Teilrevision Igniu - Rabius / Laus

Nutzungsplanung, Grundordnung · Sumvitg

Dokument

Nummer
20.27
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Sumvitg
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
20.01.2020

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

11" wir

ritSTRATUP

AMT FÜR RAUMEN71MCKLUNG II Governo La Regenza del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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20. Januar 2020

21. Januar 2020

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A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 1. Mai 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 lgniu-Rabius (Teilrevision)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Laus (Teilrevision)

(Revisiun parziala dil plan general d'avertura 1:2000 Ignius-Rabius)

(Revisiun parziala dil plan general d'avertura 1:2000 Laus)

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Mai 2019 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für

Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 24. September 2018 einen Vorprüfungs-

bericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. Mai 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. Mai 2019. Es gingen keine Beschwerden

ein. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage bilden die Be-

strebungen, die Ortsdurchfahrt Rabius möglichst vom Schwerverkehr zu entlasten.

Der durch die Gewerbezone lgniu und den Kiesaufbereitungsbetrieb bedingte

Schwerverkehr soll ohne Belastung von Siedlungsgebieten direkt auf die kantonale

Hauptverkehrsstrasse (H19 Oberalpstrasse) abgeführt werden. Zu diesem Zweck

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wird im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Igniu-Rabius der bestehende Landwirtschaftsweg (Via da funs) zwischen dem Ende der Sammelstrasse (Via Curtins,

Parzelle Nr. 450) und dem Bauzonenrand von Rabius (Parzellen Nr. 312 und 4986)

in eine Via da lavur (traffic da lavur, agricol e forestal sco era traffic da camiuns grevs naven da 3,5 t lubiu) umklassiert.

Im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Laus (Teilrevision) wird in der Fraktion

Laus ein geplanter Parkplatz (Parcadi, planisau) festgelegt, welcher insbesondere

Wandemden zur Verfügung stehen soll. Im Rahmen der Gesamtmelioration Sumvitg

wurde die entsprechende Fläche der Gemeinde zugeteilt, damit im Zusammenhang

mit der Erneuerung der angrenzenden Strasse ein öffentlicher Parkplatz erstellt wer-

den kann. Damit werden die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen,

um einen nutzungsplankonformen Parkplatz zu realisieren.

C. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Igniu-Rabius (Teilrevision)

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Laus (Teilrevision)

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die geplante Anbindung des

Schwerverkehrs aus der Gewerbezone Igniu und aus dem Kiesaufbereitungsbetrieb

über die Via Curtins an die H19 Oberalpstrasse eine Zusatzbewilligung des Tiefbauamtes Graubünden nach Art. 52 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Grau-

bünden (StrG; BR 807.100) einzuholen ist. In der Gesuchseingabe ist sicherzustel-

len, dass der Anschluss an die Kantonsstrasse normgerecht und entsprechend den

Anforderungen des Schwerverkehrs ausgestaltet wird.

Im Übrigen geben die vorliegenden Generellen Erschliessungspläne zu keinen weite-

ren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Igniu-Rabius (Teilrevision) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Laus (Teilrevision), beide vom 1. Mai 2019, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

5. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

i.V. lic.iur. W. Frizzoni

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