Teilrevision Juni 2000
Nutzungsplanung, Grundordnung · Sils im Engadin/Segl
Dokument
- Nummer
- 00.1070
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Sils im Engadin/Segl
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 27.06.2000
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Protokoll Nr.
27.Juni2000
28.Juni2000
1070
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde S i I s i . E . / S e g I beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 14. April 2000 eine Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 .Vaüglia / Platta / Crasta / Curtins" vom 4. Mai 1999, dargestellt in zwei Planausschnitten 1:2'000 „Vaüglia / Platta" und .Curtins". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Der Gemeindevorstand verfasste eine Botschaft zur Abstimmungsvorlage, in welcher die wesentlichen Aspekte und Begründungen für die Teilrevision der Ortsplanung dargelegt wurden. Die Gemeinde Sils i.E. / Segl verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. April 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 27. April 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl um Genehmigung der Teilrevisionen des Generellen Erschliessungsplanes im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Die Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 „Vaüglia / Platta / Crasta / Curtins", dargestellt in den beiden Planausschnitten 1:2'000 „Vaüglia / Platta und Curtins" vom 14. April 2000, umfasst die Bezeichnung von zwei geplanten, unterirdischen Sam-
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melparkierungsanlagen in den Fraktionen Platta und Curtins. Durch die Bezeichnung dieser Sammelparkierungsanlagen wird das seitens der Gemeinde Sils i.E./Segl seit Jahren verfolgte Verkehrskonzept für das Fextal in zweckmässiger Art und Weise planerisch umgesetzt. Die beiden Sammelparkierungsanlagen beanspruchen Flächen, welche innerhalb der Kernzone Fextal liegen. Da die Sammelparkierungsanlagen unterirdisch angelegt werden müssen, bestehen optimale Voraussetzungen für eine ortbildschützerisch verträgliche Einbettung der Anlagen in die Siedlungen des Fextals. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde auf die Erwägungen im Genehmigungsbeschluss bezüglich der Totalrevision der Ortsplanung verwiesen (RB Nr. 482 vom 21. März 2000, Erwägungen Seiten 5 - 8, Dispositiv Ziffer 1 lit. b), worin auf die hohe Bedeutung des Ortsbildes der Fraktionen im Fextal hingewiesen wurde und nebst anderem ergänzende lnventargrundlagen zu den Aussenräumen sowie eine Bewertung dieser Elemente als Basis für allfällige Neubauvorhaben verlangt wurden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Sammelparkierungen ist der hohen Bedeutung der Siedlungen im Fextal Rechnung zu tragen. Die von der Gemeindeversammlung am 14. April 2000 beschlossene Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 Vaüglia / Platta / Crasta / Curtins kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1.
Die Teilrevision des Generellen Erschllessungsplanes 1 :2'000 „Vaüglia / Platta / Crasta / Curtins" vom 4. Mai 1999, dargestellt in zwei Planausschnitten 1:2'000 „Vaüglia / Platta" und „Curtins" vom 14. April 2000, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Sils i.E./Segl wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
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3.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1 :2'000 „Vaüglia / Platta / Crasta / Curtins" vom 14. Mai 1999 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des erwähnten Planes zur Verfügung.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund