Teilrevision Zonenplan

Nutzungsplanung, Grundordnung · Lumnezia

Dokument

Nummer
16.135
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Lumnezia
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
15.02.2016

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

zr I"

) » AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RALIMENTUCKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

16. Februar 2016

15. Februar 2016

Protokoll Nr.

135

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 11. Dezember 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Cumbel

Zonenpläne 1:2000 Teilrevision, Nachbarschaften Degen und Vella

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwir-

kungsbericht (PMB) vom 11. Dezember 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum .vom 25. August 2015 einen Vorprüfungsbericht und am 15. Oktober 2015

einen weiteren Vorprüfungsbericht zur angepassten Vorprüfungsvorlage. Die öffentli-

che Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. Dezember 2015

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) er-

folgte am 17. Dezember 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom

17. Dezember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um Genehmigung

der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet einerseits die Umzonung der

Parzelle Nr. 4228 in Vella. Diese bildet eine Baulücke im weitgehend überbauten

Gebiet und ist derzeit der Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkbN), also einer

Nichtbauzone, zugewiesen. Um die Baulücke schliessen zu können, wird die ca. 687

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m2 umfassende Parzelle der Wohnzone 2 (W2) zugewiesen. Im Zuge dieser Revision

soll anderseits die Umnutzung eines leerstehenden Ökonomiegebäudes auf der Par-

zelle Nr. 8354 zu Wohnraum für Erstwohnungen (Degen) ermöglicht werden. Dazu wird eine Fläche von ca. 399 m2 von der Landwirtschaftszone der Dorferweiterungs-

zone III (DE III) zugewiesen. Schliesslich sollen Erweiterungen der bestehenden

Gebäude auf den Baurechtsparzellen Nr. 4815 und 4816 ermöglicht werden. Diese

befinden sich grösstenteils in der W2. Kleinere Flächen hingegen wurden aufgrund der Topografie der Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen (ZKN) zugewiesen. Da

die Überbauungsziffer bereits ausgeschöpft ist, soll die ZKN der W2 zugewiesen

werden. - Als Kompensation der Einzonungen wird in Cumbel die Parzelle Nr. 2473

mit einer Fläche von ca. 282 m2 von der DE in die Landwirtschaftszone ausgezont.

Ferner wird in Vella ein Teil der Parzelle Nr. 4043 (ca. 631 m2) von der Wohnmischzone 2 in die ZkbN ausgezont, und von der Parzelle Nr. 8458 wird ein Teil von ca. 380 m2 von der DE III in die angrenzende Freihaltezone ausgezont.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Gestützt auf die Ausführungen im PMB kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung richtplankonform ist.

D. Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Cumbel

Zonenpläne 1:2000 Teilrevision, Nachbarschaften Degen und Vella Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an,

welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV in

Kraft getreten ist. In der Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG ist neu

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geregelt, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von

Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplanes (Richtplan ,,Siedlung")

im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ins-

gesamt nicht vergrössert werden darf. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vor-

gabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2

RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten

der RPG-Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde

oder eine flächengleiche Auszonung mit dem gleichen Entscheid erfolgt.

In Zusammenhang mit der vorliegend zur Debatte stehenden Vorlage sind ferner die

folgenden Bestimmungen des geänderten RPG von Bedeutung: Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG:

Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung

insbesondere Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken.

Art. 3

Abs. 3 lit. abis RPG:

Es sollen Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenü-

gend genutzten Flächen in Bauzonen sowie zur besseren Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche getroffen werden.

Art. 15

Abs. 4 lit. b RPG:

Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es auch im Falle einer

konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden

Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird.

Bauzonenkompensation: Wie unter Abschnitt B dargelegt, hat die Gemeinde Lumnezia die in den vorliegenden

Zonenplänen ausgeschiedenen Bauzonenerweiterungen auf den Parzellen Nr. 4228

(Vella) und 8354 (Degen) im Umfang von ca. 1086 m2 (687 m2 in Vella + 399 m2 in

Degen) durch die Auszonung von ca. 1293 m2 auf den Parzellen Nr. 2473 (282 m2,

Cumbel), Nr. 4043 (631 m2, Vella) und Nr. 8458 (380 m2, Degen) vollständig kom-

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pensiert (Auszonungsüberschuss: 207 m2). Unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG ist eine Genehmigung der vorliegenden Zonenpläne somit möglich.

Siedlungsentwicklung nach innen / bessere Nutzung / Verdichtung: Die Parzelle Nr. 4228 in Vella ist ringsum von bestehender Bauzone umgeben, wel-

che bereits weitgehend bebaut ist und sich in direkter Nachbarschaft zum Ortskern von Vella befindet. Vella ist gemäss kantonalem Raumkonzept Graubünden (RKGR)

ein Ort mit Stützfunktion und nimmt somit neben der Rolle des Hauptortes der

Gemeinde Lumnezia auch die Funktion eines subregionalen Zentrums für die Val

Lumnezia ein. Mit der Einzonung wird somit dem Ziel der Innenentwicklung entgegen

gekommen. Zudem wird die Vorgabe des RKGR (vgl. S. 18) erfüllt, wonach die Orts-

kerne zu stärken sind. Bei den übrigen Einzonungen handelt es sich um bereits

bebaute Grundstücke im weitgehend überbauten Gebiet. Mit deren Einzonungen wird dem Ziel der besseren Nutzung ebenfalls entgegengekommen.

Konsequente Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven: Bereits im Rahmen der Vorprüfung sowie in deren Nachgang bei Gesprächen zwi-

schen der Gemeinde und dem ARE wurde das Problem der Mobilisierung der inne-

ren Nutzungsreserven diskutiert. Die Gemeinde ist sich dieser Problematik bewusst

und hat zwischenzeitlich beschlossen, das Thema im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung anzugehen. In Anbetracht der Komplexität der Aufgabenstellung

scheint eine gesamthafte Betrachtung des Siedlungsgebiets unerlässlich. Da die hier

zu diskutierende Planung den Zielen des RPG entspricht, erachtet die Regierung es

als statthaft, die vorliegende Teilrevision der Gesamtrevision vorzuziehen. Fazit:

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die

am 11. Dezember 2015 von der Gemeinde Lumnezia beschlossene Teilrevision mit

der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Raumplanungsgesetzgebung konform

ist.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Cumbel, der Zonenplan

1:2000 Teilrevision, Nachbarschaft Degen, sowie der Zonenplan 1:2000 Teil-

revision, Nachbarschaft Vella, alle vom 11. Dezember 2015, werden geneh-

migt.

2. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 4. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen