Quartierplan Eierschmid

Quartierplanverfahren · Chur

Dokument

Nummer
12.GDEf5
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
05.06.2012

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Chur mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3941_B_QP_Eierschmid.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Graubünden

Gemeinde Haldenstein

Privater Quartierplan „Eierschmid“

Quartierplanvorschriften ( QPV )

Einleitungsbeschiuss vom Gemeinderat zuhanden der öffentlichen Aufl age verabschiedet am: 13.3.2012 27. April 2012

Öffentliche Quartierplanaufl agevom:

bis

27. Mai 2012

Ganzen Text zeigen

Vom Gemeinderat erlassen am: 26. Oktober 2012

.

_..'*"i"--".->'\

1

Der Aktuar:

.

Auftraggeber:

Esimag- Immobilien AG, Kloten

Kontaktperson: R. O. Schmid

Bearbeitung:

Architekturbüro Robert Albertin, Haldenstein

Erstellung:

4. April 2012

O81 / 250 19 66; [email protected]

Ill

Inhaltsverzeichnis

1.

Allgemeine Bestimmungen

1.2.

Zweck des Quartierplans

1.4.

Verbindlichkeit

1.1. 1.3.

2.

3.

5. 6.

7.

2.1.

Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen

3.1.

Nutzungsart und Ausnützung

Gestaltung

3.3.

4.1.

UI-h-ß-lä-ß-h U1

Gebäudelänge und Gebäudehöhe

Umgebungsgestaltung und Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse

Erschliessungsanlage Verkehr

0301010101

Verkehrsanlagen

4.2.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

5.1.

Abfallentsorgung

6.1.

Öffentliche Anlagen

Versorgung

Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen

6.2.

Private Anlagen

7.1.

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

7.3.

Finanzierung private Anlagen

7.4. 7.5.

Finanzierung öffentliche Anlagen

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

Quartierplankosten

8.1.

O)

G)

Finanzierung und Schlussbestimmungen

7.2.

8.

Bestandteile des Quartierplanes

Bestand / Dienstbarkeiten

3.2. 4.

Quartierplangebiet

GJNININ OUO)

Verfahrenskosten

lll

Gestützt auf Ar_t. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes ( KRG ) erlässt der Gemeindevorstand Haldenstein nachfolgenden Quartierplan „Eierschmid“ 1.

Allgemeine Bestimmungen

1.1 . Quartierplangebiet

Der Quartierplan liegt an der Bahnhofstrasse in Haldenstein. Einbezogen ist die Parzelle 104 des Grundbuches der Gemeinde Haldenstein. Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist in den Plänen sichtbar.

1.2.Zweck des Quartierplans

- Eine Land sparende und zweckmässige Erschliessung als zukünftiges Gebiet mit Wohnnutzung.

- Gute städtebauliche Einbindung in der Bauzone „ Gestaltung Ortsdurchfahrt". - Berücksichtigung der Minergie P- Standarts

- Optimale Einbindung des neuen Volumens mit dem vorhandenen räumIichen Kontext

- Der Quartierplan bestimmt in den Grundzügen die Situierung der Bauten mittels Gestaltungsplan.

- Der Quartierplan hält den aktuellen Bestand der bestehenden Erschlies-

sungsleitungen für die einzelnen Gebäude fest.

1.3. Bestandteile des Quartierplanes

Der Quartierplan an der Bahnhofstrasse umfasst die folgenden Bestand-

teile: 1. Bestandesplan 1:500 2 Bestand Erschliessung 1:500 3. Gestaltungsplan 1:500 4 Quartierplanvorschriften 1.4. Verbindlichkeit

Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Han-

dänderungen.

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Punkte keine besonderen Bauvorschriften enthalten, den jeweils gel-

tenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.

Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Bauvorhaben im Quartierplangebiet sind durch die / den Bauberater(in)

während der öffentlichen Aufl age des Bauprojekts zu beurteilen.

Die Kosten der Bauberatung richten sich nach Artikel Nr. 7 des Baugesetzes der Gemeinde Haldenstein. Bestand / Dienstbarkeiten

2.1. Bereinigung der Anmerkungen und bestehend bleibende Dienstleistungen Die auf der Parzelle Nr. 104 gemäss altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten bezüglich Traforaum sind zu löschen.

Gestaltung 3.1. Nutzungsart und Ausnützung

Die Art der Nutzung der Grundstücke richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.

Der gesetzliche Anspruch auf ein AZ- befreites Attikageschoss gemäss Artikel 32, des Baugesetzes Haldenstein wird in Anspruch genommen. Der QP-Bonus von max. 15% wird seitens Gemeinde nicht zusätzlich verteilt. 3.2. Gebäudelänge und Gebäudehöhe

Die maximale Gebäudelänge wird zu Gunsten einer optimaleren städtebaulichen Setzung des Neubauvolumens gemäss Gestaltungsplan ver-

Iängert.

Die Gebäudehöhe richtet sich nach dem Baugesetz resp. nach der lVHBDefinition. Eine Photovoltaikanlage, die für eine Minergie P Zertifizierung notwendig ist, kann auf den Attikadächern montiert werden, und die Gebäudehöhe somit überschreiten. 3.3. Umgebungsgestaltung und Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse

Das Terrain darf entsprechend den Festlegungen im Gestaltungsplan an-

gepasst werden.

Auf dern im Gestaltungsplan mit einer Hecke gekennzeichneten Strecke ist eine Einfriedung nach den Weisungen der Gemeinde zu erstellen.

4.

Erschliessungsanlage Verkehr

4.1 . Verkehrsanlagen

Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt nach dem Erschlies-

sungsplan.

4.2. Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzes. Der Nachweis der Pflichtparkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bringen. Die voraussichtlichen Pfl ichtparkplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. im Erdgeschoss sind die Besucherparkplätze vorgesehen.

Versorgung

5.1 ‚Abfallentsorgung

Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Ge-

meinde zu entsorgen.

Container oder Mulden für die Entsorgung von Haushaltkehricht sind privat zu regeln. Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen

6.1 Öffentliche Anlagen

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung/Umleitung der öffentlichen Erschliessungsanlagen sind Sache der Gemeinde.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der Werke. 6.2. Private Anlagen

Als private Anlagen gelten alle übrigen im Erschliessungsplan aufgeführten sowie weiteren von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellten Er-

schliessungsanlagen wie zum Beispiel Tiefgaragenzufahrt.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Er-

schliessungsanlagen einschliesslich Winterdienst auf privaten Anlagen

sind Sache der Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen. Finanzierung und Schlussbestimmungen

7.1 ‚Anmerkung I Eintrag im Grundbuch

Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt

der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Haldenstein auf den Parzellen Nr. 104 anmerken. Die im Quartierplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Haldenstein ausschliesslich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen.

7.2. Finanzierung öffentliche Anlagen

Die Kosten allfälliger für die Erschiessung der Parzellen erforderlichen Wasser- und Kanalisationsanlagen, EW und Telecomanlagen bis zu den Hauszuleitungen sowie deren Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Gemeinde.

7.3. Finanzierung private Anlagen

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen wie Hauszugänge, Hauszuleitungen, Meteor-

wasserleitungen und dergleichen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer, denen die Anlagen dienen. Dienen einzelne private Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümer gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen resp. von den Berechtigten selber zu regeln. Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet die Baubehörde. 7.4. Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Durch das Entrichten der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten

Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke nicht befreit.

Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die öffentliche

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden die Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

7.5. Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans

Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gel-

ten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

8.

Quartierplankosten

8.1 .Verfahrenskosten

Die Verfahrungskosten von Fr. 2'O0O.- gehen vollumgänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.

Der Gemeindevorstand Haldenstein hat den vorliegenden Quartierplan Eier-

schmid nach der öffentlichen Aufl age vom 27. April 2012 bis 27. Mai 2012 mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet. ’ Gegen den Quartierplan „Eierschmid“ kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden.

Gemeindevorstand Haldenstein

Der Aktuar

Ill

Anmerkungsbescheinigung Die Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch Haldenstein auf Grundstück Nr. 104 wird hiermit

bescheinigt.

Chur, den 31. Juli 2014 GRUNDBUCHAMT CHUR Der Grundbuchvervva|ter-

rt

r