Teilrevision Pro Grand

Nutzungsplanung, Grundordnung · Muntogna da Schons

Dokument

Nummer
09.167
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Muntogna da Schons
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
24.02.2009

Karte

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE GA7vh. A

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

24. Februar 2009

25. Februar 2009

MTSREGISTRAT III FÜR RAUMEN7VVIUCKL UNG

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Protokoll Nr.

167

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Donat beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 27. November 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche das

folgende Planungsmittel umfasst:

— Teilzonenplan 1:1'000 Pro Grand Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Donat einen Planungs- und Mit-

wirkungsbericht vom 3. Dezember 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 24. November 2008 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. No-

vember 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 11. Dezember 2008. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Donat um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Donat bildet eine geringfügige Anpassung der Landschaftsschutzzone sowie des

Bauverbotsbereiches im Gebiet „Pro Grand". Diese Anpassung ist notwendig, um ein

betrieblich notwendiges landwirtschaftliches Bauvorhaben beim Betriebszentrum rea-

lisieren zu können.

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C. Der Teilzonenplan 1:1'000 Pro Grand vom 27. November 2008 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Teilzonenplan 1:1'000 Pro Grand vom 27. November 2008 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Donat wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

3.

öffentlich bekannt zu geben.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung an:

Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen