Quartierplan Sammacrest
Quartierplanverfahren · Fideris
Dokument
- Nummer
- 81.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Fideris
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.02.1981
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Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.
3861_V_QP_Sammacrest_Kostenverteiler.pdf
6004
QUARTIERPLANUNG SAMMACREST/UEEM TOBEL, GEMEINDE EIDERIS
K O S T E N V E R T E I L E R 1. Kosten Quartierplanung und Landumlegung
Die Kosten der Quartierplanung gehen aus der entsprechenden Kosten— schätzung vom 18. Juni 1979 hervor,
sie betragen ca. E„
7000.——.
Der in die Quartierplanung miteinbezogene Boden ist durchwegs gleich" wertig„ Für den Ausgleich der Mehr— oder Minderzuteilung wird ein
Landpreis von B. 50„—— pro Quadratmeter angesetzt°
Ganzen Text zeigen
Die durch die bestehende Sammacresterstrasse neuerdings miter—
schlossenen Parzellen 4.2, 4,5 und 6 haben sich anteilsmässig an
den bezüglichen Baukosten zu beteiligen (Total 16 Bauparzellen : 5/16 von ca„ B. 20'000.—— : H. 5'750.——). Auch diese Kosten werden
als fester Bestandteil der Quartierplanung geltend, in den Kostenverm
teiler miteinbezogen.
Die Kosten der Quartierplanung setzen sich somit wie folgt zusammen: — Vermessung etc‚ alter Bestand
B„
cao
Hn
- Quartierplanung, Landumlegung
ca°
— Einkauf an bestehender Strasse
ca.
— Vermarkung neuer Bestand
Total
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ca„
ca.
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5'750„——
R.
10'750.——
1'2000——
Kostenverteiler
2.1 Von der ausgeführten Vermessung profitieren in beschränktem Aus— mass alle betroffenen Parzellen, Die Kosten werden auf Grund der
Flächenmasse (nach Neuzuteilung) aufgeteilt„ Weil jedoch die Grenz linie entlang der Kantonsstrasse bereits fruher vermessen war, wird für die Parzellen 1, 4.1 und 5 eine Reduktion von 50% geu
währto
2.2 Die Kosten der Quartierplanung und Landumlegung werden auf alle, davon in irgend einer Weise profitierenden Parzellen verschnitztc
Dabei wird die Parzelle 5, weil diese bereits heute ein Zufahrts— recht besitzt, nur mit einem Teil,
und die Parzellen 4.2,
6 mit je zwei Teilen belastet (Total 7/7 : E. 4550,——).
4°} und
2.5 Die Aufteilung der Vermarkungskosten erfolgt auf Grund der neu zu setzenden Grenzpunkte.
2.4 An die s.zeitigen‚ mutmasslichen Baukosten der bestehenden Sammacresterstrasse leisten die Eigentümer der Parzellen 4a2, 4,5
und 6 je einen Beitrag von H. 1’250„-—a Dieser Kostenbeitrag wird nach Eingang von der Gemeinde an die Berechtigten weitergeleiteto o/o
-2-
2.5 Die durch die Neuzuteilung gemäss Besitzesstandstabelle ent—
stehenden Mehr— oder Mindermasse heben sich gegenseitig auf. Daraus für die einzelnen Parzellen entstehende Differenzen sind
in der Tabelle im Anhang (Spalte 5) belastet resp. gutgeschrie-
ben.
Die Verteilerzahlen im Kostenverteiler (jeweilige Vorspalte in der Tabelle im Anhang) sind verbindlich. Bei den auf Grund der vorhande— nen Offertunterlagen eingesetzten Beträgen in H. handelt es sich um Richtwerte. Die definitive Abrechnung erfolgt nach effektivem Ergen— nis‚
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5.1 Allfällige Einsprache- bzw. Rekursentscheide vorbehalten er— wächst die Quartierplanung inkl. Kostenverteiler nach Planauflage und Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft. Die Planung ist dann abgeschlossen.
5.2 Nach dementsprechender Erlangung der Rechtskraft wird die Neuzu— teilung, mit einer separaten Parzelle für die zukünftige Er— schliessungsstrasse, im Grundbuch eingetragen.
5.5 Die im Kostenverteiler berücksichtigten Quartierplanungskosten, einschliesslich Einkauf an der bestehenden Strasse, werden sofort nach dem entsprechenden Grundbucheintrag zur Zahlung fällige
Für diese, aus der Baulandumlegung geschuldeten Entschädigungen und Kostenanteile besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss
Art.
162 Ziff. 4 EGZZGB (Art. 66 Baugesetz Gemeinde Fideris).
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Nach durchgeführter Landumlegung besteht die Möglichkeit die geplante Quartiererschliessung direkt gemeinsam zu erstellen und zu finanz— ieren. Können sich die Grundeigentümer darauf nicht einigen oder be— absichtigt der eine oder andere Grundeigentümer seine Parzelle erst in ferner Zukunft zu überbauen, so wird der Ersterschliesser die seinen Bedürfnissen entsprechenden Erschliessungsanlagen (Bezüglich der Dimensionen auf den Endausbau ausgerichtet) erstellen und vor— finanzieren. Spätere Mitbenützer haben diese Vorleistung im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme anteilsmassig zurückzuerstatten.
Der endgültigen Verteilung der Strassenbaukosten ist dabei der fol— gende Schlüssel, welcher dem nach Interessenz der einzelnen Parzellen in der Besitzesstandstabelle für den Landbedarf der Erschliessungs-
strasse vorgenommenen prozentualen Abzug entspricht, zu Grunde zu
legen:
Parzelle Nr.
Anteil:
Anteil in %:
4.2
101 Teile
29,970
7o
5
22 Teile
6,528
%
%
6
101 Teile
115 Teile
29,970 55,552
%
Total.
557 Teile
100,000
%
4.5
-
3 _
An gemeinsam benutzten Erschliessungsleitungen (Ver— und Entsorg— ung) beteiligen sich alle späteren Benutzer zu gleichen Teilen.
Die Werkleitungen sind gemäss dem Situationsplan 1 : 500 "Neuer Be—
sitzstand" anzulegen. Die Durchquerung der betroffenen Parzellen ist
zu dulden.
7220 Schiers, den l9. Februar 1980
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Tabelle Kostenverteiler
.
QUARTIERPLANUNG SAMMACRLST/UFEM TOBEL, GEMEINDE FIDERIS ..
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K O S T E N’V E F T E I L E R
Parz. Grundeigentümer:
Nr.
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1
-
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175
1
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674
168
2
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5
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6
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Total
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QUARTIJRPLANUNG SAMMACRESTINFEM TOBEL‚ GEMEINDE FIDERIS
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Grundeigentümer
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Kataster Nr.
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Die prozentualen Abzüge am alten Bestamd entsprechen der Interessenz an den Strassenbaukostsn.
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund