Teilrevision Gewässerraum
Nutzungsplanung, Grundordnung · Sagogn
Dokument
- Nummer
- 19.344
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Sagogn
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.05.2019
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARr-GR) yviTs pity-_,m"-,-, .,r,, , --
Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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II Governo del Cantone dei Grigioni
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Mitgeteilt den
07. Mai 2019
;Lt.:
10. Mai 2019
Protokoll Nr.
344
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sagogn beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 5. Dezember 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend ei-
nen Zonenplan 1:7500 Gewässerraumzonen.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 6. Dezember 2018 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 14. März 2018 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 5. Dezember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 21. Dezember 2018. Es gingen keine
Beschwerden ein.
Mit Schreiben vorn 14. Dezember 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Sagogn um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die Gewässer-
raumausscheidung auf dem Gemeindegebiet von Sagogn. Die ortsplanerische Um-
setzung erfolgt entsprechend der kantonalen Praxis mittels einer Gewässerraumzone
im Zonenplan.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000) sowie mit
dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.
Die Thematik des Gewässerraums im RIP2000 ist zurzeit in Erarbeitung und wird in
das Kapitel 3.9 "Oberflächengewässer und Fischerei" einfliessen. Im Regionalen
Richtplan Surselva bestehen. keine Vorgaben hinsichtlich des Gewässerraums. Es
kann daher festgestellt werden, dass die Richtplanung einer Genehmigung der vor-
liegenden Ortsplanung nicht entgegensteht.
D. Zonenplan 1:7500 Gewässerraumzonen
1. Abgrenzung Gefahrenkarte Prozess Wasser
Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
(GSchG) muss der Gewässerraum den Raumbedarf beinhalten, der für die natürli-
chen Funktionen der Gewässer, für den Hochwasserschutz und für die Gewäs-
sernutzung nötig ist. Gemäss dem kantonalen Leitfaden "Gewässerraumausschei-
dung Graubünden" ist die Anforderung des Hochwasserschutzes erfüllt, wenn die
Gewässerraumzone den roten Gefahrenbereich "Prozess Wasser" (Überflutung und
Erosion) miteinschliesst. Die Gemeinde Sagogn verfügt nicht über aktuelle Gefah-
renkartierungen für den Gefahrenprozess Wasser. Folglich ist darauf hinzuweisen,
dass nach Aktualisierung der Gefahrenkarte gegebenenfalls eine Anpassung der
Gewässerraumzonen nötig werden kann.
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2. Koordination Gewässerraum / Natur- und LandsChaftsschulz
Der Gewässerraum ist gemäss dem kantonalen Leitfaden dort zu vergrössern, wo dies überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erfordern. Die
Anforderung gilt gemäss Leitfaden als erfüllt, wenn die Perimeter der inventarisierten
Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung in der Gewässer-
raumzone miteingeschlossen sind. Im Vorprüfungsbericht wurde die Gemeinde vom
ARE auf diese Anforderung hingewiesen. Entsprechend wurde die Gewässerraumzone für den Vorderrhein im Bereich der beiden Auen "Cauma" (NHG-Obj.-Nr. 29)
und "Chli Isla, Ruinaulta" (Obj.-Nr. 385), beide von nationaler Bedeutung, gegenüber
der Vorprüfungsvorlage vergrössert. Die vorgenommenen Abgrenzungen stimmen
jedoch nicht in allen Teilen mit den von der Regierung beschlossenen Inventardaten der Auen überein. So wurde die Gewässerraumzone bei der Aue "Cauma" nicht bis
zur Gemeindegrenze ausgeschieden, und bei der Aue "Chli Isla, Ruinaulta" geht sie
über die Aue hinaus. Die Gemeinde wird ersucht, die Gewässerraumzone am Vor-
derrhein im Bereich der beiden Auen "Cauma" und "Chli Isla, Ruinaulta" bei nächster
Gelegenheit zu überprüfen und anzupassen. 3. Bestimmung zu Gewässerraumzone
Mit der. Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 25. Okto-
ber 2018, in Kraft seit 1. April 2019, enthält das KRG eine einheitliche Bestimmung
zur Gewässerraumzone (Art. 37a KRG). Gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 3 KRG ist die-
se Bestimmung unmittelbar anwendbar. Folglich ist Art. 28b des kommunalen Bau-
gesetzes (BauG) überflüssig. Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit diesen Artikel aus dem BauG zu streichen.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:7500 Gewässerraumzonen vom 5. Dezember 2018 wird
im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgenden Anliegen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerraumzone auf-
grund der noch zu überarbeitenden Gefahrenkarten "Prozess Wasser" allen-
falls angepasst werden muss.
b) Die Gemeinde wird ersucht, die Gewässerraumzone des Vorderrheins im Bereich der beiden Auen "Cauma" und "Chli Isla, Ruinaulta" bei nächster Gele-
genheit zu überprüfen und anzupassen.
c) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 28b ihres Baugesetzes als Folge von
Art. 37a des teilrevidierten kantonalen Raumplanungsgesetzes aufzuheben.
2. Der Gemeindevorstand Sagogn wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den grafischen Auszügen vorzunehmen.
5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
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6. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund