Teilrevision Alvra / Bella Mira
Nutzungsplanung, Grundordnung · La Punt Chamues-ch
Dokument
- Nummer
- 13.710
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- La Punt Chamues-ch
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.08.2013
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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13. August 2013
14. August 2013
710
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde La Punt Chamues-ch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Mai 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden der Zonenplan 1:500 Bella Mira sowie ~er Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 1000 Alvra verabschiedet Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde La Punt Chamues-ch den Planungs- und Mitwirkungsbericht Bella Mira vom Mai 2013 sowie den Planungs- und Mitwirkungsbericht Alvra vom Mai 2013 (Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. März 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Mai 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. Mai 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 ersuchte der Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde La Punt Chamues-ch bildet zum einen die Festsetzung einer Waldabstandslinie zur Reduktion des ordentlichen Waldabstandes auf Parzelle Nr. 360 (Teilrevision Bella Mira) und zum anderen die Erweiterung des bestehenden Baustandortes auf Parzel-
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le Nr. 484 inkl. Festsetzung einer Gewässerabstandslinie und eines Gewässerraumes (Teilrevision Alvra). Beide Änderungen sind dadurch begründet, dass die fraglichen Parzellen besser bebaubar werden sollen resp. die jeweils vorgesehenen Überbauungsabsichten zonengemäss und zweckmässig realisiert werden können.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:500 Bella Mira 1. Reduktion Waldabstand, Nlherbaurecht Hochbauten · Um die Parzelle Nr. 360 am Waldrand im Gebiet Bella Mira sinnvoll überbauen zu können, wird mittels Festsetzung einer Waldabstandslinie im Zonenplan ein minimaler Waldabstand von 5.0 m festgelegt. Der geringste Abstand eines neuen Gebäudes muss für oberirdische Bauteile somit 5.0 m betragen. Die Festsetzung der Waldabstandslinie gewährleistet ausschliesslich im Bereich der Parzelle Nr. 360 ein Näherbaurecht und somit die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes von 10.0 m zur statischen Waldgrenze.
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2. Ausnahmebewilligung für Näherbaurecht für unterirdische Gebäudeteile Für die geplanten unterirdischen Gebäudeteile kann die Behörde, welche über das Vorhaben im Leitverfahren entscheidet (in diesem Fall die Gemeinde La Punt Chamues-ch, welche für das Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone zuständig ist), nach Anhörung des Amtes für Wald und Naturgefahren eine Ausnahmebewilligung für ein Näherbaurecht gemäss Art. 30 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) erteilen.
3. Sicherungsmassnahmen Damit der bergseitig an die Parzelle Nr. 360 angrenzende Baumbestand nicht beeinträchtigt wird, sind die nötigen Sicherungsmassnahmen in die Baubewilligung aufzunehmen. Zudem ist in Absprache mit dem Revierförster eine genügend hohe Bauwand zu erstellen, damit keine unerlaubten Materialablagerungen und/oder Baumverletzungen entstehen. Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:500 Bella Mira vom 2. Mai 2013 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Alvra Anpassung Quartierplan Alvra Im Anschluss an die vorliegende Teilrevision des Zonenplans und des Generellen Gestaltungsplans Alvra wird auch der bestehende Quartierplan Alvra, insbesondere betreffend der Baufenster für Hochbauten, anzupassen sein (vgl. PMB Alvra vom Mai 2013, Seite 3). Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Alvra vom 2. Mai 2013 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1 :500 Bella Mira vom 2. Mai 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgenden Hinweisen genehmigt: a)
Die Festsetzung der Waldabstandslinie gewährleistet ausschliesslich im Bereich der Parzelle Nr. 360 ein Näherbaurecht und somit die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes von 10.0 m zur statischen Waldgrenze.
b)
Für die geplanten unterirdischen Gebäudeteile kann die Gemeinde La Punt Chamues-ch, welche für das Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone zuständig ist, nach Anhörung des Amtes für Wald und Naturgefahren eine Ausnahmebewilligung für ein Näherbaurecht gemäss Art. 30 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) erteilen.
c)
Zum Schutz des angrenzenden Baumbestandes sind nach Absprache mit dem Revierförster Sicherungsmassnahmen in die Baubewilligung aufzunehmen.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Alvra vom 2. Mai 2013 werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Der Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. /
5.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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6.
Der Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
7.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8.
Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
A~r
Der Kanzleidirektor:
r
H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund