Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Lumnezia
Dokument
- Nummer
- 12.866
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Lumnezia
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 04.09.2012
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) AMT FÜR UMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
04. September 2012
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05. September 2012
866
A. Oie Stimmberechtigten der Gemeinde Cumbel beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. April 2012 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver-/Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Ver- und Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Cumbel die folgenden weiteren Unterlagen ein: Anhänge I — IV und Stichwortverzeichnis zum Baugesetz Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. April 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Plan 1:2000 „Stand der Überbauung vom April 2012" Plan 1:2000 „ Stand der Erschliessung und Baureife"
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. November 2011 einen Vorprüfungsbericht.
D ie öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. April 2 012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 26. April 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 24. April 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Cumbel um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. GegenstandderRevisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Cumbel bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz sowie die Überarbeitung sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Cumbel setzt sich aus der Totalrevision im Jahre 1991 sowie zwei Teilrevisionen in den Jahren 2001 und 2006 zusammen. Seither haben sich die Bedürfnisse und auch einige überkommunale Grundlagen geändert. Planerische Schwerpunkte bei der Erarbeitung der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung waren die Überarbeitung des Baugesetzes und der Nutzungspläne mit Anpassung an die neuen kantonalen Raumplanungserlasse (KRG und KRVO) sowie die Überprüfung und die Abstimmung der Bauzonen. Im Weiteren wurden mit der vorliegenden Revision die Planungsmittel erstmals nach dem vom Kanton vorgegebenen Datenmodell aufgearbeitet und digitalisiert.
C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung Cumbel mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.
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Die Prüfung unter dem Aspekt des kantonalen und regionalen Richtplans erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. augesetz
Die Gemeinde Cumbel hat im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung ihr Baugesetz einer Totalrevision unterzogen und auf die neuen kantonalen Raumplanungserlasse (KRG und KRVO) abgestimmt. Dabei hat sie auch die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bet.,"cksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde Cumbel über ein schlankes und zeitgemäses Baugesetz. Es kann genehmigt werden.
E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 1. Korrektur formeller Mangel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in der Legende des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Der Gemeindevorstand Cumbel stimmte mit Schreiben vom 31. Juli 2012 der Behebung der formellen Mängel im Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in der Legende vorzunehmen.
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2. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität Die im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone, Dorferweiterungszone, Wohnzone, Wohn- und Dienstleistungszone), umfassen gemäss dem Anhang im Planungs- und Mitwirkungsbericht „Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife" vom April 2012 rund 10 ha, wovon rund 8.8 ha (88%) als überbaut und rund 1.2 ha (12%) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes. Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 vorgesehenen unbebauten Wohnbauzonenreserven von rund 1.2 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen. In den letzten Jahren wurden in der Gemeinde Cumbel die Wohnbaureserven grösstenteils mit Zweitwohnungen überbaut, was durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative in Zukunft vorbehältlich gewisser Ausnahmen nicht mehr möglich sein wird. Um den genauen Bedarf für Erstwohnungen oder allenfalls bewirtschaftete Zweitwohnungen zu ermitteln, fehlen die Grundlagen in den eingereichten Unterlagen. Wenn man aber die Entwicklung der Wohnbevölkerung in den letzten Jahren sowie die neuste Bevölkerungsprognose des Amtes für Raumentwicklung beizieht, kann der Schluss gezogen werden, dass der Bauzonenbedarf für die Einheimischen mit der bestehenden Reserve für die nächsten 10 — 15 Jahre mehr als abgedeckt betrachtet werden kann. Da die Gemeinde Cumbel neben einer Umzonung des Altersheims von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in eine Wohn- und Dienstleistungszone keine Neueinzonungen von Wohnbauzonen vorgenommen hat, werden die im vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen-
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reserven von 1.2 ha unter dem Aspekt der Bauzonengrösse gemäss Art. 15 RPG t otz des möglichen Überschusses genehmigt. Materialablagerungszone und Lagerzone Porclas us den dem Kanton zur Verfügung stehenden Daten umfasst die Materialablager ngszone Porclas noch ein Restvolumen von ca. 8000 m 3 . Pro Jahr werden gemäss cler Meldung des Betreibers zwischen 3000 und 5000 m 3 Material abgelagert. Somit dürfte die Materialablagerung in den nächsten Jahren abgeschlossen sein. Damit viere eine nutzungsplanerische Festlegung gemäss RIP2000 nicht mehr erforderlich, und es könnte ein Baugesuch für die Wiederherstellung eingereicht werden. In der Deponiebewilligung vom 30. November 2001 des Amtes für Umwelt (heute Amt für Natur und Umwelt) wird festgehalten (vgl. Ziff. 1 lit. n), dass die Bachläufe nach Beendigung des Deponiebetriebs an der Oberfläche um die Deponie herumzuleiten ind. Gemäss Übersichtsplan verlief der (ursprüngliche) Bach mitten durch die Mater alablagerungszone. Wie dieser Bach um die Deponie herumgeführt werden kann (LIder ob er über die Deponie geführt werden muss), wird im abschliessenden Baugesuch aufzuzeigen sein.
4. Naturschutzzone Die Flachmoore „Sum Bual" (Fm - 12 202) und „Prau dil Caluster" (Fm - 12 203) von lokaler Bedeutung wurden nicht der Naturschutzzone zugewiesen. Gemäss den Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird auf eine Ausscheidung von Naturschutzzonen bei den Flachmooren FM - 12 202 und FM - 12 203 verzichtet, da es sich um kleinflächige Flachmoore handelt. Es stehen jedoch keine Nutzungskonflikte einer Schutzfestlegung entgegen, weshalb die Gemeinde angewiesen wird, die AusScheidung einer Naturschutzzone für die beiden genannten Flachmoore nochmals zu 1:WWen.
4. Trockenstandortszone )ie Gemeinde hat die Trockenwiesen und -weiden gemäss Vernetzungskonzept eier Trockenstandortszone zugewiesen. Dabei wurde das kantonale Inventar der Trokenwiesen und —weiden nicht mehr berücksichtigt, wodurch die Trockenstandorte von nationaler Bedeutung „Sum Bual" (TWW — 8580) und „Plaun Maria" (TWW — 11 083) resp. von regionaler Bedeutung „Zais" (TWW — 11 084) und „Lischeinas"
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(TV\AN — 8583), welche nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern im Sömmerungsgebiet liegen, keiner Schutzzone zugewiesen sind. Die Gemeinde wird angewiesen, die genannten Trockenstandorte ebenfalls einer Trockenstandortszone zuzuweisen. 6. Grundwasser und Quellschutz Die Gemeinde Cumbel bezieht ihr Trinkwasser von Quellen auf Gemeindegebiet von Morissen. Für die in der Gemeinde Cumbel liegenden Quellen der Fraktion Peiden der Gemeinde Suraua wurde eine detaillierte Schutzzonenausscheidung erarbeitet, die aber noch nicht rechtskräftig ist. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Grundwasser- und Quellschutzzone auszuscheiden ist, sobald eine von der Regierung genehmigte detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen der Fraktion Peiden vorliegt. 7. Aufforstungsbereich Auf den Parzellen Nr. 196 und 197 sind Aufforstungsbereiche bezeichnet, die von einer Trockenstandortszone überlagert werden. Aufforstung und Erhalt der Trockenstandortszone schliessen sich aus. Da es sich bei den Trockenstandorten auf den genannten Parzellen um wertvolle Standorte handelt, wird der Aufforstungsbereich — soweit er von einer Trockenstandortszone überlagert wird — im Einverständnis mit der Gemeinde nicht genehmigt. 8. Wald Den gestützt auf Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) aufgrund von rechtskräftigen Waldfeststellungen oder Waldfeststellungsverfügungen in den Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 KWaG zu. Im Übrigen geben der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 und der Zonenund Generelle Gestaltungsplan 1:5000, beide vom 20. April 2012, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
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F. enereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr enereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver-/Entsorgung enereller Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, Ver- und Entsorgung . Formelle Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den Legenden der Generellen Erschliessungspläne Mängel festgestellt werden, weldhe einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Der Gemeindevorstand umbel beantragte mit Schreiben vom 31. Juli 2012 die Behebung der formellen Mängel in den Legenden der Generellen Erschliessungspläne. Das ARE wird beauftisgt, die entsprechenden Korrekturen in den Generellen Erschliessungsplänen vorzunehmen. 2. Erschliessung Parzelle Nr. 124
Die direkte Erschliessung der Parzelle Nr. 124 (neue Überbauung anstelle des abgebrannten Wohnhauses mit Stall) ab der Kantonsstrasse ist problematisch, da sich die ursprüngliche Einmündung unmittelbar hinter einer unübersichtlichen Kurve mit einer massiven Stützmauer befindet. Die Sichtverhältnisse sind nicht ausreichend. Die
G emeinde wird ersucht, rechtzeitig zu prüfen, wie eine Erschliessung der Parzelle
Nr. 124 zufriedenstellend gelöst werden kann. Die Erstellung und Änderung von Zufahrten und Zugängen an Kantonsstrassen bedarf der Bewilligung des Tiefbauamtes. gine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem v4sentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll (wie voraussichtlich bei der Parzelle Nr. 124). Wanderwege
ie Gemeinde Cumbel hat darauf verzichtet, den beim Kanton inventarisierten und Ddffiziellen Wanderweg von „Magliacogna" nach „Linaus" in den Generellen Erschliesdungsplan aufzunehmen. Es stellt sich die Frage, ob die örtliche Signalisation entfernt und der Weg aus dem Inventar gelöscht werden soll. Die Gemeinde Cumbel
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wird ersucht, für eine Besprechung des weiteren Vorgehens mit der BAW Bündner Wanderwege Kontakt aufzunehmen. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das am 20. April 2012 beschlossene Baugesetz wird genehmigt. 2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 und der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5000, beide vom 20. April 2012, werden im Sinne
der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und Feststellungen genehmigt: a) In der Legende des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans 1:1000 wird der Eintrag „Quartierplan rechtskräftig" als Hinweis und nicht als Festsetzung aufgeführt. b) Bei der Legende des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 werden bei den festgelegten Waldgrenzen die Präzisierungen „genehmigte" sowie „nicht genehmigte" gestrichen. c)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei der Aufgabe der Materialablagerung in „Porclas" der Bach auszudolen und entweder um die Deponie herumzuführen oder offen über die Lagerzone zu leiten ist.
d) Die Gemeinde wird angewiesen, für die beiden Flachmoore von lokaler Bedeutung „Sum Bual" (Fm - 12 202) und „Prau dil Caluster" (Fm - 12 203) die Ausscheidung einer Naturschutzzone zu prüfen.
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e) Die Gemeinde wird angewiesen, die Trockenstandorte von nationaler Bedeutung „Sum Bual" (TWW — 8580) und „Plaun Maria" (TWW — 11 083) sowie die Trockenstandorte von regionaler Bedeutung „Zais" (TWW — 11 084) und „Lischeinas" (TWW — 8583) einer Trockenstandortszone zuzuweisen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Grund-
f)
wasser- und Quellschutzzone auszuscheiden ist, sobald eine von der Regierung genehmigte detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen der Fraktion Peiden (Gemeinde Suraua) vorliegt. g) Die Aufforstungsbereiche auf den Parzellen Nr. 196 und 197 werden — soweit sie von einer Trockenstandortszone überlagert werden — nicht genehmigt. h) Es wird festgestellt, dass den festgelegten Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) zukommt. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Ver-/Entsorgung sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:5000, alle vom 20. April 2012, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden
direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Anliegen genehmigt: a) In der Legende der Generellen Erschliessungspläne werden die Einträge „Trafostation", „Verteilerkabine" und „Mittelspannung" als Hinweise statt als Festsetzungen aufgeführt. b) Die Gemeinde wird ersucht, für die Erschliessung der Parzelle Nr. 124 rechtzeitig eine geeignete Lösung zu suchen. Dabei ist zu beachten, dass voraus. sichtlich eine Bewilligung des Tiefbauamtes notwendig sein wird. c)
Die Gemeinde wird ersucht, für eine Besprechung des weiteren Vorgehens bezüglich des Wanderweges von „Magliacogna" nach „Linaus" mit der BAW Bündner Wanderwege Kontakt aufzunehmen.
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4.
Der Gemeindevorstand Cumbel wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt_des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 20. April 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 8. Der Gemeindevorstand Cumbel sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund