Quartierplan Rufena Anpassung 2

Quartierplanverfahren · Klosters

Dokument

Nummer
09.GDE265
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Klosters
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
02.06.2009

Karte

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Text

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EINGABE

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VORSTAND DER GEMEINDE KLOSTERS-SERNEU8

SlT2.UNG von

2. Juni 2009 ve

05. Juni 2009

Quartierplan RUFENA

Ganzen Text zeigen

2. Nachtrag

PRQTOKOLI... na.

265/1

- Genehmigung (B1.1.2.)

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A) Der Vorstand als zuständiges Organ genehmigte am 16. Oktober 1989 (Plot. Nr. 497) einen, die nachstehenden Parzellen berührenden Quartierplan Parz. Nr: 2848, Patz. Nr. 2849, - Parz. Nu 2850, N 1

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(Stand 4. Mai 2009)

Im Nachgang zu diesem Hauptentscheid wurde am 29. Oktober 1990 (Plot. Nr. 621) eine 1. Modifikaton dieses Planes (2. Eingabe), ledig« ich Patz. Nr. 2850 der betreffend, bewilligt

Mit Eingabe vom 15. April 2009 wurde eine 2. Modifikatšon dieses Pia» es (3. Eingabe), wiederum ıedegıich Patz. Nr. 2850 der betreffend, zur Genehmigung nachgereicht.

Diese Quartierplaniinderung ist in der Zeit vom 24. April bis 14. Mai 2009 öffentlich aufgelegen.

Eínspracherı sind keine eingegangen. B) Die Beurteilung des zur Diskussion stehenden 2. Nachtrages zum Quartierplan von 1989 richtet sich nach den Vorschriften gemäß Art. 18, insbesondere Art. 21 KRVO. Nach Überprüfung der Quartšerplan-Änderung steht einer Genehmt gung des 2. Nachtrages zum Quartierplan 1989 nichts entgegen.

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2. Juni 2009 ve

265/2

C) Genstützt auf An. 21 KRVO beschliesst der Vorstand:

1.

ENTSCHEID

•

•

Der 2. Nachtrag (3. Eingabe) zum Quartierplan RUFENA, bestehend aus

- Gestaltungsplan wird genehmigt und gleichzeitig in Kraft gesetzt.

2. GRUNDBUCHEWTRAGUNG

Das Grundbuchamt Klosters-Semeus wird angewiesen, den in Ziff. 1 hievor genehmigten modifizierten Quartierplan RUFENA (Neuer Bestand, Überbauungsfläche Patz. Nr. 2850) auf den im Quartíerplangebiet liegenden Parzellen anzumerken.

Die rechtskräftige Bewilliqunq gilt als Anmeldunqstitel. 3. BEWILUGUNGSGEBÜHR

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Die Bewifl' ungsgebühr beträgt Fr. 340.-- und wird separat in Rechnung gestellt.

•

Rscmsuırrsı. Gegen diesen Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Venvaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Beschwerde erhoben werden. Diese hat die Begründung und Rechtsbegehren zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Mrrrsııuna DURCH PROTOKOLLAUSZUG ANs

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2. Juni 2009 ve

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