Teilrevision Marias 2. Etappe
Nutzungsplanung, Grundordnung · Sumvitg
Dokument
- Nummer
- 16.754
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Sumvitg
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 30.08.2016
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AMT FÜR FIALIMENTMCKLUNG1
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
I" zr
30. August 2016
SREGISTRATUP
II Governo del Cantone dei Grigioni
31. August 2016
Protokoll Nr.
754
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 26. April 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Die projektbezoge-
ne Nutzungsplanung „Marias" für die 2. Etappe des Abbau- und Deponievorhabens
besteht aus folgenden Planungsmitteln:
- Zonenplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe"
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 „Teilrevision Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Sumvitg die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 26. April 2016 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Bericht zur Umweltverträglichkeit inkl. Anhängen zur Erweiterung des Abbauge-
-
bietes lgniu/Marias, Umweltberatung Monn, vom November 2014
Bericht zur Beurteilung des Kiesabbaus im Grundwasser inkl. Anhang 1, Sieber
Cassina + Handke AG, vom 21. Februar 2013
Bericht Beurteilung der Rohstoffqualität und der hydrogeologischen Situation inkl.
Beilagen, Baugeologie Chur, vom 21. November 1996
Vorbericht Mastverschiebung im Kiesabbaugebiet Sumvitg, Teilstrecke: Mast Nr. 58 - Nr. 60, Axpo Netze, vom 4. November 2011
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Die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) erwies sich als notwendig, weil die 2. Etappe des Abbau- und Deponievorhabens ein Materialentnah-
mepotential von ca. 340 000 m3 aufweist. Das Vorhaben entspricht dem umweltver-
träglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 80.3 und unterliegt somit im Sinne von
Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit dem
Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP). Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP)
sieht für den Anlagetyp Nr. 80.3 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als mass-
gebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorlie-
gend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. Mai 2014 einen
Vorprüfungsbericht. — Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 26. April 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den
Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Mai 2016. Es gingen keine Beschwerden
ein. Am 15. Juli 2016 reichten die Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden
gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine gemeinsame Stellungnahme ein. — Mit Schrei-
ben vom 27. April 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung
der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B.
Zonenplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe"
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone
Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen" 1. Vorhaben
Mit Beschluss Nr. 646 vom 24. April 2001 genehmigte die Regierung die 1. Etappe
für die Abbau- und Materialablagerungszone im Gebiet „Marias" im Umfang von rund 280 000 m3 Abbaumaterial mit Vorbehalten und Auflagen. Namentlich wurden die
Abbauetappen A3 und A4 im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Marias, 1. Etappe
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„Etappierung und Realisierung" sistiert, bis für das Gebiet „Cahuons" eine grundeigentümerverbindliche Planung vorliegt, welche die Interessen des Auenschutzes
genügend wahrnimmt. Ausserdem wurde der Generelle Gestaltungsplan (GGP)
1:1000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" einstweilen zur Überarbeitung zurückge-
wiesen. Mit Regierungsbeschluss Nr. 672 vom 7. Juni 2005 konnten die beiden
erwähnten Generellen Gestaltungspläne genehmigt werden.
Inhalt der vorliegenden Ortsplanungsrevision bildet die 2. Etappe des Abbau- und
Materialablagerungsvorhabens „Marias" sowie die Rekultivierung unter Einbezug der
lnertstoffdeponie der 1. und 2. Etappe des Abbaus. Der Abbau des Materials in der
1. Etappe ist fast gänzlich ausgeschöpft, weshalb zukünftig eine 2. Etappe neu zu
erschliessen ist. Zu diesem Zweck wird im Zonenplan eine Abbau- und Materialabla-
gerungszone auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 446 sowie auf den Parzellen
Nr. 447 und 457 festgesetzt, welche die rechtskräftige Landwirtschaftszone überla-
gert. Die neu ausgeschiedene Zone grenzt im Süden an die rechtskräftige Abbau-
und Materialablagerungszone an. Im Weiteren werden im Generellen Gestaltungs-
plan ein Bereich für eine lnertstoffdeponie, ein Zwischenlagerbereich für den
Oberboden, ein Zufahrtsbereich zum Abbaugebiet, eine Verlegung der Güterstrasse
während des Abbaus, ein Schutzdamm für die Auenlandschaft sowie vier Abbau-
etappen festgelegt.
Aufgrund des Abbauvolumens im Umfang von ca. 340 000 m3 wurde ein UVB erarbeitet. Ferner bedingte die Erweiterung des Abbaugebietes eine geringfüge Anpas-
sung des Regionalen Richtplanes Surselva, Materialabbau und —verwertung (2.610). 2. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vor-
liegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000
(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem
rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.
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Im R1P2000 sind der Materialabbau und die Materialverwertung im Gebiet „Marias"
mit dem Koordinationsstand „Festsetzung" als Objekt 02.VB.06.5 enthalten.
Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung erfolgte parallel mit der Anpassung des
Regionalen Richtplans Surselva Nr. 2.610 Materialabbau und —verwertung betreffend
des Abbaugebietes Mariasfigniu, Sumvitg, welcher am 7. April 2016 vom Regional-
ausschuss der Regiun Surselva beschlossen wurde. Die Anpassung umfasst eine
Erweiterung des bereits im Richtplan festgesetzten Abbaugebietes 2. Etappe und
wird im Sinne einer Fortschreibung vom Departement für Volkswirtschaft und Sozia-
les (DVS) gleichzeitig wie die vorliegende Ortsplanungsrevision genehmigt.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass
die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung richtplankonform ist. 3. Visualisierungen
Im Generellen Gestaltungsplan sind die beiden dargestellten Visualisierungen für die
Rekultivierung fälschlicherweise mit dem Titel „Aufschüttung bis zur abgebauten
Böschung" bezeichnet. Dieser Titel entspricht der Variante 2, die im Zuge des Variantenentscheides verworfen wurde. Dessen ungeachtet wurde für die Rekultivierun-
gen die richtige Variante 1 dargestellt. Aufgrund des lediglich informativen Charak-
ters der Visualisierungen drängt sich keine Korrektur eines formellen Mangels nach
Art. 49 Abs. 3 KRG auf. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der korrekte Titel der
beiden Visualisierungen für die Rekultivierung entsprechend dem PMB (vgl. S. 16)
„Ursprungszustand wiederherzustellen" lautet. 4. Naturgefahren / Gefahrenzonen
Entsprechend dem Protokoll Nr. 1_2013_04_P der Gefahrenkommission 1 vom 5. Dezember 2013 werden die bereits rechtskräftige Abbau- und Materialablage-
rungszone im Osten von der Gefahrenzone 2 und die neu festgelegte Abbau- und
Materialablagerungszone im Westen von der Gefahrenzone 1 sowie 2 überlagert.
Im PMB (vgl. S. 18) wird festgehalten, welche Naturgefahr (Hochwasser) den Materi-
alabbau gefährden könnte und mit welchen Massnahmen (gezielter Abbauvorgang)
ein Eindringen von Wasser in den Abbau verhindert werden kann. Hingegen werden
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die Auswirkungen des Materialabbaus auf die Naturgefahr nicht untersucht bzw. auf-
gezeigt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle Gefahrensituation
durch bauliche Veränderungen im Abbaugebiet nicht verschlechtern darf und des-
halb die zuständige Gefahrenkommission 1 beizuziehen ist. 5. Bereich für Inertstoffdeponie
Entsprechend dem PMB (vgl. S. 9) wird im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision der
Bereich für die lnertstoffdeponie im GGP ausgeschieden, für welche bereits eine
BAB-Bewilligung (Nr. 2007-0982) des ARE vom 16. Juli 2008 erteilt wurde. Die Pro-
jektierenden gehen davon aus, dass die erwähnte BAB-Bewilligung und die Baubewilligung der Gemeinde weiterhin gelten und die lnertstoffdeponie auf einer maxima-
len Fläche von 3000 m2 und einem maximalen Volumen von 30 000 m3 erstellt wer-
den kann.
Gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG erlöschen Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen,
wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begon-
nen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden.
Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.
Aufgrund der Ausführungen im PMB ist im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung zu prüfen, ob das lnertstoffkompartiment innerhalb der 1. Abbauetappe realisiert
werden kann (vgl. S. 7). Alsdann ist davon auszugehen, dass die Errichtung und der
Betrieb der lnertstoffdeponie noch nicht begonnen hat und die erforderliche Baubewilligung sowie die BAB-Bewilligung (Nr. 2007-0982) vom 16. Juli 2008 erloschen
sind. Im Rahmen der BAB-Bewilligung wurde die Gemeinde darauf hingewiesen,
dass verschiedene Zusatzbewilligungen (Bewilligung für die Errichtung und den Be-
trieb einer lnertstoffdeponie; Bewilligung zur Ausbeutung von Kies und Sand; Zu-
stimmung zur Bewilligung einer Anlage mit erheblichen Luftverunreinigungen; Bewil-
ligung zur Ableitung von Industrie- und Gewerbeabwasser) zusammen mit der kom-
munalen Baubewilligung der Gesuchstellerin zu eröffnen sind. Diese erwähnten Zu-
satzbewilligungen sind ebenfalls nicht mehr gültig.
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Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Errichtung der lnertstoffdeponie ein neues BAB-Gesuch einzureichen ist. Dabei ist mit technischen
Massnahmen die Errichtung der Deponie im Randbereich des Gewässerschutzbereiches Au sicherzustellen. Im Weiteren müssen die Inertstoffe in einem separaten
Kompartiment derart abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit dem sauberen
Aushubmaterial verhindert werden kann. Der Gesuchstellerin wird empfohlen, vor
Einreichung des BAB-Gesuches das Bauprojekt und die erforderlichen Gesuche für
die Zusatzbewilligungen mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) abzusprechen.
Die entsprechende BAB-Bewilligung und die Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. 6. Umweltverträglichkeitsprüfung
6.1 Formelle Beurteilung
Der UVB ist vollständig, sachlich neutral und weitestgehend richtig abgefasst (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch ge-
samthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet
(Art. 8 USG). Die absehbaren Konfliktpunkte gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden
demnach in genügendem Masse aufgezeigt. Somit konnte das geplante Vorhaben
zusammen mit den bei den kantonalen Fachstellen vorhandenen Unterlagen beurteilt
werden. Das Vorhaben entspricht demnach in der Beurteilung der Fachstelle im jet-
zigen Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen
Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Sofern im Folgenden
nichts anderes verfügt wird, sind die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen. Von den in Art. 21 UVPV aufgeführten Bewilligungen sind für das vorliegende Projekt voraussichtlich folgende Bewilligungen notwendig:
-
Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material nach
Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG)
Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Deponien nach Art. 21 der -
eidg. Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)
Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, wenn sie die
Gewässer gefährden können nach Art. 19 Abs. 2 GSchG
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- Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach
Art. 12 der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Die Bewilligungen werden zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt. 6.2 Materielle Beurteilung
6.2.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt
Der UVB sowie die eingereichten Plangrundlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden OP-Revision und sind für die Gesuchstellerin verbindlich.
Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind umzusetzen. 6.2.2 Natur- und Landschaftsschutz (Biotopschutz / Ersatzpflicht)
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar befindet sich im südlichen Bereich der geplanten Erweiterung des Abbaugebietes die Aue A-31 „Cahuons"
von nationaler Bedeutung. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen wurde im
Einflussbereich des Projektperimeters die Vegetation erhoben, bei welcher insbesondere Goldhaferwiesen (Fettwiesen) vorgefunden wurden. An der südlich angren-
zenden Böschung finden sich kleinflächige Bereiche mit Arten von Trockenwiesen
und -weiden. Deren Zerstörung erfordern 1540 Punkte als Ersatzmassnahme. Beurteilung:
In der Vorprüfung wurden Vorbehalte gegenüber der im UVB vorgesehenen Begrü-
nung geäussert sowie Hinweise zur Abbaumethodik vorgeschlagen. Dazu liegen kei-
ne aktuelleren Angaben vor. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass
von Norden nach Süden abgebaut wird. In diesem Sinne sind folgende Auflagen "im
BAB-Verfahren umzusetzen: -
-
Der Abbaubetrieb ist bezüglich der Auswirkungen auf das Auengebiet zu optimieren. Für eine möglichst grosse Schonung des Auengebiets hat der Abtrag von
Norden nach Süden zu erfolgen.
Der südliche Damm ist als Übergang zur Steilböschung zu gestalten. Die
Böschung im Süden darf höchstens bis zur Hälfte abgetragen werden.
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Die Betreiberin des Kieswerks hat dafür zu sorgen, dass die angrenzenden Lebensräume nicht durch Staubimmission beeinträchtigt werden. Für die Begrünung ist standorttypisches Saatgut zu verwenden. Die Umweltbaubegleitung
(UBB) hat für eine fachgerechte Ausführung zu sorgen. 6.2.3 Lärmschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Im aktuellen Betrieb des Abbaus lassen sich grundsätzlich zwei Lärmquellen unter-
scheiden, der Verkehrslärm und der Betriebslärm. Im künftigen Betrieb bewegen sich die Lärmwerte im gleichen Rahmen, sodass keine relevanten Auswirkungen des
heutigen Einsatzes der Baumaschinen sowie der Transportfahrten zu erwarten sind.
Die projektbedingte Lärmbelastung führt zu keinen Konflikten mit den massgebenden
Immissionsgrenzwerten. Beurteilung:
Den Ausführungen im UVB kann mit einem Vorbehalt zugestimmt werden. Bei der
geplanten Erweiterung der Abbauzone handelt es sich um eine Neuanlage im Sinne
von Art. 7 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV). Sodann sind entgegen der
Annahme im UVB für die Beurteilung der Lärmbelastung die Planungswerte und nicht die Immissionsgrenzwerte massgebend. Da die Immissionsgrenzwerte bereits
bei einer Entfernung von 50 m um vier dB(A) unterschritten werden, ist davon auszu-
gehen, dass beim Betrieb auch die Planungswerte eingehalten werden. Ferner ist durch die grössere Distanz des zukünftigen Abbaubetriebs zur Fraktion Rabius eine
generelle Abnahme der Lärmbelastung im Wohngebiet zu erwarten. 6.2.4 Lufthygiene
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Aufgrund der Erweiterung des Abbaugebietes sind gegenüber dem aktuellen
Zustand keine relevanten Änderungen bezüglich der Abbauintensität und der
dadurch bedingten Luftschadstoffbelastung zu erwarten. Die NO2-Jahresmittelwerte
an der Messstation in Disentis/Mustär liegen weit unterhalb des Immissionsgrenzwer-
tes von 30 pg/m3. Im Weiteren sind bis anhin keine Reklamationen eingegangen.
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Beurteilung:
Die Einschätzung des UVB wird geteilt. Bei der Projektausführung sind die emissi-
onsmindemden Massnahmen gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Umwelt
(BAFU) umzusetzen. Zugleich ist im Rahmen des BAB-Gesuches die Zustimmung
des ANU einzuholen, da das Vorhaben erhebliche Luftverunreinigungen verursacht.
Diesem Gesuch ist wie im UVB vorgesehen eine Emissionserklärung einzureichen. Im BAB-Verfahren sind folgende Auflagen umzusetzen:
Im Hinblick auf die Bauausschreibung ist unter Beizug einer UBB ein Massnah-
menkatalog entsprechend den Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Nr. 14 auszuarbeiten. Für Transporte gelten überdies die Anforderungen der
Vollzugshilfe „Luftreinhaltung bei Bautransporten" des ehemaligen Bundesamtes
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Jahre 2001.
Die Luftreinhalte-Massnahmen sind durch die UBB zu prüfen. 6.2.5 Nichtionisierende Strahlung
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Im südlichen Teil der geplanten Erweiterung des Abbaugebietes verläuft die 220 kV-
Leitung Sedrun-Tavanasa. Der Hochspannungs-Mast Nr. 59 dieser Leitung wird
während des Abbaubetriebs um rund 15 m in Richtung Westen verschoben. Die
Arbeitszeit der Arbeitnehmenden im betreffenden Perimeter des Abbaugebietes beträgt nach Angaben des Anlagenbetreibers maximal 15 Stunden pro Woche.
Beurteilung:
Die Aussagen im UVB treffen zu. Als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gelten
nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der eidg. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ständige Arbeitsplätze. Entsprechend der Definition des Staatsek-
retariats für Wirtschaft (SECO) gilt als ständiger Arbeitsplatz ein Arbeitsbereich, der
während mehr als 2 1/2 Tagen pro Woche (20 Stunden) durch eine Arbeitnehme-
rin/einen Arbeitnehmer oder auch durch mehrere Personen in Folge besetzt wird. Die
Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmenden liegt unter 20 Stunden pro Woche, weshalb
das Gelände des Abbaus nicht als ständiger Arbeitsplatz bzw. als OMEN beurteilt
wird.
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6.2.6 Gewässerschutz (Oberflächengewässer)
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Das erweiterte Abbaugebiet grenzt gegen Süden hin an den Bach „Ual Val Mulin-
aun". Während der Abbauarbeiten wird durch organisatorische und bauliche Mass-
nahmen sichergestellt, dass der Bach "Ual Val Mulinaun" vor baulichen Eingriffen
und vor allfälligen Verschmutzungen geschützt wird. Die Auszäunung des Abbauge-
biets und die Erstellung eines temporären Schutzwalls, welcher in einer Distanz von
mindestens 10 m zum Gewässer errichtet wird, bilden die Schutzmassnahmen. Beurteilung:
In der Beurteilung der Regierung handelt es sich um den Bach aus dem „Val Luven",
der sich im Auenperimeter mit dem Bach aus dem „Val Mulinaun" vereint. Bereits in
der Vorprüfung wurde auf den fehlenden Eintrag des Schutzdammes gegenüber dem
Gewässer hingewiesen und um eine entsprechende Festlegung im GGP ersucht.
Dem Anliegen der Festlegung im GGP kam die Gemeinde nicht nach; der vorgese-
hene Schutzdamm ist dennoch zu erstellen und nach Fertigstellung durch den
Fischereiaufseher des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) abzunehmen, der ohnehin
bei sämtlichen Eingriffen zum Schutz der Oberflächengewässer beizuziehen ist. Fer-
ner ist jegliche Trübung des Gewässers durch Materialeintrag zu vermeiden. 6.2.7 Gewässerschutz (GrundWasser)
Projektauswirkungen gemäss UVB:
Entsprechend dem UVB darf nur bis 2 m über dem zehnjährigen Grundwasserspie-
gel abgebaut werden. Die Grundwasserstände und deren Verlauf sind mit Sondier-
bohrungen über die Dauer von einem Jahr eruiert worden. Im Weiteren wurde im Jahre 1997 mittels des Jahres-Höchststandes und eines Markierversuches für die
vermutete Strömungsrichtung ein Grundwasser-lsohypsenplan erstellt. Beurteilung:
Die Ausführungen im UVB werden geteilt. Es ist sicherzustellen, dass die maximale
Abbautiefe mindestens 2 m über dem definierten Grundwasserhöchststand aus dem
Jahre 1997 liegt. Diesbezüglich ist für das BAB-Verfahren ein Gestaltungsplan aus-
zuarbeiten, in welchem die effektive Abbautiefe und die definitive Endgestaltung er-
sichtlich sind.
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6.2.8 Übrige Umweltbereiche
Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung ist festzuhalten, dass
diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem
Mass berührt werden.
7. Zusammenfassende Beurteilung
In der Beurteilung der Regierung ist der UVB vollständig und weitestgehend richtig abgefasst. Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch gesamthaft und
nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet (Art. 8 USG). Die abseh-
baren Konfliktpunkte gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden demnach in genügendem
Masse aufgezeigt. Somit konnte das Vorhaben zusammen mit den bei den kantona-
len Fachstellen vorhandenen Unterlagen beurteilt werden. Das Vorhaben entspricht
demnach im jetzigen Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt. Sofern im Folgenden nichts
anderes verfügt wird, sind die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.
Die vorstehend unter Ziffer 6.1 erwähnten spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen
können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des
BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des ARE erteilt.
In materieller Hinsicht kommt die Regierung gestützt auf den UVB und die Mitberich-
te der kantonalen Amtsstellen zum Schluss, dass der vorliegenden Nutzungsplanung
mit den Auflagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 zugestimmt werden kann.
C. Stellungnahmen beschwerdeberechtigter Umweltorganisationen 1. Eingabe der Organisationen vom 15. Juli 2016
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 15. Juli 2016 beantragen die Pro Natura
Graubünden sowie der WWF Graubünden bezüglich der vorliegend zu beurteilenden
Ortsplanungsrevision sinngemäss Folgendes:
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1. Der vorgesehene Schutzdamm sei so zu schütten, dass der äussere Fuss des
Dammes mindestens 10 m Abstand zum Gewässer resp. zum Auenperimeter einhalte.
2. Ferner seien vorgängig Markierungen wie Zäune aufzustellen, welche den minimalen Abstand signalisieren.
2. Vernehmlassung der Gemeinde Sumvitg
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2016 nimmt die Gemeinde Sumvitg zu den An-
trägen der Umweltorganisationen sinngemäss wie folgt Stellung: Zum Antrag 1:
Dem Antrag könne zugestimmt werden. Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung werde die Gemeinde Sumvitg die dazu notwendigen Massnahmen formulieren.
Zum Antrag 2:
Diesem Antrag könne nicht zugestimmt werden. Bekanntlich werde sich der Abbau
über viele Jahre erstrecken und in Etappen erfolgen. Zwischenzeitlich werde das
nicht durch den Abbau tangierte Gebiet landwirtschaftlich genutzt. Es wäre demnach eine enorme Erschwerung für die Bewirtschaftung, wenn bereits von Beginn an zu-
sätzliche Zäune erstellt werden müssten. Diese Massnahmen könnten dann erfolgen,
wenn sich der Abbau der Abbaugrenze nähere. Die Baubewilligung werde sodann
mit der Auflage erteilt, dass die Baugesuchstellerin verpflichtet wird, den Abbauperimeter in Etappen durch den amtlichen Nachführungsgeometer der Gemeinde Sum-
vitg abstecken zu lassen, sobald sich der Abbau der Abbaugrenze nähere. Ein sol-
ches Vorgehen sei zweckmässig und garantiere den geforderten Schutz des Auenwaldes. In diesem Sinne ersuche die Gemeinde die Regierung, dass die zusätzlich
geforderten Schutzmassnahmen abzulehnen seien. Die Baugesuchstellerin (Ovra da gera e sablun Rabius SA) habe von der Eingabe der Umweltorganisationen Kenntnis
genommen. Sie sei selbstverständlich bereit, die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Gleichzeitig ersuche sie aber, auf vorbeugende,
den Betrieb und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung behindernde Massnahmen zu verzichten.
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3. Beurteilung
Gestützt auf die UVP kommt die Regierung zum Schluss, dass die vorliegende Nut-
zungsplanung die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes hinreichend berück-
sichtigt. Antrag 1 stellt eine Selbstverständlichkeit dar und bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Bezüglich des Antrages 2 teilt die Regierung die Auffassung der Ge-
meinde Sumvitg; es kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden. Dem Antrag 2 kann folglich nicht entsprochen werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe" und der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und
Deponiezone Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen", beide vom
26. April 2016, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen ge-
nehmigt:
a) Es wird darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle Gefahrensituation durch bauliche Veränderungen im Abbaugebiet nicht verschlechtern darf und die
zuständige Gefahrenkommission 1 deshalb beizuziehen ist.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass für den allfälligen Bau und Betrieb der Inertstoffdeponie ein neues BAB-Gesuch einzureichen ist. Der Gesuchstelle-
rin wird empfohlen, vor Einreichung des BAB-Gesuches das Bauprojekt und
die erforderlichen Gesuche für die Zusatzbewilligungen mit dem Amt für
Natur und Umwelt (ANU) abzusprechen. Die entsprechende BAB-Bewilligung
und die Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden.
2. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht, gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des ANU vom 21.
Juli 2016 sowie unter Beachtung der nachstehend aufgeführten Auflagen festge-
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stellt, dass die geplante Erweiterung des Abbau-und Deponieareals „Marias" in
Rabius umweltverträglich umgesetzt werden kann:
a) Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind vollständig umzusetzen.
b) Für die umweltgerechte Umsetzung des Vorhabens ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzusetzen.
c) Der Abbaubetrieb ist bezüglich der Auswirkungen auf das Auengebiet zu
optimieren. Für eine möglichst grosse Schonung des Auengebiets hat der
Abtrag von Norden nach Süden zu erfolgen.
d) Der südliche Damm ist als Übergang zur Steilböschung zu gestalten. Die Böschung im Süden darf höchstens bis zur Hälfte abgetragen werden.
e) Die Betreiberin des Kieswerks hat dafür zu sorgen, dass die angrenzenden Lebensräume nicht durch Staubimmission beeinträchtigt werden. Für die Be-
grünung ist standorttypisches Saatgut zu verwenden. Die UBB hat für eine
fachgerechte Ausführung zu sorgen.
f) Im Hinblick auf die Bauausschreibung ist unter Beizug einer UBB ein Massnahmenkatalog entsprechend den Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung
(LRV) Nr. 14 auszuarbeiten. Für Transporte gelten überdies die Anforderun-
gen der Vollzugshilfe „Luftreinhaltung bei Bautransporten" des ehemaligen
Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Jahre 2001. g) Die Luftreinhalte-Massnahmen sind durch die UBB zu prüfen.
h) Der Schutzdamm zum Bach aus dem „Val Luven" und zum Auengebiet ist,
wie im UVB beschrieben, zu errichten und nach Fertigstellung durch den
Fischereiaufseher des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) abzunehmen. Bei
sämtlichen Eingriffen in Oberflächengewässer ist der Fischereiaufseher bei-
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zuziehen. Ferner ist jegliche Trübung des Gewässers durch Materialeintrag zu vermeiden.
i) Es ist sicherzustellen, dass die maximale Abbautiefe mindestens 2 m über dem definierten Grundwasserhöchststand aus dem Jahre 1997 liegt. Diesbe-
züglich ist für das BAB-Verfahren ein Gestaltungsplan auszuarbeiten, in wel-
chem die effektive Abbautiefe und die definitive Endgestaltung ersichtlich
sind.
3. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Zonenplan 1:2000 Teilrevision
„Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe" sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Teilrevision „Abbau- und Deponiezone Marias 2. Etappe, Situation und Visualisierungen", beide vom 26. April 2016, der Umweltverträg-
lichkeitsbericht vom November 2016 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 21. Juli 2016 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — wäh-
rend 30 Tagen beim Amt für. Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungs-
raum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
4. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltver-
träglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legiti-
mationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
5. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach
Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-
suchstellerin (Ovra da gera e sablun Rabius SA) auferlegt. Der Kostenentscheid
erfolgt zu gegebener Zeit in einer separaten Verfügung des Departementes für
Volkswirtschaft und Soziales.
6. Für das vorliegende Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
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8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
Der Präsident:
Dr. Chr. Rathgeb
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund