Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Lumnezia
Dokument
- Nummer
- 00.1856
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Lumnezia
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.11.2000
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
La regenza dal chantun Grischun
Mitgeteilt den
Sitzung vom
24. November 2000
21. November 2000
Protokoll Nr.
1856
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vrin beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 31. März 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten
folgende Planungsmittel: -
-
Lescha da baghegiar
(Baugesetz)
Plan da zonas, plan general da formaziun 1:2'000
(Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan 1:2'000)
Plan da zonas, plan general da formaziun 1:10'000
(Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan 1:10'000)
Plan general da formaziun 1:500 Vrin-Vitg
(Genereller Gestaltungsplan 1:500 Vrin-Vitg)
Plan general da formaziun 1:500 Vrin-Dado
(Genereller Gestaltungsplan 1:500 Vrin-Dado)
Plan general da formaziun 1:500 Cons
(Genereller Gestaltungsplan 1:500 Cons)
Plan general da formaziun 1:500 Ligiazun, Sogn Giusep, Puzzatsch, Pignola, Vanescha
(Genereller Gestaltungsplan 1:500 Ligiazun, Sogn Giusep, Puzzatsch, Pignola, Vanescha)
Plan general d'avertura 1:2'000 traffic
(Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr)
Plan general d'avertura 1:2'000 provediment
(Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung)
Plan general d'avertura 1:10'000
(Genereller Erschliessungsplan 1:10'000)
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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung
über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 21. April 1999 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 31. März
2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. April 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. April 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Vrin um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B.
Übereinstimmung mit der Richtplanung und den Sachplänen des Bundes
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.
Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982 und befindet sich zur Zeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden
2000, [RIP GR 2000]). Im Interesse einer optimale Planabstimmung im Sinne von
Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung soweit möglich auch nach
diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen. Diese Prüfung zeigt, dass die Ziele der
Kantonalen Richtplanung in der Ortsplanung Vrin gebührend berücksichtigt wurden und sich keine Handlungsanweisungen ergeben.
Der regionale Richtplan Surselva vom 1. Mai 1993 enthält folgende Vorhaben, von
denen die Gemeinde Vrin direkt oder indirekt betroffen ist: -
2.110 Landschaftsschutz-, Ruhe- und Wintersportgebiete
-
2.330 Regionale Industrie- und Gewerbestandorte
-
2.350 Konzept überkommunale Schiessanlagen
-
-
2.340 Konzept Sportanlagen
2.411 Äussere Erschliessung der Surselva für den Personenverkehr
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-
2.412 Grundsätze zur inneren Erschliessung der Surselva für den
-
2.421 Ausbau des regionalen Strassennetzes
-
2.431 Ausbau des regionalen öffentlichen Verkehrs
-
Personenverkehr
2.422 Parkierungsanlagen in den Skigebieten
-
2.441 Regionaler Güterverkehr und Anschlussgeleise
-
2.452 Wanderwege, Mountain Bikes Strecken und Trekkingrouten
-
2.451 Regionaler Zweirad- und Fussgängerverkehr
Die Überführung der Regionalen Richtplanvorhaben in die Nutzungspläne erfolgte im
Wesentlichen korrekt.
Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Nutzungsplanrevision keine Berührungs-
punkte mit den Sachplänen des Bundes (Sachplan Fruchtfolgeflächen, Sachplan Militär und Sachplan Übertragungsleitungen) aufweist.
Baugesetz
C.
1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung rechtswidrige Vorschriften und for-
melle Mängel nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständ-
nis mit dem Gemeindevorstand direkt mit dem Genehmigungsbeschluss beheben. Im
Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz einige formelle Mängel
und rechtswidrige Vorschriften festgestellt werden, welche einer Korrektur durch die Regierung im Genehmigungsbeschluss zugänglich sind. Mit Schreiben vom 21.
September 2000 wurde die Gemeinde Vrin detailliert über die einzelnen Mängel in-
formiert. Der Gemeindevorstand Vrin stimmte mit Schreiben vom 10. Oktober 2000
der Behebung von formellen Mängeln und rechtswidrigen Vorschriften in den Artikeln 33, 50, 94, 98 und 109 zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den erwähnten Baugesetzesartikeln vorzunehmen.
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2. Materielles
Art. 24 Distanza digl uaul, distanza dallas auas
Die Gemeinde hat in Art. 24 Abs. 2 einen minimalen Gewässerabstand von 10 m in
der Bauzone und von 20 m im übrigen Gebiet festgelegt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 ist es Sache des
Kantons, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Solange der Raumbedarf für
jedes Gewässer in einer Gemeinde nicht im Einzelnen untersucht und festgelegt
wurde, ist es unabdingbar, wenn im Baugesetz vorsorglich ein eher grosszügiger Gewässerabstand festgelegt wird. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die
gemäss Musterbaugesetz empfohlene Gewässerabstandsregelung mit einem Minimalabstand von 10 m innerhalb der Bauzonen und 20 m ausserhalb der Bauzonen
insofern bewährt, als damit kaum negative Präjudizien für die Gewässer geschaffen
werden können. Dennoch wird die Gemeinde hiermit darauf hingewiesen, dass sich nach erfolgter Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 der eidg. Wasserbauverordnung allen-
falls eine Überarbeitung der Gewässerabstände aufdrängen könnte.
Art. 44 Schema da zonas
In Art. 44 (Zonenschema) wird bezüglich der Dorfzone unterschieden zwischen Ge-
bäude, die in der Ortsbildschutzzone liegen oder schützenswert sind, und anderen
Gebäuden. Es gelten jeweils andere Höchstmasse. In den Plänen kommen aber weder eine Ortsbildschutzzone noch schützenswerte Gebäude ("baghetgs che meretan da vegnir protegi") vor. Das erste Feld des Zonenschemas ("Baghetgs ella zona per la protecziun digl aspect dil vitg [PA] ni baghetgs che meretan da vegnir protegi") ist somit an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen, damit Bestimmungen
erlassen werden können, die mit den Plänen harmonieren.
Art. 47 Distanza da cunfin e dils baghetgs
Die Gemeinde Vrin wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantons-
strassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollzie-
hungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Tiefere Stra-
ssenabstände sind dann zulässig, wenn wie in vorliegender Ortsplanungsrevision
Baugestaltungs- oder Baulinien im Zonen- und Gestaltungsplan festgelegt wurden.
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Art. 64 Circuit da manteniment
In Art. 64 Abs. 2 (Erhaltungsbereich) wird festgelegt, dass im Erhaltungsbereich ge-
legene Bauten und Anlagen soweit wie möglich zu erhalten sind. Angesichts der
Wendung „soweit wie möglich" wird in Kauf genommen, dass erhaltenswerte Strukturen ausnahmsweise auch abgebrochen werden können. Dies liegt im Widerspruch
zum Begriff „Erhaltungsbereich" sowie zur gängigen Praxis, wonach im Erhaltungsbereich gelegene Bauten sowie wertvolle Bauteile und Konstruktionsformen zu er-
halten sind und lediglich Erneuerungen und Umbauten zulässig sind. Nachdem die
Gemeinde Vrin recht grosszügige Erhaltungsbereiche ausgeschieden hat, kann Art.
64 Abs. 2 ausnahmsweise dennoch genehmigt werden, verbunden mit der Empfehlung, dass bei allfälligen Abbrüchen vorgängig die kantonalen Denkmalpflege anzuhören ist.
Schützenswerte Gebäude
Einige Bauten in der Dorfzone und der Dorferweiterungszone wurden als schützens-
werte Gebäude ("edifecis ni parts d'edifecis ch'ins duess schurmegiar") bezeichnet. Im Baugesetz fehlt eine Bestimmung dazu. Lediglich im Zonenschema taucht die
Formulierung "baghetgs che meretan da vegnir protegi" auf, welche erst noch an die
Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden muss (siehe vorne zu Art. 44 Schema da zonas). Die Gemeinde ist anzuweisen, für die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan als schützenswert bezeichneten Gebäude ("edifecis ni parts
d'edifecis ch'ins duess schurmegiar") eine spezifische Baugesetzesbestimmung zu erlassen und dabei die Harmonisierung der im Baugesetz und in den Plänen ver-
wendeten Begriffe im Auge zu behalten.
Im Übrigen kann das am 31. März 2000 verabschiedete Baugesetz genehmigt
werden.
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D. Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 1.
Formelles
Zwischen Camplun und Puzzatsch, am Ufer des Glenners, wurde eine offensichtlich dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesene Fläche irrtümlich mit der Abkürzung "S"
für „Zona da selvicultura" versehen. Das ARP wird beauftragt, die Abkürzung S zu
streichen und mit UTC ("ulteriur territori communal", übriges Gemeindegebiet) zu ersetzen. 2.
Lagerzone
Im Gebiet Plaun Tgiern wurde eine Lagerzone (ZD) ausgeschieden. Der Zone wurde
die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen. Da gemäss Art. 62 des Bauge-
setzes das Erstellen von Bauten in der ZD nicht zulässig ist, kann die ES gestrichen
werden.
Im Übrigen kann der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 31. März
2000 genehmigt werden.
E. Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 1. Formelles
Für das Maiensäss Vanescha liegt ein separater Genereller Gestaltungsplan vor. Die
Gemeinde Vrin hat den entsprechenden Eintrag ("Perimeter d'il plan general da formaziun") im Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 offensichtlich verges-
sen. Im Einverständnis mit der Gemeinde Vrin wird das ARP beauftragt, den Eintrag
im Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 vorzunehmen. Dieses Fenster ist gemäss Perimeter des Generellen Gestaltungsplanes 1:500 Vanescha zu bezeich-
nen (Korrektur eines formellen Mangels nach Art. 37 Abs. 4 KRG, Einverständnis der
Gemeinde vom 10. Oktober 2000).
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2. Naturschutzzone
Das Amphibienlaichgebiet von regionaler Bedeutung Alg-39 (früher W-146) Ils Lags
auf der Alp Ramosa und der Trockenstandort von regionaler Bedeutung oberhalb
Foppa bei Vanescha wurden keiner Naturschutzzone zugewiesen. Die Gemeinde
wird aufgefordert, eine entsprechende Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.
Mit dieser Aufforderung kann der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan 1:10'000
vom 31. März 2000 genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:500 Vrin-Vitg
Genereller Gestaltungsplan 1:500 Vrin-Dado Genereller Gestaltungsplan 1:500 Cons
Genereller Gestaltungsplan 1:500 Ligiazun, Sogn Giusep, Puzzatsch, Pignola,
Vanescha
Die vier Generellen Gestaltungspläne 1:500 Vrin-Vitg, Vrin-Dado, Cons sowie Ligia-
zun, Sogn Giusep, Puzzatsch, Pignola, Vanescha vom 31. März 2000 beinhalten
wirkungsvolle Gestaltungselemente zur Sicherung der wertvollen Ortsbilder. Die Pläne können genehmigt werden.
G. Generel er Erschlies ungsplan 1:2'0 0 Verkehr
Eingangs Sogn Giusep wurde entlang der Kantonsstrasse ein geplanter Parkplatz
bezeichnet. Das Gebiet befindet sich in der Landschaftsschutzzone. Durch die
Überlagerung mit einer Landschaftsschutzzone kann sichergestellt werden, dass die
Ausführung des Parkplatzes unter grösster Schonung der Landschaft erfolgen wird. Darunter ist insbesondere die Einfügung in die Landschaft zu verstehen. Die Ge-
meinde wird ersucht, im Rahmen des Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Massnahmen zu verfügen.
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Im Übrigen kann der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr vom
31. März 2000 genehmigt werden.
H. Generel er Erschlies ungsplan 1:2'000 Versorgung
Die Quelle und ein kleines Stück der Wasserleitung der nördlich von Vrin Dado gele-
genen Quellfassung befinden sich in einem Flachmoor von regionaler Bedeutung
(Fm-1680). Bei übermässiger Wasserentnahme oder im Erneuerungsfalle, vor allem
der Leitung, müsste zusammen mit dem Amt für Natur und Landschaft auf eine möglichst geringe Störung des Moores hingewirkt werden. Derzeit besteht aber kein Handlungsbedarf.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung vom 31. März 2000 kann genehmigt werden.
I. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 1. Wanderweg
Die Gemeinde hat im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 einen Wanderweg von
Vanescha über Blengias — Fil da Blengias zur Alp Diesrut eingetragen. Der Weg ist
im Signalisations- und Markierungsprojekt jedoch nicht enthalten. Eine Genehmigung käme nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde gewillt wäre, die Signalisation, die
Markierung und wo nötig den Bau des Weges selber zu tragen. Die Gemeinde teilt
im Schreiben vom 10. Oktober 2000 mit, dass sie auf die Bezeichnung des Weges
im Generellen Erschliessungsplan verzichtet. Die Linienführung des Weges von Vanescha über Blengias — Fil da Blengias zur Alp Diesrut wird somit nicht genehmigt.
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2. Wasserversorgung Alp Ramosa
Quelle, Brunnenstube, Wasserleitungen und Turbine bei Tegia Sut auf der Alp Ramosa befinden sich im regionalen Flachmoor Fm-1710. Die Gemeinde wird darauf
hingewiesen, dass bei übermässiger Wasserentnahme oder im Erneuerungsfalle, vor
allem der Leitungen, zusammen mit dem Amt für Natur und Landschaft auf möglichst geringe Störungen des Moores hingewirkt werden müsste. Derzeit besteht aber kein Handlungsbedarf.
Im Übrigen kann der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 31. März 2000 ge-
nehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das am 31. März 2000 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Korrekturen, Vorbehalten, Anliegen, Hinweisen und Auf-
forderungen genehmigt:
Korrekturen (Behebung formeller Mängel und rechtswidriger Vorschriften im Ein-
verständnis mit dem Gemeindevorstand gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG): a)
b)
In Art. 33 Abs. 3 (Grevezias pigl ambient) wird der Begriff "immissiun" die
ersten drei Male durch "emissiun" ersetzt.
Art. 50 Abs. 5 (Dretg da reconstrucziun) wird wie folgt geändert: "La mida-
da digl intent ei lubida mo ellas zonas da baghegiar. Ordeifer las zonas da baghegiar vala la legislaziun superiura."
c)
d)
In Art. 94 Abs. 2 (Damonda da baghegiar) wird die Wendung "la calculazi-
un dalla CU e dalla CV" gestrichen.
Der 2. Satz von Art. 98 Abs. 3 (Decisiun da baghegiar) wird gestrichen.
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e)
Art. 109 Abs. 3 (Vigur) wird wie folgt ergänzt: ", resalvaus il plan general
da formaziun 1:500 Vrin Sut-Vitg dils 24 da matg 1995, approbaus cun
conclus nr. 1564 dils 20 da zercladur 1995." Vorbehalte, Anliegen, Aufforderungen f)
Das erste Feld des Zonenschemas (Art. 44 Schema da zonas) wird an die
Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen, damit Bestimmungen erlassen werden können, die mit den Plänen harmonieren ("Baghetgs ella
zona per la protecziun digl aspect dil vitg [PA] ni baghetgs che meretan da
vegnir protegi"). g)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gegenüber Kantonsstrassen
die Grenzabstandsvorschriften gemäss kantonaler Strassengesetzgebung gelten. Das ARP wird beauftragt, bei Art. 47 Abs. 1 (distanza da cunfin e
dils baghetgs) einen entsprechenden Vermerk anzubringen. h)
Art. 64
Abs. 2 (Circuit da manteniment) wird mit der Empfehlung genehmigt, Abbrüche im Erhaltungsbereich nur in absoluten Ausnahmefällen und nur nach Anhörung der kantonalen Denkmalpflege zu bewilligen.
i)
Die Gemeinde wird angewiesen, für die im Zonenplan und Generellen Ge-
staltungsplan als schützenswert bezeichneten Gebäude ("edifecis ni parts d'edifecis ch'ins duess schurmegiar") eine entsprechende Baugesetzesbestimmung zu erlassen.
2. Der am 31. März 2000 beschlossene Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Korrektur und folgendem
Vorbehalten genehmigt: a)
Die Abkürzung „S" für das übrige Gemeindegebiet zwischen Camplun und Puzzatsch, am Ufer des Glenners, wird mit der Abkürzung „UTC" (ulteriur
territori communal) ersetzt.
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b)
Die der Lagerzone zugewiesene Lärmempfindlichkeitsstufe III wird nicht genehmigt.
3. Der am 31. März 2000 beschlossene Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Korrektur und mit folgen-
der Anweisung genehmigt: a)
Der Plan wird im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand mit dem Pe-
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, für das Amphibienlaichgebiet von regio-
rimeter des Generellen Gestaltungsplanes 1:500 Vanescha ergänzt.
naler Bedeutung Alg-39 (früher W-146) Ils Lags auf der Alp Ramosa und
für den Trockenstandort von regionaler Bedeutung oberhalb Foppa bei
Vanescha eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.
4. Die vier am 31. März 2000 beschlossenen Generellen Gestaltungspläne 1:500 Vrin-Vitg, Vrin-Dado, Cons sowie Ligiazun, Sogn Giusep, Puzzatsch, Pignola, Vanescha werden genehmigt.
5. Der am 31. März 2000 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
6. Der am 31. März 2000 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Versorgung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
7. Der am 31. März 2000 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt genehmigt.
- Die Festlegung des Wanderweges von Vanescha über Blengias — Fil da Blengias zur Alp Diesrut wird im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand nicht genehmigt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12
8.
Der Gemeindevorstand Vrin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dis-
positives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 31. März 2000 zu er-
folgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
9.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht offen.
10. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
12. Es werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an
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Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Lic.iur. W. Frizzoni
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund