Quartierplan ObereZone Pro dal Non - Änderung 2000
Quartierplanverfahren · La Punt Chamues-ch
Dokument
- Nummer
- 00.GDEf2
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- La Punt Chamues-ch
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 06.09.2000
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Text
Beleg Nr.-
=1 2—10- zum 2M Eingegangen :
7‘l 222626
Kanton
Graubünden
GEMEINDE LA PUNT-CHAMUES-CH
QUARTIERPLAN "OBERE ZONE PRO DAL NON“ QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN (QPV)
Öffentliche Auflage vom
'55
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Vom Gemeindevorstand erlassen am Der Präsident: Der Aktuar:
Stand: Öffentliche Auflage
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INHALTSVERZEICHNIS I
Allgemeines
Quar’rierplangebielL
Zweck des Quarlierplans Bes‘rand‘reile des Quanierplans
Vorbehal‘r der gel’renden Bauvorschril’ren
II
Eigem‘umsverhöh‘nisse Landumlegung
Diens‘rbarkei‘ren und Grundlaslen
Anmerkungen und Vormerkungen
ArIikel 1
2 3
4
5 6
7
III Erschliessung des Quartierplangebiefes I . Verkehrslagen
Allgemeines Erschliessungsslrasse Abs‘rellpla'lze
8 9 1O
Anschluss an das Versorgungsnelz Stromleitungen und Telefonanschlüsse Eigem‘um an den Versorgungsanlagen Durchlei’rungsrech’re und Bauverbo’r „ Abfallsammels’relle
11 12 13 I4 I5
2. Versorgungsanlagen
3. Un’rerhal’r und Erneuerung der Erschliessungsanlagen a) Verkehrsanlagen
Erschliessungssfrasse
Fusswege und Abs’rellplö’rze
b) Versorgungsanlagen Wasser-‚ Kanalisa‘rions- und Meteorwasserlei’rungen SIrom- und Telefonleh‘ungen
AbIaIIsammeIsIelle Vorbehalt der gese‘rzlichen Abgaben
16
17 I8' 19
20 2I
iV Gestaltung
Nutzung und AusnÜizung Nutzungsüberirogung Gebäude- und Firsihöhen Grenz- und Gebäudeobsiönde, Gebäudelöngen und Formen Dachgesfol’rung
V Schlussbestimmungen
Kosten der Quanierplonung Anmerkung im Grundbuch Aufhebung von bisherigem Rech’r Aufhebung oder Abänderung des Quon‘ierplones
Anhang
Grundbuchouszüge
22 23 24 25 26
27 28 29 30
QUARTIERPLAN PRO DAL NON Der Quartierplan Obere Zone Pro dal Non vom 25./29.04.1988 wird mit Rücksicht auf den Erlass des Quartierplanes Arvins gestützt auf Art. 104 des Baugesetzes der Gemeinde La Punt-Chamues-ch (BauG) wie folgt neu gefasst:
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN
Allgemeines
Quartierplangebiet 1
Art. 1 Der Quartierplan Obere Zone Pro dal Non umfasst das 1988 abgegrenzte
Quartierplangebiet mit den derzeitigen Parzellen Nr. 59, 60 ‚ 61 , 62, 419, 425, 426 und 427 des Grundbuches La Punt-Chamues—ch. Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan ersichtlich.
Über die Eigentumsverhältnisse und die auf den einbezogenen Parzellen lastenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang. Zweck des Quartierplans
1
Art. 2
Derurevidierte Quartierplan dient dazu, die einbezogenen Parzellen zweckmössig und in Ubereinstimmung mit dem Quartierplan Arvins zu erschliessen. Er regelt die Uberbauung des Quartiers nach den Vorgaben des ursprünglichen Quartierplans vom 25./29.04.1988.
Mit den revidierten Quartierplanvorschriften werden ferner die im Quartierplangebiet gelegenen Hauptleitungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch. die Gemeinde Übernommen. Gleichzeitig werden die beschränkten dinglichen Rechte bereinigt, soweit diese die zu Übernehmenden Leitungen oder die im Rahmen der Quartierplanung Arvins von der Gemeinde Übernommene untere und obere Arvinsstrasse betreffen. Bestandteile des Quartierplans 1
Bestandteile des Quartierplans sind: 1.
Quartierplanvorschriften
Art. 3 PONP‘QHÄPJN
Bestandesplan 1:500 mit Abgrenzung des Quartierplangebietes
Gestaltungsplan 1:500, Plan Nr. 53-2/2A (dat. 06.05.87/25.04‚88) Erschliessungsplan 1:500, Plan Nr. 53-2/3A (dat. 06.05.87/25.04.88) Erschliessungsplan 1 :500 Wasser*
Erschliessungsplan 1 2500 Abwasser*
Plan 1:500 Werkleitungen* Kostenverteiler Planung
Anhang: Grundbuchauszüge
* Gesamtplan für Quartierplan Arvins und Quartierplan Obere Zone Pro dal Non
Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften 1
2
3
Art. 4 Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen keine Vorschriften enthalten, den im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung ieweils geltenden Bauvorschriften zu genügen. Vor Erstellung der Bauten und Anlagen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn das Bauvorhaben dem Quartierplan
und den jeweils geltenden Vorschriften der Gemeinde entspricht.
II
Eigentumsverhältnisse
1
Die gemäss Art. 4 — 8 der Quartierplanvorschriften vom 25./29.04.1988 durchgeführte Baulandumlegung ist rechtsgültig abgeschlossen. Die derzeitigen Eigentumsverhältnisse und die auf den einbezogenen Parzellen bestehenden Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen sind aus dem Bestandesplan und den Grundbuchauszügen im Anhang ersichtlich.
Landumlegung
Art. 5 Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 6 Die auf den nachfolgenden Parzellen im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Quartierplans ohne Anspruch auf Entschädigung aufgehoben und durch gleichwertige Regelungen im vorliegenden Quartierplan ersetzt.
59
L: Wasserdurchleitungsrecht 2.6. Gemeinde La Punt—Chamues—ch
23.01.67
12
61*
R: Durchgangs— und Durchfahrtsrecht z.L. Nr. 96
24.03.82
R: Fuss— und Fahrwegrecht z.L. Blatt 389
09.05.88
73 74
R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht z.L. Blatt 96
24.03.82 30.06.88 09.05.88 30.06.88
60
419
426*
427
L: Wasserdurchleitungsrecht 2.6. Gemeinde La Punt-Chamues—ch
L: Wasserdurchleitungsrecht 2.6. Gemeinde La Punt—Chamues-ch
R: Fuss- und Fahrwegrecht 2.L. Blatt 389
L: Wasserdurchleitungsrecht 2.6. Gemeinde La Punt—Chamues-Ch
23.01.67
23.01.67 03.12.87
23.01.67 02.08.90
12
75
74
12 228
73,74 75,92 74 92 12 185
*) siehe auch Art. 6 QPV QP Arvins
Anmerkungen und Vormerkungen 1
2
Art. 7 Die auf den Parzellen Nr. 59, 60, 61, 62, 419, 425, 426 und 427 lastende
Anmerkung "Quartierplan ‘Obere Zone pro dal Non', 29.04.1988“ ist gemäss Art. 28 QPV durch die Anmerkung des revidierten Quartierplans Obere Zone pro dal Non zu ersetzen.
Alle Übrigen auf den einbezogenen Parzellen aufgeführten Anmerkungen sowie allfällige Vormerkungen bleiben unverändert bestehen.
lll Erschliessung des Quartierplangebietes 1. Verkehrslagen
Allgemeines 1
Art. 8 Die Erschliessung der einbezogenen Parzellen mit Strassen und Wegen sowie
oberirdischen Parkplätzen erfolgt nach dem Erschliessungsplan. Es werden folgende Verkehrsanlagen unterschieden: 1. Kantonale Strasse Albula (grau)
2. Bestehende Quartierstrasse Arvins und Bellavista (braun)
2
3. Erschliessungsstrasse (rot) 4. Gehwege Höusererschliessung (orange) 5. Parkplätze (orange)
Für die Quartierstrassen Arvins und Bellavista (=obere und untere Arvinsstrasse) gelten
die Vorschriften des Quartierplans Arvins. Für die Erschliessungsstrasse, die Gehwege und die Parkplätze gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 9 Erschliessungsstrasse
l
2
3
Die von den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf eigene Kosten erstellte Erschliessungsstrasse bleibt im ieweiligen Eigentum des betreffenden
Parzelleneigentümers, auf dessen Boden die Strasse erstellt wurde, bzw. über den sie
führt.
Die Strassenfla'chen dürfen bei der Berechnung der Ausnützung der betreffenden Parzelle berücksichtigt werden.
Die Erschliessungsstrasse steht allen angeschlossenen Liegenschaften zur freien Benützung offen. Art. l0
Abstellplötze
l
2 3
Die Abstellflächen sind im Erschliessungsplan eingezeichnet, wobei deren Standort gemöss Erschliessungsplan aber nicht verbindlich ist.
Bei jedem Neubau sind die nach Baugesetz notwendigen Abstellplötze bereitzustellen.
Mindestens 2/3 der notwendigen Parkplätze sind in Garagen oder unterirdischen Einstellhallen unterzubringen.
Die Benützung von gemeinsamen Einstellhallen und Zufahrten ist durch die Grundeigentümer privatrechtlich zu regeln.
2. Versorgungsanlagen
Anschluss an das Versorgungsnetz
l
2
‚
Art. l l
Der Anschluss von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und die Kanalisation richtet sich nach den Erschliessungsplönen "WGSSGI’" und "Abwasser" und, soweit die Erschliessungsplöne Wasser und Abwasser keine abweichenden Angaben enthalten nach dem Erschliessungsplan (Plan Nr. 53— 2/3A).
Oberflächenwasser ist auf dem jeweiligen Grundstück versickern zu lassen oder über getrennte Meteorwasserleitungen gemöss Erschliessungsplan "AbwasserJl direkt in den Vorfluter abzuleiten. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.
lm Übrigen gelten für den Anschluss der Liegenschaften an die öffentlichen Werkleitungen die Vorschriften der Erschliessungsreglemente.
3
Stromleitungen und Telefonanschlüsse
Art. l2
Eigentum an den Versorgungsanlagen
Art. l3
Sämtliche elektrischen Leitungen und Telefonanschlüsse sind unterirdisch zu verlegen. Die Dimensionierung und der Bau dieser Leitungen ist direkt mit dem EW bzw. der Swisscom zu regeln.
l
l
2
3
Die in den Erschliessungsplönen “Wasser" und "Abwasser" orange gekennzeichneten Wasser- und Kanalisationsleitungen stehen im Eigentum der Gemeinde.
Die in den Erschliessungsplönen "Wasser" und "Abwasser" grün angelegten Wasser-
und Kanalisationsleitungen einschliesslich Meteorwasserleitungen und Hydranten
werden von der Gemeinde übernommen und gehen mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Quartierplans entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Über.
Die in den Erschliessungsplönen "Wasser" und "AbwassefiI gelb gekennzeichneten Wasser— und Kanalisationsleitungen sowie Meteorwasserleitungen verbleiben im Privateigentum.
Durchleitungsrechte und Bauverbot l
2 3
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der öffentlichen und privaten Werkleitungen samt zugehörigen Anlagen Über ihre Grundstücke ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Die Linienführung der öffentlichen und privaten Leitungen ist aus dem Plan 1:500 Werkleitungen ersichtlich.
Über den in den Erschliessungsplönen “Wasser" und "Abwasser" festgelegten Trassen
von öffentlichen Werkleitungen und seitlich in einem Abstand von ie 2 m dürfen keine neuen ober— oder unterirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden.
Abfallsammelstelle
l
Art. 14
Art. 15
Der Gestaltungsplan bezeichnet die für den nördlichen Teil des Quartiers bestimmte
Abfallsammelstelle. Der Bau der Sammelstelle ist Sache der Gemeinde.
Die Gemeinde ist befugt, die Abfallsammelstelle mit dem zugehörigen Kehrichthäuschen am bezeichneten Standort ohne Einhaltung von Abstandsvorschriften zu erstellen und beizubehalten. Die betroffene Grundeigentümerin bzw. der betroffene Grundeigentümer hat die Erstellung und den Fortbestand der Sammelstelle ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
2
3. Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen
a) Verkehrsanlagen Erschliessungsstrasse
Art. 16
Die Erschliessungsstrasse ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern der durch die Strasse erschlossenen Grundstücke auf eigene Kosten zu unterhalten, von Schnee zu räumen und zu erneuern.
i
Die Kostenverteilung richtet sich nach der Anzahl der erstellte Abstellplätze.
2
Fusswege und Abstellplätze
Art. i7
Der Unterhalt und die Erneuerung der Fusswege und Abstellplätze ist Sache der betreffenden Parzelleneigentümer, die auch die entsprechenden Kosten tragen.
i
b) Versorgungsanlagen
Wasser—, Kanalisations— und Meteorwasserleitungen
Art, i8
Der Unterhalt und die Erneuerung der bereits im Eigentum der Gemeinde stehenden
i
sowie der von ihr übernommenen Wasser—‚ Kanalisations- und Meteorwasserleitungen
2
3
obliegend der Gemeinde. Diese trägt auch alle damit zusammenhängenden Kosten.
Die im Privateigentum verbleibenden Wasser—, Kanalisations— und Meteorwasserleitungen sowie die Hausanschlüsse sind von den Privaten zu unterhalten und zu erneuern, denen die betreffenden Leitungen dienen.
Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Leitungen sind von den Privaten zu tragen. Dienen private Leitungen mehreren Grundstücken, sind die Kosten durch die Privaten selbst aufzuteilen. Können sie sich nicht einigen, legt die Baubehörde die entsprechenden Kostenanteile fest.
Strom— und Telefonleitungen
l
Art. i9
Für den Unterhalt, die Erneuerung und die Finanzierung von elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation gelten die einschlägigen Vorschriften der Werke.
Abtallsammelstelle
11 weitere Artikel
Art. 20 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Art. 2l
Der Unterhalt und die Erneuerung der Abtallsammelstelle ist Sache der Gemeinde. Diese trögt alle damit zusammenhängenden Kosten.
l
Mit der Finanzierung der für die Quartiererschliessung notwendigen Anlagen werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere
l
öttentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.
2
Vorbehalten bleiben insbesondere die sich aus dem Quartierplan Arvins ergebenden Beiträge an die Sanierung der unteren und oberen Arvinsstrasse samt zugehörigen Anlagen.
Vorbehalten bleiben ferner die tür den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öttentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren sowie die lautenden Benützungsgebühren tür die von der Gemeinde betriebenen öttentlichen Versorgungsanlagen.
lV Gestaltung
Nutzung und Ausnützung
l
2 3
Für die Nutzung der Grundstücke und die Berechnung der Ausnützung gelten die
einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.
Die durch bestehende Geböude bereits ausgenutzten Landtlöchen sind von den anrechenbaren Grundstücksflächen in Abzug zu bringen.
Die mit Parzelle Nr. öl vereinigte Fläche von 3l4 m2 der autgehobenen Parzelle Nr. 406 ist ausgenützt und ist daher bei der Ermittlung der anrechenbaren Landtlöchen der Parzellen Nr. 61, 425 und 426 (ehemals Parzelle Nr. öl) in Abzug zu bringen.
Nutzungsübertragung
l
Art. 22
Art. 23 Nutzungsübertragungen innerhalb des Quartierplangebietes können von der
Baubehörde bewilligt werden, wenn diese sich aut die Gestaltung des Quartiers nicht nachteilig auswirken.
iO
Gebäude- und Firsthöhen
Art. 24 l
Für die Geböude— und Firsthöhen gelten grundsätzlich die Vorschriften von Art. 65
2
Für einzelne Bauten kann die Baubehörde im Rahmen von Art. 88 BauG und den richtplanmössigen Anordnungen des Gestaltungsplanes Ausnahmen gestatten.
BauG (Zonenschema).
Grenz— und Gebäudeabstönde, Geböudelöngen und Formen
l
2
3 4
Die Grenz- und Gebäudeabstönde sowie die Gebäudelöngen können innerhalb der im Quartiergestaltungsplan gezogenen Baulinien nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Die maximalen Baulinien für Hochbauten und für unterirdische Bauten sind verbindlich und dürfen nicht überschritten werden.
Die einzelnen Bauten im Quartierplangebiet dürfen in Form und Gestaltung nicht gleichartig sein.
Die Baukuben und Firstrichtungen gemöss Quartiergestaltungsplan haben lediglich die Bedeutung einer Richtlinie und sind nicht bindend. Art. 65 BauG bleibt vorbehalten.
Dachgestaltung l
Kosten der Quartierplanung
2
3
Art. 26 Für die Dachgestaltung und Dachneigung gelten die jeweiligen Bauvorschriften der
Gemeinde.
V Schlussbestimmungen l
Art. 25
Art. 27
Die Kosten der vorliegenden Revision des Quartierplans Pro dal Non einschliesslich der Kosten für die planerische und juristische Beratung sowie die Kosten für die Genehmigung des Quartierplanes und die Anmerkung im Grundbuch gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Aufteilung der Planungskosten erfolgt nach dem verbindlichen Verteilschlüssel gemöss Kostenverteiler.
Die Kostenanteile werden den Quartierplanbeteiligten nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu bezahlen. ii
Anmerkung im Grundbuch
l
Art. 28 Die Baubehörde lasst den revidierten Quartierplan Obere Zone Pro dal Non nach
Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde La Punt-Chamues-ch auf den Parzellen Nr. 59, 60 , 61, 62, 4l9, 425, 426 und 427 des Grundbuches La Punt—
Chamues-ch unter dem Stichwort "revidierter Quartierplan Obere Zone Pro dal Non" ‘/ anmerken. Gleichzeitig ist die Anmerkung vom 29.04. i988 betreffend den
Quartierplan "Obere Zone pro dal Non vom 25. O4. 1988" auf den Parzelle Nr. 59,
2
3
60, öl, 62, 419, 425, 426 und 427 zu löschen.
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemöss Vorschriften der Gemeinde La Punt—Chamues—ch ausschliesslich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschrönkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
/
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Bereinigung der Dienstbarkeiten ergebenden Rechtsönderungen zum Vollzug im Grundbuch an.
Aufhebung von bisherigem Recht
Art. 29 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes
Art. 30 l
l
Mit lnkrafttreten des vorliegenden revidierten Quartierplanes gelten die Quartierplanvorschriften des Quartierplans "Obere Zone Pro dal Non" vom 25./29.04.l988 sowie alle weiteren Bestandteile des Quartierplans vom l5./29.04.l_988, soweit sie nicht bereits vollzogen oder in den vorliegenden revidierten Quartierplan Übernommen wurden, als aufgehoben.
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden revidierten Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.
12
Die Baubehörde La Punt-Chamues-ch hat den vorliegenden revidierten Quartierplan Obere Zone Pro dal Non nach öffentlicher Auflage vom QBL‘L‘LÜ bis „”t "“ßls—ätß mit Beschluss vom ‚l9.;..’5fl...ltr;:»ia:.€?e.. genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss wird sämtlichen Quartierplanbeteiligten und allfälligen Einsprechern schriftlich eröffnet.
Gegen den Quartierplan kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden. Gemeindevorstand La Punt-Chamues—ch
" s ew Der Präsident
Es?
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Der Aktuar
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund