelnden BAB-Verfahren sicherzustellen. Die Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1: 1'000 ,,Materialablagerung über der Landquart" wird mit einer entsprechenden Auflage verbunden. In der Zwischenzeit wurde das weitere Vorgehen in Bezug auf das zu verfolgende Konzept über die zu treffenden Ersatzmassnahmen zwischen Vertretern der Gemeinde und des ANU besprochen. Dabei konnte festgestellt werden, dass laut dem sich in Erarbeitung befindenden Baugesuch von der vorgesehenen ersten Ablagerungsetappe offensichtlich keine schützenswerten Biotope gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV betroffen werden. Demnach werden für diese erste Etappe auch keine Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 NHV zu treffen sein.
9.
Luftreinhaltung
9.1 Radwaschanlage Im Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" (vgl. Ziff. 3.2, S. 5) wird erwähnt, dass die bestehende Furt beibehalten werden soll und so als natürliche Radwaschanlage fungieren kann. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Aufgrund von Öl, Schmierfetten und anderen Materialien, die ein LKW und andere Gerätschaften mit sich führen, ist es nicht möglich, die bestehende Furt als Radwaschanlage zu benutzen, zumal das über die Furt fliessende Bächlein nur periodisch Wasser führend ist. Stattdessen ist zum Zwecke der Staubminderung eine im Rezirkulationsverfahren funktionierende Radwaschanlage an einem anderen Standort zu installieren. Dabei muss es sich um eine geschlossene Anlage handeln. überschüssiges Wasser ist in die Gemeindekanalisation einzuleiten. Sollte eine Einleitung des überschüssigen
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Wassers in die Gemeindekanalisation nicht möglich sein, muss die Radwaschanlage mit einem Mineralölabscheider ausgestattet sein, damit überschüssiges Wasser in einen Vorfluter eingeleitet respektive versickert werden kann. Der Standort und die Ausgestaltung der Radwaschanlage sowie die Entsorgung des Abwassers sind im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens darzulegen. 9.2 Weitere Massnahmen zur Gewährleistung einer möglichst weitgehenden Luftreinhaltung
Gemäss dem Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" (vgl. Ziff. 3.3, S. 5) sind verschiedene Massnahmen vorgesehen, welche dazu dienen, dass die Anforderungen in Bezug auf eine möglichst weitgehende Gewährleistung der Luftreinhaltung durch die Realisierung und den Betrieb der vorgesehenen Materialablagerungsstelle ,,Über der Landquart" eingehalten werden können. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des BAB-Verfahrens sicherzustellen sein wird, dass die im vorerwähnten Bericht aufgeführten vorgesehenen Luftreinhaltungsmassnahmen in Anwendung von Art. 3 der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) getroffen werden. 10. Lärmschutz
Neben dem vorliegend zu genehmigenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" reichte die Gemeinde Schiers unter anderem auch einen Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" ein. Darin werden verschiedene Massnahmen empfohlen (vgl. Ziff. 4.3, S. 8), welche dazu dienen, dass die Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die im Bericht erwähnten weitergehenden Lärmschutzmassnahmen in Anwendung von Art. 7 der Eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) im BABVerfahren getroffen werden.
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11. Erforderlich Bewilligungen
Die laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" geplante lnertstoffdeponie zur Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial bedarf vorgängig ihrer Errichtung und ihres Betriebes einer Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 86 KRG, einer BAB-Bewilligung ARE nach Art. 87 KRG, einer basierend auf ein zu erarbeitendes Betriebsreglement vom ANU zu erteilenden Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 25 und Art. 27 TVA sowie einer laut Art. 13 Abs. 1 KUSG basierend auf eine Emissionserklärung erforderlichen Zustimmung des ANU zu Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Die genannten Bewilligungen respektive die Zustimmung können unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt werden, dass die nutzungsplanerischen Regelungen sowie die im vorliegenden Regierungsbeschluss festgehaltenen Auflagen und Hinweise berücksichtigt sind. Im Übrigen ergeben sich zu der am 24. Juni 2011 von der Gemeinde Schiers beschlossenen projektbezogenen Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan „Materialablagerung über der Landquart" 1: 1'000 umfasst, keine weiteren Bemerkungen. Der vorgenannte Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan kann somit in Verbindung mit den in den vorstehenden Erwägungen formulierten Auflagen und Hinweisen genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 1'000 „Materialablagerung über der Landquart" vom 24. Juni 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit
folgenden Auflagen und folgendem Hinweis genehmigt:
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a) Es ist eine Fachperson für Umweltbaubegleitung (UBB) zu bestimmen, welche unter anderem ein Bodenschutzkonzept sowie ein Pflichtenheft auszuarbeiten hat. b) Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist zu prüfen, welche Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse A28 infolge von Staub seitens der Deponie sowie infolge von herunterrollendem Deponiematerial zu treffen und umzusetzen sein werden. c)
Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens sind in Bezug auf die Stabilität der Schüttung der Nachweis der geotechnischen Tragfähigkeit des gewachsenen Bodens am Fusse der Deponie respektive der Nachweis, dass im Bereich des Böschungsfusses und des Strassenkörpers kein Grundbruch oder sonstige unzulässige Deformationen auftreten, zu erbringen.
d) Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens sind Überlegungen anzustellen, ob respektive wie talseitig vor dem Bahnübergang ein Warteraum für zwei Lastkraftwagen (LKW) eingerichtet werden kann, auf welchem die Fahrzeuge während der geschlossenen Bahnschranke abseits der Kantonsstrasse abgestellt werden können. e) Eine allfällige Ersatzpflicht nach Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ist im BAB-Verfahren aufzuzeigen.
f)
Zum Zwecke der Staubminderung ist eine Radwaschanlage vorzusehen.
g) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die im Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm" erwähnten weitergehenden Lärmschutz- und Luftreinhaltemassnahmen im BAB-Verfahren getroffen werden. 2.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 10. Januar 2012 für die permanente sowie temporäre Rodung von Waldareal zum Zwecke der Realisierung und des Betriebes einer lnertstoffdeponie zur
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Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial im Gebiet „Über der Landquart" wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 3.
Der Gemeindevorstand Schiers wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
7.
Der Gemeindevorstand Schiers sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilungen an A. Regierungsbeschluss und Rodungsbewilligung:
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund