Teilrevision Erweiterung Camping

Nutzungsplanung, Grundordnung · Sumvitg

Dokument

Nummer
11.911
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Sumvitg
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
11.10.2011

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

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I Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

12. Oktober 2011

11. Oktober 2011

Protokoll Nr.

911

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 14. Juni 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

— Zonenplan 1:2'000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision)

— Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision) Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 24. Juni 2011 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raument-

wicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 6. Dezember 2010 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Juni

2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 23. Juni 2011. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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B. GegenstandderRevisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Sumvitg bilden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Erweiterung der

bestehenden Campingzone bei der Bahnstation Sumvitg. Um der Nachfrage gerecht

zu werden, sollen auf einer Fläche von ca. 3'983 m 2 im Norden und Osten der Anlage auf den Parzellen Nr. 2111 und 2118 neue Stellplätze für Zelte und Wohnwagen realisiert werden. Zudem ist eine Ruhewiese vorgesehen, wofür im Westen des beste-

henden Infrastrukturgebäudes auf der Parzelle Nr. 2109 eine weitere Fläche im Halte

von ca. 390 m 2 ebenfalls von der Landwirtschaftzone in die Campingzone umgezont

werden soll. Im Generellen Gestaltungsplan werden die Funktionen der verschiede-

nen Bereiche (Zeltplätze, Wohnwagenstellplätze, Ruhewiese, Spielplatz, Naturbereich mit Nutzungsbeschränkung) sowie einige Gestaltungselemente (Einzelbäume,

Teich) festgelegt.

C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.

Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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D. Zonenplan 1:2'000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision)

Der Zonenplan 1:2000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision) vom 14. Juni 2011

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision)

Der Zonenplan 1:2000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision) vom 14. Juni 2011

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2'000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision) vom 14. Juni 2011 wird genehmigt:

2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Erweiterung Campingplatz (Teilrevision) vom 14. Juni 2011 wird genehmigt:

3. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

5.

Der Gemeindevorstand Sumvitg sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen