Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Muntogna da Schons

Dokument

Nummer
94.2576
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Muntogna da Schons
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
18.10.1994

Karte

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Text

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Oie,Regierung

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Informationskopie ohne. GeWährleistui:,g (ARE-GR) »

. II Governo

des.Kantons Graubünden

~el Cantonedei Grigioni

Ganzen Text zeigen

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AMTSREGISTRATUR III

AMT FÜR RAUMPLANUNG

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Sitzung vom

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25.0KT. t9H

18. Oktober 1994

Protokoll Nr.

·2576

A. \

Die Stimmberechtigten der Gemeinde C a s t i - W e r g e n s t e i n stimmten am 28. März·1992 einer Gesamtrevision der Ortsplanung zu. Sie verabschiedeten unter anderem den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1: 1·00012·000.. · Mit Regierungsbeschluss Nr. 368 .

vom 16. Februar. 1993 wurde die Gesamtrevisi.an \

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der Ortsplanung mit Vorbehalten und Hinweisen genehmigt.

B. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan .1: 1'000 (Ausschnitt Wergenstein) • wurde mit folgendem Vorbehalt genehmigt: „Die Dorferweiterung'szone in der Fraktion Wergenstein wird bis zur Feststellung der Lärmbelastung durch den Schiessstand von der Genehmigung zurückgestellt." Mit Schreiben vom 13. September 1994 an den G.emeindevorstand Casti-Wergenstein · teilte nun das Amt für Umweltschutz mit, die Lärmmessungen seier'l!durchgeführt wor. den und aus Sicht des Lärmschutzes stehe einer Genehmigung der Dotferweiterungs'

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.zone im vorgegebenen Umfang nichts entgegen. < '

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·'Damit sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Dorferweiterungszone.in d~r Fraktion Wergenstein gegeben.

Gestützt auf Art. 37Abs: 3 KRG I

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beschliesst die Regierung:

1.

Die von der Genehmigung zurückgestellte Dorferweiterungszone in der Fraktion Wergenstein wird genehmigt.

1100.000 VI. 93 • 5000

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >:>

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2. ·Das-kantonale Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Be. schlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan und Generellen Erschliessungsplan 1:1 ·000 / 2'000 vom 28. März 1992 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihren Zonenplan und· Generellen Erschliessungsplan zur Verfügung. '

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3.. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-. wen~ig sind, bleibt der Bewill1gun9sentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4.

Der Gemeindevorstand von Casti-Wergenstein wird angewiesen, das Datum und den Inhalt die_ses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

5.

Es werden keine Kosten erhoben.

6.

Namens der Regierung Der Präsident: ·

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L. Bärtsch Der Kanzleidirektor:

Dr.Blasen