Teilrevision Baugesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · La Punt Chamues-ch
Dokument
- Nummer
- 11.798
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- La Punt Chamues-ch
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 30.08.2011
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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30. August 2011
31. August 2011
798
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde La Punt Chamues-ch beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 1. Juli 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Folgendes Planungsmittel wurde verabschiedet: -
Teilrevision Baugesetz „Baukommission, Erst- und Zweitwohnungen"
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde La Punt Chamues-ch einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom März 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. Januar 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. Juli 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. Juli 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. August 2011 ersuchte der Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsverlage der Gemeinde La Punt Chamues-ch bildet zum einen die Anpassung des Baugesetzes an die Vorgaben des Regionalen Richtplanes „Zweitwohnungsbau". Dabei werden die bestehenden Kontingentierungsvorschriften sowie die Hauptwohnanteile überarbeitet. Zudem wurde die Ersatzabgabe der Hauptwohnanteilsverpflichtung gestrichen urid eine Lenkungsabgabe auf den Bau von neuen Zweitwohnungen eingeführt. Zum andern wird das Baugesetz bezüglich Anzahl Baukommissionsmitglieder von 5 auf 3 angepasst.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision des Baugesetzes mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003 und 15. März 2010 [Zweitwohnungen und touristische Beherbergung]) sowie mit den rechtskräftigen Regionalen Richtplänen ,,Oberengadin" und „Zweitwohnungsbau" übereinstimmt. Es kann bereits hier festgehalten werden, dass die Vorlage richtplankornform ist.
D. Teilrevision Baugesetz „Baukommission, Erst- und Zweitwohnungen"
Die am 1. Juli 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 1. Juli 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes „Baukommission, Erst- und Zweitwohnungen" wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand La Punt Chamues-ch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund