Teilrevision Areal GEVAK Grundstück 710
Nutzungsplanung, Grundordnung · Trimmis
Dokument
- Nummer
- 09.1125
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Trimmis
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.11.2009
Karte
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Dateien
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (A
E-GR).>.,
Ft Die Regierung des Kantons Graubünden
ar Mj.
'PIM 3 SREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. November 2009
19. November 2009
1125
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trimmis beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000. Mit Beschluss Nr. 678 vom 30. Juni 2009 sistierte die Regierung unter anderem das Genehmigungsverfahren für einen Teil der auf der Parzelle Nr. 710 ausgeschiedenen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) entsprechend den Rodungsteilflächen A, B und C mangels Vorliegen entsprechender Rodungsbewilligungen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) bezüglich der Parzelle Nr. 710 die Rodungsbewilligung für die Rodungsfläche A im Umfang von 1255 m 2 Wald. Somit kann die Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Parzelle Nr. 710 entsprechend der Rodungsteilfläche A aufgehoben und die fragliche Neueinzonung genehmigt werden. Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 vom 16. Dezember 2008 kann somit auch bezüglich der Einzonung der Parzelle Nr. 710 entsprechend der Rodungsteilfläche A im Gebiet der GEVAG genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 vom 16. Dezember 2008 wird nunmehr auch bezüglich der Einzonung der Parzelle Nr. 710 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entsprechend der Rodungsteilfläche A genehmigt. 2. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 27. Oktober 2009 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. 3. Der Gemeindevorstand Trimmis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Trimmis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund