Teilrevision Parzelle Nr. 250

Nutzungsplanung, Grundordnung · Sagogn

Dokument

Nummer
15.DEP15
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Sagogn
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
02.06.2015

Karte

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Text

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11.)

nEeKLUNG I

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departement d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 15/15

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Sagogn beschloss an seiner Sitzung vom 14. April 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:1000 Änderung, Parz. Nr. 250.

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 15. April 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössi-

schen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste

mit Datum vom 12. März 2015 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 14. April 2015 ge-

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 23. April 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. April 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Sagogn das Departement

für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von

Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:1000 Änderung, Parz. Nr. 250 Um eine Überbaubarkeit mit zwei gleichwertigen Liegenschaften zu ermöglichen, werden auf der Parzelle Nr. 250 die Dorfzone und die Zone für Kleinbauten und Anbauten arrondiert.

Eine Fläche von 137 m2 wird von der Zone für Kleinbauten und Anbauten in die Dorfzone

umgezont. Im Gegenzug wird auf der gleichen Parzelle eine gleich grosse Fläche von der

Dorfzone in die Zone für Kleinbauten und Anbauten umgezont. Dadurch ergibt sich insge-

samt weder eine Vergrösserung der Bauzone noch eine Vergrösserung der Dorfzone. Die

Verbesserung der Überbauungsmöglichkeit entspricht dem eidgenössichen Raumplanungs-

gesetz (RPG).

Der Zonenplan 1:1000 Änderung, Parz. Nr. 250 vom 14. April 2015 gibt zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Änderung, Parz. Nr. 250 vom 14. April 2015 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Sagogn wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Sagogn sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig

sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbe-

halten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6 Mitteilung an:

Chur, 2. Juni 2015 mitgeteilt:

-11. Juni 201S

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES

Der Vorsteher:

Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat