Teilrevision Surrein / Plazzas

Nutzungsplanung, Grundordnung · Sumvitg

Dokument

Nummer
03.626
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Sumvitg
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
29.04.2003

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

29. April 2003

2. März 2003

1

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AMTFÜRRAUMPLANUNG1

La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

626

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 14. März 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend den

Plan „Zonenplanänderung Parz. 1469 1:1'000 Surrein/Plazzas". Ein Planungs- und

Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung

(RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 10. Januar 2003

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. März

2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. März 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 24. März 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Plan „Zonenplanänderung Parz. 14691:1'000 Surrein/Plazzas"

Der Plan „Zonenplanänderung Parz. 1469 1:1'000 Surrein/Plazzas" vom 14. März

2003 umfasst die Umzonung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1469 von der Zone für

Nebenbauten und Nebenanlagen in die Gewerbezone. Die Umzonung gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass; der Plan „Zonenplanänderung Parz. 14691:1'000 Surrein/ Plazzas" kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Der Plan „Zonenplanänderung Parz. 14691:1'000 Surrein/Plazzas" vom 14. März 2003 wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem

Zweck dem ARP ihr Exemplar des plan da zonas e plan general da formaziun 1:2'000 Surrein, Reits vom 13. November 1998 zur Verfügung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen