Teilrevision Dorf

Nutzungsplanung, Grundordnung · Lumnezia

Dokument

Nummer
00.1339
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Lumnezia
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.08.2000

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

22. August 2000

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

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25. August 2000

La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

1339

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vella beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. April 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen plan da

zonas 1:1'000 „revisiun parziala" und einen plan da vias 1:1'000 „revisiun parziala".

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Ver-

ordnung über die Raumplanung liegt nicht vor. Anstelle eines förmlichen Vorprü-

fungsverfahrens wurde die Revisionsvorlage vom Amt für Raumplanung mit der Gemeinde am 6. April 2000 besprochen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. April

2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 17. April 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Vella um Genehmi-

gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B.

Mit der am 13. April 2000 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung schuf die Ge-

meinde insbesondere die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den Ausbau

der Postautohaltestelle. Die Revisionsvorlage kann genehmigt werden.

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2

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Der plan da zonas 1:1'000 „revisiun parziala" vom 13. April 2000 wird genehmigt.

2.

3.

4.

Der plan da vias 1:1'000 „revisiun parziala" vom 13. April 2000 wird geneh-

migt.

Der Gemeindevorstand Vella wird ersucht, den Genehmigungsbeschluss in ge-

eigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im plan da zonas 1:1'000 und im plan da vias

1:1'000, beide vom 31. Januar 1992, vorzunehmen. Die Gemeinde wird ersucht,

die erwähnten Pläne dem ARP kurz zur Verfügung zu stellen.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.

Es werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Der Präsident:

Dr. Peter Aliesch

Dr. C. Riesen

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