Gesamtrevision erster Teil
Nutzungsplanung, Grundordnung · Sumvitg
Dokument
- Nummer
- 99.1876
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Sumvitg
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.10.1999
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AM REGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
Mitgeteilt den
Sitzung vom
20.0KT.1999
26. Oktober 1999
La Regenza dil Cantun Grischun
Protokoll Nr.
1876
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S um v itg beschlossen an den. Gemeinde-
versammlungen vom 13. November 1998 und vom 31. Mai 1999 die erste Phase der Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend
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das Baugesetz;
sieben Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 (plans da zona e
plans generals da formaziun 1:2'000) „Clavadr, „Cumpadials", » Laus", ,,Rabius", „Sumvitg", „Surrein, Reits" und „Val, Portas";
einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Sogn Benedetg und
Laits", Ergänzung (plan da . zonas e plan da formaziun general - plan parzial Sogn Benedetg e Laits 1:2'000, Cumpletaziun);
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drei Generelle Erschliessungspläne 1:2'000 (plans generals d'avertura 1:2'000)
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fünf Generelle Erschliessungspläne Verkehr 1:2'000 (plans generals d'avertura
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„Clavadi", »Laus" und „Val, Portas";
traffic 1:2'000) „Cumpadials", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und »
Surrein, Reits" sowie
fünf Generelle Erschliessungspläne Versorgung und Entsorgung 1:2'000 (plans
generals d'avertura provediment ed allontanament 1:2'000) „Cumpadials", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und „Surrein, Reits".
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über
die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 18. Februar 1998 einen Vorprüfungsbericht.
1100.000 III. 99 - 5000
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Die öffentlichen Bekanntgaben der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 13. No-
vember 1998 und vom 31. Mai 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgten am 20. November 1998 und am 18. Juni 1999. Es gingen
zwei Beschwerden ein, wovon eine in der Zwischenzeit zufolge Rückzugs durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft abgeschrieben werden konnte. Die
andere Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 und 22. Juni 1999 ersuchte der Gemeindevor-
stand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die
Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Der rechts-
kräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982. Die kantonale Richtplanung befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan
Graubünden 2000, RB Nr. 313 vom 23. Februar 1999). Im Sinne der Planabstimmung
gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist die vorliegende
Revision der Ortsplanung nach dem gültigen Richtplan 1982 zu prüfen. Für die Revisi-
onsvorlage relevant sind: 02.TS.008
02.T0.015
Umfahrung Trun - Rabius - Sumvitg
Öffentlicher Regionalverkehr Surselva
Das Vorhaben "Umfahrung Trun - Rabius - Sumvitg" figuriert im Richtplan mit dem Ko-
ordinationsstand Vororientierung. Es handelt sich um ein Teilstück der sich im Ausbau befindlichen Kantonsstrasse A19 (Tamin . - Ilanz - Disentis — Oberalp).
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Die wichtigste Massnahme für die Gemeinde Sumvitg aus dem Vorhaben "Öffentlicher Regionalverkehr" ist die Erschliessung der Fraktionen Surrein, Reits, Sogn Benedetg und Tenigerbad (saisonal) mit PTT-Kursen, deren Realisierung noch bevorsteht.
Die Region Surselva verfügt sodann über einen Regionalen Richtplan vom 1. Mai
1993. Die für die Gemeinde Sumvitg relevanten Richtplanvorhaben sind im Planungs-
und Mitwirkungsbericht vom 3. April 1997 / 9. September 1998 auf Seite 9 vollständig
aufgeführt, womit sich eine Wiederholung an dieser Stelle erübrigt. Soweit sich für die
Siedlungsgebiete ein Koordinationsbedarf mit dem Regionalen Richtplan ergibt, wird er mit den eingereichten Unterlagen gewährleistet.
C. Baugesetz 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung rechtswidrige Vorschriften und for-
melle Mängel nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss-
ten im Baugesetz einige formelle Mängel und rechtswidrige Vorschriften festgestellt
werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im Genehmigungsverfahren zu-
gänglich sind. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 wurde die Gemeinde Sumvitg detailliert über die einzelnen Mängel im Baugesetz informiert. Der Gemeindevorstand Sumvitg
stimmte mit Schreiben vom 15. Juli 1999 der Behebung der formellen Mängel und
rechtswidrigen Vorschriften in den Artikeln 15, 18, 26, 28, 36, 43, 52, 64, 65 und 97
zu. Das Amt für Raumplanung (ARP) ist zu beauftragen, die entsprechenden Kennzeichnungen in den erwähnten Baugesetzesartikeln vorzunehmen.
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2. Materielles
Art. 8 (Eigentumsbeschränkung und Enteignung)
Art. 8
Abs. 1 sieht vor, dass die Gemeinde zur Realisierung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturaufgaben das Enteignungsrecht beantragen könne. Das
ist im Prinzip selbstverständlich, zumal es sich bereits aus Art. 3 des kantonalen Ent-
eignungsgesetzes (kEnG) ergibt, dass u.a. die Gemeinden für öffentliche oder im öf-
fentlichen Interesse liegenden Werke beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement das Enteignungsrecht beantragen dürfen. Es ist schwer verständlich, weshalb die Ge-
meinde auf diesen Absatz nicht verzichtet hat, obschon das ARP im Vorprüfungsbericht auf dessen Überflüssigkeit ausdrücklich hingewiesen hat.
In Abs. 2 werden einige Enteignungstatbestände aufgelistet. Dazu drängt sich der Hinweis auf, dass für die Umschreibung enteignungswürdiger Tatbestände aus-
schliesslich das kantonale Enteignungsgesetz massgebend ist.
Art. 23 (Gewerbezone)
Art. 23
Abs. 1 sieht vor, dass die Gewerbezone „auch für störende" Produktionsbetriebe bestimmt sei. Welcher genaue Störungsgrad damit gemeint ist, ist unklar. Norma-
lerweise wird zwischen nicht störenden, mässig störenden und stark störenden Betrie-
ben unterschieden (vgl. Art. 43 Abs. 1 LSV). Aus dem Umstand, dass sich die Ge-
meinde andernorts (z.B. Art. 22) auf den Begriff „mässig störend" festgelegt hat,
könnte gefolgert werden, dass sie im Art. 23 für die Gewerbezone „stark störende"
Betriebe im Auge hat. Dem stünde jedoch entgegen, dass für „stark störende" Beriebe
normalerweise Industriezonen an entsprechenden, hiefür geeigneten Standorten aus-
geschieden werden.
Angesichts dieser Unklarheiten wird Art. 23 Abs. 1 von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Verdeutlichung des Begriffes „störende", zurückgewiesen. Dabei wird der Gemeinde nahegelegt, sich für die Ge-
werbezone, wie dies üblicherweise der Fall ist, auf „mässig störende" Betriebe zu be-
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schränken. Andernfalls ergeben sich Konflikte im Zusammenhange mit dem bereits
rechtskräftigen Teilzonenpian Igniu — Cahuons 1:2'000 vom 1. Dezember 1989 in Ver-
bindung mit der sich in Vorprüfung befindlichen Teilrevision Igniu — Cahuons. Gemäss
dem Entwurf der Gemeinde würden dann nämlich ZöBA und Gewerbezone unmittelbar nebeneinander liegen.
Art. 31 (übriges Gemeindegebiet)
Art. 31 Abs. 2 sieht vor, dass sich die Abgrenzung des übrigen Gemeindegebietes
(üG) strassenbaubedingt anpasst, sofern sich die Bauzone dadurch nicht vergrössert.
Diese Bestimmung hat zur Folge, dass sich die Zonengrenzen je nach Strassenprojekt
automatisch verändern können. Diese Regelung kann nicht genehmigt werden. Ge-
mäss Art. 37 Abs. 1 KRG bedürfen Änderungen von Zonenplänen der Abstimmung in
der Gemeinde. Das von der Gemeinde Sumvitg festgelegt Modell einer automatischen Zonenänderung widerspricht dieser Bestimmung. Der Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass sich sein Bauzonenanteil nach dem vom Souverän beschlossenen Zonenplan ergibt und nicht von der Zufälligkeit eines konkreten Strassenbauprojektes
abhängt. Dies gebietet bereits Art. 46 Abs. 5 betreffend anrechenbare Landfläche bei
der Ermittlung der zulässigen BGF. Art. 31 Abs. 2 kann somit nicht genehmigt werden. Der Gemeinde wird nahegelegt, auf eine derartige Bestimmung zu verzichten.
Art. 34 (Naturschutzzone) / Art. 43 (Natur- und Kulturobjekte)
Art. 34
Abs. 3 und 43 Abs. 9 sehen vor, dass die Baubehörde notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten
Gebiete sowie von Natur- und Kulturobjekten trifft, ,,sofern deren Finanzierung sichergestellt ist". Die Erhaltung und Pflege von geschützten Gebieten bzw. von Natur- und Kulturobjekten ist eine öffentliche Aufgabe, deren Erfüllung nicht von der Sicherstel-
lung der Finanzierung abhängig gemacht werden darf. Grundsätzlich hat der Grundei-
gentümer die Kosten zu tragen, und die Gemeinde kann gegebenenfalls zur Ersatz-
vornahme zu Lasten des Grundeigentümers schreiten. Die in Art. 34 Abs. 3 und Art. 43
Abs. 9 enthaltenen Vorbehalte betreffend Finanzierung können somit nicht genehmigt werden.
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Art. 39 (Gefahrenzonen)
In Art. 39 Abs. 4 wird statuiert, dass „in bezüglich Gefahren nicht untersuchten Gebie-
ten" die Gefahrensituation im Baubewilligungsverfahren beurteilt werde.
Im Bearbeitungsperimeter der vorliegend zu genehmigenden 1. Phase der Ortspla-
nungsgesamtrevision sind keine bezüglich Gefahren nicht untersuchte Gebiete fest-
gelegt worden. Angesichts dieses Umstandes erweist sich dieser Absatz 4 von Art. 39
für die Anwendung der beschlossenen Pläne als überflüssig.
Auch mit Blick auf die anstehende 2. Phase der Ortsplanungsrevision ist die fragliche
Bestimmung überflüssig. Zum einen versteht es sich von selbst, dass die Gefahrensi-
tuation von Fall zu Fall im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen ist, so-
fern das Bauvorhaben ein Gebiet betrifft, das im Rahmen der Ortsplanung noch nicht untersucht worden ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausscheidung
von „nicht untersuchtem Gebiet" dem kantonalen Konzept zur Ausscheidung von Ge-
fahrenzonen widerspricht. Gemäss Art. 5 der am 6. Mai 1997 von der Regierung erlassenen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung werden gesamtkantonal Erfassungsbereiche festzulegen sein, innerhalb welcher die Gemeinden in der Folge die Gefahrenzonen 1 und 2 auszuscheiden haben werden. Dabei wird im Interesse der Über-
sichtlichkeit und einheitlichen Plandarstellung davon ausgegangen, dass für die Ge-
biete ausserhalb der Erfassungsbereiche in den kommunalen Zonenplänen keine be-
sonderen Planfestlegungen oder Schraffuren mit dazugehörigen Bestimmungen vorgenommen werden. Art. 39 Abs. 4 wird somit von der Genehmigung ausgenommen.
Art. 40 (Kiesabbauzone)
Art. 40 (Kiesabbauzone) wurde praktisch unverändert von der Revision vom 1. De-
zember 1989 übernommen. Die dazugehörenden Nutzungspläne, nämlich der Teilzonenplan 1:2'000 „Igniu - Cahuons" vom 1. Dezember 1989 und die Teilrevision des
Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 „Igniu - Cahuons" vom 27. Mai 1988 und 1.
Dezember 1989 bleiben in Kraft und werden allenfalls im Rahmen der zweiten Phase
der Ortsplanungsrevision (Gebiet ausserhalb der Siedlungsgebiete) überarbeitet.
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Nach geltendem Recht, insbesondere in Anwendung der Bundesverordnung über den
Schutz der Auengebiete, wäre eine Genehmigung der Kiesabbauzone in Cahuons in einer Aue von nationaler Bedeutung wohl kaum mehr möglich. Somit kann Art. 40
(Kiesabbauzone) nicht erneut genehmigt werden. Vielmehr ist die ganze Problematik
(fragliche Kiesabbauzone und entsprechende Baugesetzesbestimmung) im Zuge der
2. Phase der Ortsplanungsrevision zu überprüfen. Vorläufig bleibt Art. 35ter der Teilre-
vision vom 1. Dezember 1989, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1933 vom 16. Juli 1990, zusammen mit den noch unveränderten Nutzungsplänen lgniu — Cahuons in Kraft.
Art. 41 (Abbau- und Materialablagerungszone)
Da — wie weiter unten auszuführen sein wird — das Genehmigungsverfahren bezüglich
der Abbau- und Materialablagerungszone „Marias" zu sistieren ist, kann auch der entsprechende Artikel noch nicht genehmigt werden. Im Zuge der Erarbeitung einer pro-
jektbezogenen Nutzungsplanung „Marias" ist die Gemeinde aufzufordern, Art. 41 bezüglich der folgenden Punkte zu überarbeiten:
In Abs. 2 und 4 wird jeweils der Begriff Rekultivierung verwendet. Das würde, rein be-
grifflich verstanden, lediglich eine Humusierung umfassen. Aus landschaftlicher Sicht
ist aber die Wiederherstellung anzustreben, d.h. die Wiedergestaltung der abzubauen-
den Terrassen. Die Gemeinde ist sich darüber bewusst (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht S. 27 und 38). Der Gemeinde wird deshalb empfohlen, den zu engen Begriff „Rekultivierung" durch Wiederherstellung" zu ersetzen.
Aus landschaftlichen Gründen ist sicherzustellen, dass im Gebiet Marias keine Bauten
und Anlagen erstellt werden, da die Aufbereitung des abgebauten Materials im bestehenden Werk in Igniu erfolgt. Abs. 3 ist entsprechend anzupassen.
Gemäss Abs. 5 ist vorgesehen, die Vorgaben des Generellen Gestaltungsplanes im Quartierplanverfahren oder im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb ein Quartierplan zwischen den Generellen Gestaltungsplan
und die Baubewilligung geschoben werden soll. Es sollte ohne weiteres möglich sein,
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die Vorgaben aus dem Generellen Gestaltungsplan direkt auf Stufe Projekt (Baubewilligung) umzusetzen. Der Gemeinde wird empfohlen, Abs. 5 zu überdenken.
Aufgrund der genannten Vorbehalte ist Art. 41 an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
15 weitere Artikel
Art. 43 (Nutzungsbeschränkungen, besondere Bauten, Anlagen sowie Natur- und
Kulturobjekte)
Art. 43 Abs. 6 sieht vor, dass Hecken in erhaltenswerten Natur- und Kulturlandschaften
auf den Stock zurückgeschnitten werden dürfen. Darüber, ob Hecken entfernt werden
dürfen oder nicht, wird keine Aussage gemacht. Die Formulierung des letzten Satzes von Abs. 6 impliziert jedoch, dass Hecken nicht entfernt, sondern lediglich auf den
Stock gesetzt werden dürfen. Zur Klarstellung drängt sich ein entsprechender Hinweis auf.
Art. 44 (Zonenschema)
Nachdem Art. 23 Abs. 1 wegen ungenügender Klarheit in Bezug auf den festgelegten
Störungsgrad in der Gewerbezone zurückgewiesen werden musste, ist konsequenter-
weise auch die der Gewerbezone im Zonenschema zugeordnete Lärmempfindlichkeitsstufe (ES IV) an die Gemeinde zu Überarbeitung zurückzuweisen.
Art. 50 (Grenz- und Gebäudeabstand)
In Abs. 5 wird ausgeführt, dass gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrund-
stücken ausschliesslich der Grenzabstand eingehalten werden muss, sofern dadurch keine hygienisch schlechten Verhältnisse entstehen. Dies sind in allen Bauzonen 2.50 m bzw. 3.0 m.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Regelung in Konflikt mit Art. 90
des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) steht, wonach
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gegenüber Gebäuden auf Nachbargrundstücken ein Abstand von mindestens 4 m
eingehalten werden muss. Auch wenn es nach öffentlichrechtlichem Baugesetz mög-
lich ist, den Abstand gegenüber Nachbarbauten auf 2.5 m oder 3.0 m festzulegen, so kann von einem Nachbarn zivilrechtlich der Abstand von 4 m durchgesetzt werden.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird empfohlen, in Art. 50 Abs. 5 einen
Vorbehalt zugunsten des EGzZGB einzubauen.
Art. 58 (Waldabstand, Gewässerabstand)
Die Gemeinde hat in Art. 58 Abs. 2 einen minimalen Gewässerabstand von 5 m fest-
gelegt. Mit diesem relativ geringen Abstand lässt sich der Raumbedarf der Gewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und die natürlichen Funktionen des Gewässers
erforderlich ist, allenfalls nicht genügend gewährleisten. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der
eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 ist es Sache des Kan-
tons, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Nach den bisherigen Erfahrungen
hat sich die gemäss Musterbaugesetz empfohlene Gewässerabstandsregelung mit ei-
nem Minimalabstand von 10 m innerhalb der Bauzonen und 20 m ausserhalb der Bau-
zonen insofern bewährt, als damit kaum negative Präjudizien für die Gewässer geschaffen werden können. Die Gemeinde Sumvitg hat, trotz Empfehlung im Vorprü-
fungsbericht, an der doch geringen Gewässerabstandsvorschrift von 5 m festgehalten.
Sobald der Raumbedarf für Gewässer in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der erwähnten
eidg. Wasserbauverordnung im Einzelnen untersucht und festgelegt sein wird, muss
die Gemeinde damit rechnen, dass sich grössere Gewässerabstände für einzelne Ge-
wässer aufdrängen werden.
Art. 58 Abs. 3 sieht vor, dass die gesetzlichen Mindestabstände durch Festlegung von
Wald- oder Gewässerabstandslinien im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan oder in bestehenden Quartierplänen sowie aufgrund „schriftlicher Vereinbarungen mit dem
zuständigen Kreisforstamt" unterschritten werden können, wobei wesentliche Unterschreitungen der Zustimmung der Regierung bedürfen würden (Grundordnung).
Die Gemeinde wurde vom ARP bereits im Vorprüfungsbericht zu Recht darauf auf-
merksam gemacht, dass im Baugesetz keine entsprechende Regelung notwendig
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sei, da es sich um übergeordnetes Recht handle. Die Gemeinde hat an der Gesetzesbestimmung festgehalten. Die von der Gemeinde beschlossene Ausnahmeregelung
entspricht einzig bezogen auf die Festlegung von Baulinien im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan der übergeordneten Gesetzgebung (Art. 27 der Ausführungsbestim-
mungen zum Kantonalen Waldgesetz). Bezüglich bestehender Quartierpläne entfallen die minimalen Abstände gemäss Art. 58 Abs. 3 BauG nur, wenn sie vor dem Inkraft-
treten der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz rechtskräftig ge-
worden sind. Eine Unterschreitung bedarf der Bezeichnung im Zonenplan und/oder im
Generellen Gestaltungsplan und zwingend der Genehmigung durch die Regierung. Ein Zustimmungsverfahren ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Es wird so-
dann auch nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Unterschreitungen unterschieden, und schriftliche Vereinbarungen mit dem zuständigen Kreisforstamt berech-
tigen ohnehin nicht, die Minimalabstandsvorschriften zu unterschreiten. Abs. 3 ist somit gesamthaft von der Genehmigung auszunehmen. Bauberatung
Obwohl die Bauberatung verschiedentlich vorgesehen ist, fehlt eine Bestimmung darüber. Der Gemeinde wird empfohlen, dies noch nachzuholen.
Im Übrigen kann das Baugesetz vom 13. November 1998 genehmigt werden. Bedau-
erlicherweise hat es die Gemeinde unterlassen, das Baugesetz, wie vom ARP im Vorprüfungsbericht empfohlen, straffer zu redigieren, sondern es weiterhin mit unzähligen
unbestimmten Begriffen versehen. Dies kann zu unnötigen Auslegungsschwierigkeiten und Streitfällen führen.
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D. Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 „Clavadi", „Cumpadials",
„Laus", „Rabius", „Sumvitg", „Surrein, Reits" und „Val, Portas" (sieben Pläne) 1.
Behebung formeller Mängel nach Art 37 Abs. 4 KRG
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden in den Zonenplänen und Generellen
Gestaltungsplänen 1: 2'000 formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur durch
die Regierung im Genehmigungsverfahren im Einverständnis mit dem Gemeindevor-
stand gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999
wurde die Gemeinde Sumvitg auf die konkreten formellen Mängel (Legenden, Gewerbe- und Wohnzonen sowie Ortsbildschutzzone) und auf die Möglichkeit zu deren Behebung durch die Regierung hingewiesen. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 stimmte
der Gemeindevorstand Sumvitg der Behebung der formellen Mängel nach Art. 37 Abs.
4 KRG zu. Das Amt für Raumplanung ist zu beauftragen, die entsprechenden Kennzeichnungen in den betroffenen Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 vorzunehmen.
2.
Wohnbauzonen
Die in den sieben Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 „Clavadi",
„Cumpadials", „Laus", „Rabius", „Sumvitg", „Surrein, Reits" und „Val, Portas" ausge-
schiedenen Bauzonen umfassen gemäss der per Januar 1999 aktualisierten Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) in den Bauzonen
insgesamt rund 58.6 ha, wovon 38.7 ha auf Wohnbauzonen, d.h. auf dem allgemeinen
Wohnsiedlungsbau dienende Bauzonen (Dorfzone, Dorferweiterungszonen 2 und 3 und Wohnzonen H-A und H-B), fallen. Von diesen 38.7 ha werden in der Übersicht
UEB rund 29.7 ha (77 %) als überbaut und ca. 9.1 ha (23 %) als noch nicht überbaut
ausgewiesen.
Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende
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Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in
den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbau-
zonenreserven) von 9.1 ha diese Vorgabe des eidgenössischen Rechtes erfüllen.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durch-
schnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Im Falle der Ge-
meinde Sumvitg wurden in den vergangenen 15 bis 25 Jahren pro Jahr durchschnittlich 5.4 Wohngebäude erstellt. In Berücksichtigung dieser Vorgabe ergibt sich für die
Gemeinde, bezogen auf die nächsten 15 Jahre, eine voraussichtliche Bautätigkeit von ca. 81 Wohnbauten und, bei einem mittleren Baulandverbrauch pro Gebäude von 700 bis 800 m2, ein Wohnbaulandbedarf von rund 5.7 bis 6.5 ha. Unter Berücksichtigung
und in Würdigung der starken Fraktionierung der Gemeinde Sumvitg wird ein Wohn-
bauzonenbedarf in der Grössenordnung von 8 ha anerkannt.
Die mit der Revisionsvorlage festgelegten Wohnbauzonenreserven übersteigen diesen
anerkannten Bedarfswert um rund 1.1 ha. Sie liegen damit an der obersten Grenze
des gemäss den Vorgaben aus Art. 15 RPG Zulässigen. Die Genehmigung erfolgt in
Anerkennung der grossen Anstrengungen, welche die Gemeinde zur Reduktion der übergrossen altrechtlichen Bauzonen unternommen hat.
3. Zone für öffentliche Anlagen
Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Surrein, Reits" wurde der öf-
fentliche Raum (Pustget) entlang der Strasse der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) zugewiesen. Konkrete Bauabsichten oder wenigstens einen allgemein formulierten
Bedarf für die Ausscheidung einer derart grossen ZöA hat die Gemeinde Sumvitg nicht
dargelegt. Dieses Versäumnis allein rechtfertigt bereits eine Nichtgenehmigung dieser
ZöA und Rückweisung der entsprechenden Planung zur Überarbeitung. Die Gemeinde hat dabei Rechenschaft darüber abzulegen, ob und gegebenenfalls wä effektiver Be-
darf für öffentliche Anlagen besteht und folglich eine ZöA ausgeschieden werden kann.
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Falls die Gemeinde lediglich die Freihaltung dieses speziellen und empfindlichen öf-
fentlichen Raumes sicherstellen möchte, so ist nicht eine ZöA, sondern vielmehr die
Ausscheidung einer Nichtbauzone, wie Freihaltezone oder Grünzone, ins Auge zu fassen. Selbstredend wären die von der Gemeinde ins Feld geführten Nutzungen wie
Holzlagerung etc. auch in einer Freihaltezone weiterhin möglich, sofern sie von vorübergehender Natur sind.
Beim Bahnhof Rabius im Gebiet „Clavau Niev" wurde eine Zone für öffentliche Anla-
gen (ZöA) ausgeschieden, die von einer Gefahrenzone 1 (hohe Gefahr) überlagert
wird. Da in der Gefahrenzone 1 die Erstellung von Bauten, die dem Aufenthalt von
Mensch und Tier dienen, untersagt ist, ist die Ausscheidung einer Bauzone ausge-
schlossen. Die Gemeinde macht mit Schreiben vom 13. August 1999 geltend, dass mit
der Ausscheidung einer ZöA den Einschränkungen der Gefahrenzone 1 genügend
Rechnung getragen werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in einer ZöA zwar
die Erstellung von Hochbauten untersagt ist, nicht aber von sonstigen Bauten und Anlagen, die theoretisch dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Die Rhätische
Bahn (RhB) als Grundeigentümerin sieht in der Nichtgenehmigung der Bauzone keine
Nachteile für allfällige bahnbedingte Vorhaben. Die Vereinbarkeit solcher Vorhaben mit
der Gefahrenzone 1 wäre im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nach Eisenbahnrecht zu prüfen. Die von der Gefahrenzone 1 überlagerte ZöA kann jedenfalls nicht genehmigt werden.
4.
Waldgrenze
In der Fraktion „Clavadi" grenzt Bauzone direkt an Wald. Die festgestellte Waldgrenze
wurde im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Clavadi" eingetragen. Sie kann indessen gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald
nur soweit genehmigt werden, als sie effektiv direkt an Bauzone grenzt oder in Zu-
kunft grenzen soll, das heisst von der Parzelle Nr. 2692 im Osten bis und mit Parzelle Nr. 3979 im Westen. In diesem Bereich erhält sie statische Wirkung.
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Forstwirtschaftszone
Die Waldausscheidung erfolgte weitgehend korrekt. Bei einer Begehung im Felde ha-
ben das Forstinspektorat und das Amt für Natur und Landschaft festgestellt, dass zu-
sätzliche Bestockungen als Wald anzusprechen wären. Genauer zu überprüfen sind
insbesondere die Uferbestockung entlang dem Bach und eine Bestockung auf Parzelle Nr. 2602 (Gebiet „Foppas") in der Fraktion Laus sowie die Bestockung oberhalb der Kantonsstrasse nach Clavadi (Gebiet „Tuor") und das Gehölz auf den Parzellen Nr.
2700/01/02 in der Fraktion Clavadi. Die Gemeinde ist aufzufordern, ihre Planung be-
treffend Forstwirtschaftszone im Benehmen mit dem Forstinspektorat auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
6.
Abbau- und Materialablagerungszone Marias in Rabius
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 „Rabius" sieht im Gebiet "Mari-
as" eine überlagerte Abbau- und Materialablagerungszone vor. Die Abbau- und Abla-
gerungsmenge soll erst im Rahmen der Erarbeitung des Generellen Gestaltungspla-
nes ermittelt werden. Zu einer Genehmigung der Abbau- und Materialablagerungszone
fehlen die folgenden Voraussetzungen: a) Regionaler Richtplan
Der Regionale Richtplan Surselva, Vorhaben Materialabbau, Deponien und Material-
ablagerungen sowie Sammel- und Sortierplätze, wurde mit Bericht vom 19. Dezember 1996 durch das ARP vorgeprüft. Die Region befasst sich gegenwärtig mit der Überar-
beitung der Vorlage. Im "Überarbeiteten Entwurf vom 22. Juni 1999", der sich gegen-
wärtig beim ARP zur Stellungnahme befindet, figuriert das Vorhaben „Marias" als
Festsetzung 1. Priorität, soweit die Etappen 1 und 2 betroffen sind und soweit für die
vorliegende Genehmigung relevant. Es umfasst Abbau, Materialablagerung und Inertstoffdeponie. Die Grössenordnung des Vorhabens (Etappen 1 und 2) liegt gemäss
Regionalem Richtplan bei 225'000 m 3 , womit die Genehmigung der Nutzungsplanung
erst mit Vorliegen der Richtplanung möglich sein wird.
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b) Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht (UVP-Pflicht) für Abbauvorhaben liegt bei
300'000 m 3 (Anlagetyp 80.3 gemäss UVPV), was gestützt auf die Angaben im Regionalen Richtplan mit Etappen 1 und 2 nicht erreicht wird. Falls aber das in der Nut-
zungsplanung festgelegte Abbauvolumen 300'000 m 3 und mehr umfasst, so müsste
die UVP im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung durchgeführt werden. Es ist nicht bekannt, ob Abklärungen im Hinblick auf die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht getroffen wurden. c) Nutzungsplanung Im Hinblick auf eine Genehmigung der Abbau- und Materialablagerungszone ist zu-
sätzlich ein Genereller Gestaltungsplan in einem aussagekräftigen Massstab zu erlassen, der die Abbauphase, die Etappierung, die Wiederauffüllung und die Wiederher-
stellung der Terrasse sowie die Rekultivierung beinhaltet und Aussagen über das Abbauvolumen erlaubt, der einen Sicht- und Immissionsschutz gegenüber den Wohnge-
bieten vorsieht (beispielsweise Heckenpflanzung), den ökologischen Ausgleich festlegt sowie allenfalls ein Genereller Erschliessungsplan, wenn von der jetzt im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 „Rabius" vorgesehenen Erschliessung abgewi-
chen werden sollte.
Das Fehlen des Regionalen Richtplanes sowie eines Generellen Gestaltungsplanes
rechtfertigt es, das Genehmigungsverfahren bezüglich der Abbau- und Materialablagerungszone Marias zu sistieren.
7. Landwirtschaftszone / Übriges Gemeindegebiet Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Sumvitg" wurden verschiedene Flächen dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. In den Gebieten Marias und
Tschentanes werden diese Gebiete von Fruchtfolgeflächen gemäss Kantonalem
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Richtplan überlagert. Die Gemeinde Sumvitg wird darauf hingewiesen, dass vor einer
allfälligen späteren Einzonung dieser Gebiete eine entsprechende Konfliktbereinigung
zu erfolgen hat. 8.
Landschaftsschutzzone
Im Regionalen Richtplan Surselva ist im Gebiet des Vorderrheins ein Landschafts-
schutzgebiet ausgeschieden, das die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne
1:2'000 „Cumpadials" und „Surrein, Reits" am Rande betrifft. Es handelt sich um eine
teilweise terrassierte Flusslandschaft mit Auenbereichen, der gemäss kantonalem
Natur- und Landschaftsinventar regionale Bedeutung zukommt. Die Gemeinde ist somit aufzufordern, dieses Gebiet einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen.
9.
Naturschutzzone
In der Fraktion Runs (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 „Rabius")
wurde aus ortsbildschützerischen Überlegungen richtigerweise eine Freihaltezone ausgeschieden. Zumindest bei den Parzellen Nr. 187 und 393 handelt es sich um
Trockenstandorte von mutmasslich regionaler Bedeutung. Die adäquate Schutzzone
wäre somit die Naturschutzzone. Die Gemeinde wird gestützt auf Art. 18 ff. NHG, Art.1 KNHV, Art. 17 RPG, Art. 29 KRG und insbesondere auf das Vollzugskonzept Natur-
schutz (RB Nr. 237 vom 4. Februar 1992) ersucht, eine entsprechende Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen. 10.
Gefahrenzonen
Die Gefahrenzonen wurden über das Bearbeitungsgebiet hinaus dargestellt. Die Ge-
fahrenzonen können selbstredend nur insoweit genehmigt werden können, als sie innerhalb des Bearbeitungsgebietes liegen.
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11.
17
Gestaltung
In der Revisionsvorlage wurden die Generellen Gestaltungspläne in die Zonenpläne
integriert. Dies ist in einfachen Verhältnissen ein gangbarer Weg, wenn dadurch die
Lesbarkeit und Aussagekraft der Pläne nicht leidet. Bei einem Ortsbild von nationaler Bedeutung, in welchem zahlreichere Festlegungen getroffen werden müssen, hat es
sich bewährt, einen separaten Generellen Gestaltungsplan zu erarbeiten. Während die Fraktionen der Gemeinde Sumvitg lokale und regionale Bedeutung aufweisen, kommt
dem Dorf Sumvitg nationale Bedeutung zu. Der Gemeinde wird empfohlen, für das
Dorf Sumvitg die Erarbeitung eines separaten Generellen Gestaltungsplanes in Erwä-
gung zu ziehen. 12.
Hecken und Feldgehölze
Die Gemeinde hat einige Hecken und Feldgehölze als Naturobjekte in den Generellen
Gestaltungsplan aufgenommen. Diesen kommt gemäss Art. 43 Abs. 1 Baugesetz ein
absoluter Schutz zu (Entfernungsverbot). Darüber hinaus gäbe es noch diverse weitere schützenswerte Hecken und Feldgehölze. Mangels Unterschutzstellung durch die
vorliegende Planung könnten diese nach geltender Gesetzgebung mit Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes theoretisch entfernt werden,
was an sich bedauerlich wäre. Die Gemeinde möge deshalb prüfen, die Gehölze auf
den Parzellen Nr. 2673, 2674, 2725, 2676, 3853, 2700, 2701, 2702 (Fraktion Clavadi),
42, 185, 189, 454, 382, 102, 174 (Fraktion Rabius) und allenfalls weitere Gehölze ebenfalls als Naturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen.
Im Übrigen können die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 „Clava-
di", „Cumpadials", „Laus", „Rabius", „Sumvitg", „Surrein, Reits" und „Val, Portas", alle
vom 13. November 1998 (und teilweise vom 31. Mai 1999), genehmigt werden.
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E. Teilrevision des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 „Sogn Benedetg und Laits", Ergänzung
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 „Sogn Benedetg und Laits", Er-
gänzung, vom 13. November 1998 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
F. Drei Generelle Erschliessungspläne 1:2'000 „Clavadi", „Laus" und „Val, Portas" Fünf Generelle Erschliessungspläne Verkehr 1:2'000 „Cumpadials", „Rabius"
„Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und „Surrein, Reits"
Fünf Generelle Erschliessungspläne Versorgung und Entsorgung 1:2'000 „Cumpadials", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laib", „Sumvitg" und „Surrein, Reits" 1.
Geplante Erschliessungsstrasse
Im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 „Rabius" ist im Gebiet Sut Vitg — II Fraissen entlang der Parzellen Nr. 260 und Nr. 311 eine geplante Erschliessungs-
strasse enthalten. Soweit sie der Erschliessung einer zukünftigen Bauzone dient, ist
das Genehmigungsverfahren zu sistieren, bis die Zuweisung der entsprechenden Flächen zur Bauzone erfolgt ist. 2.
Parkplätze
Im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 „Sogn Benedetg und Laits" wurden
ausserhalb des Dorfes Sogn Benedetg zwei geplante Parkplätze bezeichnet. Für die Erschliessung ab der Kantonsstrasse ist eine Bewilligung des Tiefbauamtes erforder-
lich. Für die östliche, kleinere Fläche kann diese Bewilligung aufgrund der fehlenden
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Sichtweite nur in Aussicht gestellt werden, wenn das Gebäude auf der Parzelle Nr. 955
entfernt wird. Mit diesem Vorbehalt kann dieser geplante Parkplatz genehmigt werden. 3.
Radwege
Die Generellen Erschliessungspläne enthalten keine Radwegverbindungen. Im Kanto-
nalen Radwegkonzept Graubünden vom September 1994, das als Subventionierungs-
grundlage für den Bau von Radwegverbindungen dient, sind auf Gemeindegebiet von Sumvitg die Strecken Pardomat Dado - Cumpadials - Reits - Surrein - Trun (für Rad-
wanderer) sowie Sumvitg - Rabius - Campliun (für Pendler und Schüler) vorgesehen. Im Regierungsbeschluss Nr. 2952 vom 22. November 1994 werden die Gemeinden
angehalten, die Radwegverbindungen nach diesem Konzept in ihre Generellen Er-
schliessungspläne zu übernehmen. Die Gemeinde wird ersucht, dieser Anweisung nachzukommen.
4.
Güterwege
Der Güterweg, welcher im Gebiet Clavau Niev bei km 64.240 das RhB-Trasse über-
quert, wurde im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 „Rabius" als beste-
hender Landwirtschaftsweg klassiert. Die RhB hat dagegen Beschwerde erhoben mit
dem sinngemässen Rechtsbegehren um Nichtgenehmigung dieser Festlegung.
Gestützt auf den Ausgang der Planungsbeschwerde wird die von der Gemeinde im
Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 „Rabius" beschlossene Bezeichnung
des Weges über den Bahnübergang bei km 64.240 als Landwirtschaftsweg bezüglich
seiner ganzen Länge von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
Im Übrigen können die drei Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 „Clavadi", „Laus"
und „Val, Portas", die fünf Generellen Erschliessungspläne Verkehr 1:2'000 „Cumpadials", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und „Surrein, Reits" sowie die
fünf Generellen Erschliessungspläne Versorgung und Entsorgung 1:2'000 „Cumpadi-
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20
als", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und „Surrein, Rens" genehmigt
werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und 4 und Art. 37a KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 13. November 1998 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Korrekturen, Vorbehalten und Hinweisen genehmigt:
Korrekturen (Behebung formeller Mängel und rechtswidriger Vorschriften im Ein-
verständnis mit dem Gemeindevorstand gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG): a)
In Art. 15 (Genereller Erschliessungsplan) werden Titel und Inhaltsverzeich-
b)
Art. 18 Abs. 4 und 5 (Förderung der Bautätigkeit für Ortsansässige) wird
nis mit dem Wort "Erschliessungsplan" ergänzt.
durch einen einzigen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Der Erlass, die Änderung oder Aufhebung entsprechender Bestimmungen
sind Sache der Gemeindeversammlung (Art. 16 Abs. 1 - 3). Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die Art und Mass der Nutzung in den Bauzonen betref-
fen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Regierung (Art. 16)." c)
Art. 26
Abs. 5 (Hotelzone Tenigerbad) wird folgendermassen umformuliert: "In dem im Zonenplan mit Lärmempfindlichkeitsstufe III bezeichneten Bereich sind bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Mineralwassernutzung zulässig."
d) In Art. 28 Abs. 3 (Landwirtschaftszone) wird der letzte Satz gestrichen.
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e)
21
In Art. 36 Abs. 2 (Ruhezone) wird der letzte Satz wie folgt korrigiert: "Die Baubehörde kann notwendige Massnahmen zur Kennzeichnung der VVildeinstandsgebiete treffen."
f)
Art. 43
Abs. 8 (Hochbauverbot) wird wie folgt umformuliert: "In den mit einem Hochbauverbot belasteten Bauzonen und Landwirtschaftszonen sind Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild beein-
trächtigen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von bis
zu 40 m2 Grundfläche, 4 m Gebäudehöhe und 6 m Firsthöhe, die dem Zweck der Nutzungszone entsprechen."
g)
h)
i)
In Art. 52 (Dächer und auskragende Gebäudeteile) wird der letzte Satz wie
folgt geändert: "Vorbehalten ist die Ortsbildschutzzone gemäss Zonenplan." In Art. 64 Abs. 3 (Energiehaushalt) wird die Abkürzung "z.B." in der Klam-
merbemerkung (Ausnützungsbonus bis maximal 10%) gestrichen.
In Art. 65 Abs. 3 (Schallschutz und Umweltbelastung (Empfindlichkeitsstu-
fen)) wird "LVO" durch die Abkürzung "LSV" ersetzt.
In Art. 97 Abs. 2 (Baubewilligung) wird das Wort 'Wesentliche" in den Ziffern 10 und 14 gestrichen. Zudem wird der erste Satz von Abs. 3 wie folgt geän-
dert: "Die Baubehörde entscheidet auf Anfrage, ob es sich bei Vorhaben gemäss den Ziffern 2 und 3 um wesentliche und damit bewilligungspflichtige
Anlagen handelt, wobei ausserhalb der Bauzonen auch unwesentliche (geringfügige) Änderungen und Zweckänderungen baubewilligungspflichtig
sind."
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22
Vorbehalte und Hinweise: k) Zu Art. 8 Abs. 2 (Eigentumsbeschränkung und Enteignung) ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob für ein bestimmtes Werk das Enteignungsrecht erteilt werden kann, ausschliesslich das Bau-, Verkehrs-
und Forstdepartement in Anwendung der kantonalen Enteignungsgesetzgebung entscheidet.
1) Art. 23 Abs. 1 (Gewerbezone) wird an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
m) Art. 31 Abs. 2 (übriges Gemeindegebiet) wird nicht genehmigt. n)
Die in Art. 34 Abs. 3 (Naturschutzzone) und Art. 43 Abs. 9 (Natur- und Kultu-
robjekte enthaltenen Vorbehalte „sofem (resp. soweit) deren Finanzierung si-
chergestellt ist" werden nicht genehmigt. o)
Art. 39
Abs. 4 (Gefahrenzonen) wird nicht genehmigt.
p)
Art. 40 (Kiesabbauzone) wird nicht genehmigt. Vorläufig bleibt Art. 35ter der
Teilrevision vom 1. Dezember 1989, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1933 vom 16. Juli 1990, in Kraft.
q)
Art. 41 (Abbau- und Materialablagerungszone) wird an die Gemeinde zur
r)
Art. 43 (Nutzungsbeschränkungen, besondere Bauten, Anlagen sowie Natur-
Überarbeitung zurückgewiesen.
und Kulturobjekte) wird mit dem Hinweis genehmigt, dass Hecken nicht ent-
fernt werden dürfen. s)
Die in Art. 44 (Zonenschema) der Gewerbezone zugeordnete ES IV wird an
die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
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t)
23
Art. 58
Abs. 3 (Waldabstand, Gewässerabstand) wird nicht genehmigt.
Art. 58 Abs. 2 wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der darin statuierte
allgemeine Gewässerabstand von 5 m nach Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Wasserbau vom 2. November
1994 (Festlegung des Raumbedarfs von Gewässern) unter Umständen an-
gepasst werden muss.
u) Der Gemeinde wird empfohlen, eine Bestimmung zur vorgesehenen Bauberatung zu erlassen.
2. Die am 13. November 1998 (und teilweise am 31. Mai 1999) beschlossenen sieben Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 „Clavadr, „Cum-
padials", „Laus", „Rabius", „Sumvitg", „Surrein, Reits" und „Val, Portas" werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Korrekturen, Vorbehalten, Anweisungen,
Anliegen und Empfehlungen genehmigt:
Korrekturen (Behebung formeller Mängel im Einverständnis mit dem Gemeinde-
vorstand gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG):
a) In den Farbkästchen der Legenden werden die Abkürzungen H2 und H3 der Wohnzonen durch H-A und H-B ersetzt.
b) Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Surrein, Reits" wird
die Wohn- und Gewerbezone in der Legende als "Zona da mistregn e da habitar" bezeichnet.
c)
Die Ortsbildschutzzone wird in den Legenden zu den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:2'000 der Rubrik „überlagerte Nutzungen" zu-
geteilt (statt der Rubrik „Gestaltung").
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Vorbehalte, Anweisungen, Anliegen und Empfehlungen: d)
Die Zone für öffentliche Anlagen Pustegt im Zonenplan und Generellen Ge-
staltungsplan 1:2'000 „Surrein, Rens" wird an die Gemeinde zur Überarbei-
tung zurückgewiesen. e)
Die von der Gefahrenzone 1 überlagerte Zone für öffentliche Anlagen beim
Bahnhof Rabius im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Ra-
bius" wird nicht genehmigt. f)
Die festgestellte Waldgrenze im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Clavadi" erhält nur soweit statische Wirkung, als sie direkt an Bau-
zone grenzt oder in Zukunft grenzen soll, das heisst von der Parzelle Nr. 2692 im Osten bis und mit Parzelle Nr. 3979 im Westen. g)
Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Planung betreffend Forstwirtschaftszo-
ne im Benehmen mit dem Forstinspektorat auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. h)
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Abbau- und Materialablage-
rungszone Marias im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000
„Rabius" wird sistiert. i)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass vor einer allfälligen späteren
Einzonung der mit Fruchtfolgeflächen überlagerten übrigen Gemeindegebiete in Marias und Tschentanes eine Konfliktbereinigung zu erfolgen hat.
Die Gemeinde wird angewiesen, die terrassierte Flusslandschaft mit Auenbe-
reichen entlang dem Vorderrhein entsprechend den Vorgaben des regionalen Richtplanes Surselva einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen.
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k) Die Gemeinde wird ersucht, für den Trockenstandort in der Fraktion Runs auf den Parzellen Nr. 187 und 393 im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Rabius den Erlass einer Naturschutzzone zu prüfen.
I) Die Gefahrenzonen werden genehmigt, soweit sie innerhalb des Bearbeitungsgebietes liegen.
m) Der Gemeinde wird empfohlen, für das Dorf Sumvitg (nationale Bedeutung)
die Erarbeitung eines separaten Generellen Gestaltungsplanes in Erwägung zu ziehen.
n) Die Gemeinde wird ersucht, für die Gehölze auf den Parzellen Nr. 2673,
2674, 2725, 2676, 3853, 2700, 2701, 2702 (Fraktion Clavadi), 42, 185, 189,
454, 382, 102, 174 (Fraktion Rabius) und allenfalls weitere Gehölze ebenfalls eine Unterschutzstellung via Ortsplanung zu prüfen.
3.
Die am 13. November 1998 beschlossene Teilrevision des Zonenplanes und
Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 „Sogn Benedetg und Laits", Ergän-
zung wird genehmigt.
4.
Die drei Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 „Clavadi", „Laus" und „Val,
Portas", die fünf Generellen Erschliessungspläne Verkehr 1:2'000 „Cumpadi-
als", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und „Surrein, Reits" sowie die fünf Generellen Erschliessungspläne Versorgung und Entsorgung
1:2'000 „Cumpadials", „Rabius", „Sogn Benedetg und Laits", „Sumvitg" und „Sur-
rein, Reits", alle vom 13. November 1998, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Anliegen sowie Vorbehalt genehmigt:
a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der geplanten Erschliessungsstrasse im Gebiet Sut Vitg — II Fraissen wird entlang der Parzellen Nr. 260 und Nr. 311 sistiert.
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b) Die Gemeinde wird ersucht, die Radwegverbindungen gemäss Kantonalem Radwegkonzept Graubünden vom September 1994 in ihren Generellen Erschliessungspläne festzulegen. c)
Gestützt auf den Ausgang der Planungsbeschwerde wird die von der Gemeinde im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 „Rabius" be-
schlossene Bezeichnung des Weges über den Bahnübergang bei km 64.240 als Landwirtschaftsweg bezüglich seiner ganzen Länge von der Genehmi-
gung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
5.
Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzu-
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 13. November 1998 und
vom 31. Mai 1999 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass
der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20
Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemein-
deautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
7.
Die Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
8.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nö-
tigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
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9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
10.
Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.
11. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
K. Huber
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund