Plan da quartier Muglinè

Quartierplanverfahren · Zernez

Dokument

Nummer
15.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
12.10.2015

Karte

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Text

3746_B_QP_Mugline.pdf

Extrat dal protocol

Pagina 1

Sezzüda da la suprastanza cumünala

no. 015/15 dals 12-10-2015

04.

PLANISAZIUN

218 6

[planisaziun Iocala] Plan da quartier Mugline Zernez (planisaziun ed infrastructura) Protestas parcellas no. 204, 205, 210 e 211 sülla 3. publicaziun dal plan da quartier Mugline Zernez - decretaziun dal plan da quartier

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Descripziun (da CS): ha elavurä tras las protestas entradas sülla terza publicaziun da Ia planisaziun da quartier in Mugline. Tanter oter cussaglia eI da dar Ia pussibiltä als possessurs da las parcellas 204, 205, 210 e 211 sün üna nouva proposta davart dal cumün. I's tratta dal fat chi nu d’eira gnü resguardä illa planisaziun fin qua, cha possessurs chi ston surdar al cumün parts da Iur parcellas han il dret da survgnir ün'indemnisaziun da chf 200.00/m2 scha Ia surfatscha as rechatta nouv illa zona da fabrica e da chf 80.00/m2 sch’ella nu’s rechatta illa zona da fabrica. Precis quist ultim fat nu d’eira gnü resguardä pro I'uItima publicaziun. Implü dess gnir concess al protestader Knupfer (p211) da pudairtgnair Ia cifra d’ütiIisaziun da Ia surfatscha ch’eI da giö al cumün pel Iö dal moloc. Quai voul perö dir cha Ia part da Ia cifra d'ütiIisaziun nu tiI vain perö eir na bunifichada. I's s'ha tramiss üna charta correspundenta als possessurs e da dar cun quia I’udida Iegala (rechtliches Gehör) infra 30 dis. Eir sün quista charta (vairamaing 4. publicaziun) haja dat üna protesta. La cumischiun da planisaziun 0P Mugline ha manä tras üna sezzüda als 6-10-2015 ed es gnü infuormä da e da in detagl sur dals recuors e sur dal proseguimaint futur sül sectur da planisaziun e da quel giuridic. II cusgliader giuridic ha preparä il decret a man da Ia SC. IIs detagls da las respostas als recurrents sun descrits in detagl i’I sböz dal decret agiunt a quistas actas. Uossa faja sen da decider in quista chosa chi düra fingiä passa 5 ons e mez, causa chi's ha ün bun sentimaint a reguard Ia planisaziun. Ün recuors pro’I tribunal administrativ nun es excIus‚ perö na probabel. Decisiun D0 e proposta a man da Ia SC: La D0 ha deliberä quista fuorma dal plan da quartier e propuona insembel culla cumischiun da planisaziun QP Mugline a Ia SC d’approvar tala e da decretar il plan da quartier. Decisiun SC: La SC va d‘accord culla proposta da la D0 e da Ia cumischiun da planisaziun QP Mugline usche cha'l plan da quartier po gnir decretä.

Per I’extrat: 12.10.2015

Cumün

a Zernez

Giovann Weber

3746_V_QP_Mugline_QPV.pdf

GEMHNDEZERNEZ

Quartierplan Mugline

Quartierplanvorschriften [QPV] Beschluss

Vom Gemeindevorstand Zernez erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindekanziist;

1 2. U” 2915

Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Zweck Quartierplangebiet Bestandteile des Cluartierplanes

Verbindlichkeit, Baubewilligung

Baulandumlegung Altbestand

Art.

Baulandumlegung

Art.

Neuzuteilung, Wertausgleich und Eigentumserwerb

Art.

Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen‚ Dienstbarkeiten und GrundlastenArt. Grundpfandrechte

Nutzung Nutzungsart

Art.

Ausnutzung

Art.

Gestaltung Firsthöhe Gebäudelänge

Art. i3

Schüttbereich

Art. i5

Umgebung

Art. i6

Situierung und Gestaltung

Art. i7

Dachgestaltung

Art. i8

Umgebungsgestaltung

Art. i9

Vordächer, Vorplatze etc.

Art. 20 Art. i4

Erschliessung Grundsatz

Art.

Etappenweise Realisierung

Art. 22 Abfallentsorgung

Art. 23 Anschluss an das Verv und Entsorgungsnetz der Gemeinde

Art. 24 Öffentliche und private Ver- und Entsorgungsanlagen

Art, 25

Öffentliche und private Erschliessungsstrassen

Art. 26 Eigentum an Ver- und Entsorgungsanlagen

Art. 27 Durchleitungsrechte

Art. 28 Verlegung von Leitungen

Art. 29 Parkierung

Art. 3U

Sichtweiten

Art. 3i

VI.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen Bauherrschaft für öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 32 Finanzierung der Ergänzung der öffentlichen Hydrantenleitung

Art. 33 Bauherrschaft für private Erschliessungsanlagen

Art. 34 Vorbehalt gesetzlicher Abgaben

43 weitere Artikel

Art. 35 Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen

Art. 36 VII. Finanzierung der Quartierplanung

Verfahrenskosten

Art. 37 Kosten für das Strassennetz

Art. 38 Kosten für die Erstellung von Verw und Entsorgungsanlagen

Art. 39 VIII. Schlussbestimmungen

Grundbuchliche Behandlung

Art. 40 Aufhebung oder Änderung des Quartierplans

Art. Al

Differenzbereinigung Inkrafttreten

Art. 42 Art. A3

U1

Gestützt auf Art. 51 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes lKRGi, Art. 16 ff. der kantona-

len Raumplanungsverordnung lKRVOi und Art, 10 {Regelbauweise und Abweichungen] des Baugesetzes der Gemeinde Zernez [BauG] erlässt der Gemeindevorstand Zernez ad hoc den nachfolgenden

Quartierplan MUGLINE

I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht

1

Art. 1

Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Baugesetzes der Gemeinde Zernez zu beachten.

Art. 2 Zweck

1

Der Quartierplan Mugline regelt die Landumlegung, die Gestaltung und die Erschlies— sung des Quartierplangebietes. Er bezweckt eine haushalterische Nutzung des Bodens und eine städtebaulich und architektonisch überzeugende Uberbauung.

Quartierplangebiet 1

Art. 3

Der Geltungsbereich des Quartierplanes erstreckt sich über die folgenden Parzellen des Grundbuches Zernez:

Parzellen Nr.; 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 98A, 985, 986, 987, 988,1001‚1072. 2

Die genaue Abgrenzung des Quartierplan-Perimeters ergibt sich aus dem Plan „Altbe-

stand 1:1'000". Bestandteile des Duartierplanes 1

Art. A

Die nachstehend aufgeführten Grundlagen stellen einen integrierenden Bestandteil des Quartierplanes dar: Rechtsverbindliche Mittel: 1,

üuartierplanvorschriften

2.

Altbestand1:1'000

Neuzuteilung1z1000 Gestaltungsplan 1:1000

Erschliessungsplan1:1000 Flächenverzeichnis Kostenverteiler Detail Kostenverteiler Verfahren 12000 Detail Kostenverteiler Erschliessungsstrasse ivlugline West1:2000 ‘TOPONQF0. P PO Detail Kostenverteiler Ergänzung Wasserversorgung 12000 informative Mittel 1

Grundbuchauszüge Altbestand

2

Richtprojekt1:1000

3.

informativer Kostenverteiler

4

Berechnung der Anstosslänge {Information}

Verbindlichkeit, Baubewilligung

Art. 5 1

Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

2

Vor Erstellung der Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

H.

Baulandumlegung

Altbestand

Art. 6 1

Die in die Quartierplanung einbezogenen Parzellen sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem alten Besitzstand und den Grundbuchauszügen ersichtlich.

2

Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge irn Anhang.

Baulandumlegung 1

Die Baulandumlegung dient der Schaffung zweckmässig uberbaubarer Parzellen im

Quartierplangebiet. Sie beschränkt sich auf die Parzellen Nr. 204, 205, 210, 211und 213.

Neuzuteilung, Wertausgleich und Eigentumserwerb 1

Art, 7

Art. 8

Die teilweise Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke erfolgt gemass Neuzuteilungsplan und Flachenverzeichnis.

Bei den neu zugeteilten Flächen gemäss Flächenverzeichnis handelt es sich um Zirkamasse; massgeblich sind die Masse in der durch den Geometer zu erstellenden Mutationsurkunde.

Der Landerwerb fur die neue Erschliessungsstrasse Parz. Nr. 213-B lbzw. den entsprechenden Landabtausch] sowie für die öffentliche Kehrichtsammelstelle {Parz. Nr. 211-

B] wird wie folgt entschädigt: Baulandpreis Landerwerbskostenm‘

Abtretende

zugunsten

voraussicht-

Faktor

Parzelle

Parzelle

liche Fläche

Entschädigung

204

213-5

204

213-B

205 213 211

213-8 210 213-B

213

213 211

Total

204-8

211—A 211—B

121 m2 89 m2

0.5

CHF

14'520 3>

200.00

17'800 4’

1.0 0.4 1.0

200.00 200.00 200.00

57'400 6’ —560 5’ 19'200

0.4

—111 m2 54 m2

0.4 0.4

484 m2

200.00

1.0

.445 m2

287 m2 -7 m2 96 m2

CHF

200.00

200.00 200.00

-3'400 5’

-8'880 5> 4'320 7’

100'200

i] Die definitiven Beträge werden entsprechend der Mutationsurkunde des Geometers errechnet 2' Positive Werte: Gemeinde übernimmt Land; negative Werte: Private übernehmen Land 3’ mit Dienstbarkeit belegte Fläche 13.00 x 40.5 m]; 60% Baulandpreis [nur Ausnutzung] A] zus. Strassenfläche [210-121:89 m2]; 100% Baulandpreis [Land mit Ausnutzung] 5] 40% Baulandpreis [Land ohne Ausnützung] M Gesamtfläche 287 m2: davon 1/3 Entschädigung zugunsten Parz. Nr, 205-A [96 m2] und 2/3 Entschädigung zugunsten Parz. Nr. 205-B [191 m2] 7] Landerwerb zulasten Gemeinde [Kehrichtsammelplatz]; 40°/u Baulandpreis (Land ohne Ausnützung]

Die Kosten des Landerwerbs nach Abs. 3 werden gemäss Detail Kostenverteiler Erschliessungsstrasse Mugline West1:2'000 und dem Kostenverteiler getragen. Die Neuzuteilung im Quartierplan Mugline erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt gestützt auf die Mutation des Nachführungsgeometers und die entsprechende Grundbuchanmeldung vorjeglicher Realisierung von Bauten und Anlagen. Begründung neuer Dienstbarkeiten Im Zusammenhang mit der Landumlegung wird die folgende neue Dienstbarkeit begründet:

Baubeschränkung infolge Übertragung anrechenbarer Grundstückfläche

im Rahmen derjeweils anwendbaren öffentlichrechtlichen Nutzungsziffernberechnung [zurzeit Ausnlitzungsziffer] tritt derjeweilige Eigentümer von Parzelle 211-B dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 211—A 54 m7 anrechenbare Grundstuckflache ab; Parzelle 211—B gilt demnach im Rahmen derjeweils anwendbaren Nutzungsziffer im Umfang von 54 m7 anrechenbarer Grundstuckfläche als ausgenutzt und wird mit einer entsprechenden Baubeschränkung zugunsten von Parzelle 211—A belegt. Bereinigung der Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und 6rundlasten 1

Art. 9 Folgende gemäss Grundbuchauszügen bestehenden Anmerkungen, Vormerkungen‚

Dienstbarkeiten und 6rundlasten‚ werden wie folgt bereinigt:

Liegenschaft Nr. 204 Altbestand

Dienstbarkeiten 05.08.1999146

Last

Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/205

Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten Die Dienstbarkeit 05.08.1999 146 ist zu löschen.

Liegenschaft Nr. 205 Altbestand Dienstbarkeiten

08.01.1991 3

05.08.1999146

Last

Recht

Baurecht für Lagerflächen, Lagerraumlichkeiten und Erschliessungsanlagen auf einer Fläche von ca.

400 m? bis 08.01.2051 2.6. Zernez/833

Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zernez/204

Vormerkungen

Vorkaufsrecht 2.6. Josias Gasser Baumaterialien A6, Chur, mit einer Vormerkungsdauer von 10 Jahren

08.01.1991 3

Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten

08.01.1991 3

Last

Baurecht für Lagerflächen, Lagerraumlichkeiten und Erschliessungsanlagen auf einer Fläche von ca. 400 m? bis 08.01.2051 2.6. Zernez/833

—

Die Dienstbarkeit 05.08.1999 146 ist zu löschen.

Vormerkungen Keine

Liegenschaft Nr. 206 Attbestand Dienstbarkeiten 08.01.1991 2

Last

SDR Baurecht für Gebautichkeiten bis 08.01.2051

z.G. Zernez/833 Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten

08.01.1991 2

Last

08.06.1976 51

Recht

SDR Baurecht für Gebäutichkeiten bis 08.01.2051

z.G. Zernez/833

Zufahrtsrecht z.L. Zernez 207 [Das auf Liegenschaft 207 eingetragene Zufahrtsrecht z.L. Zernez/833

08.06.1976 51 ist aufzunehmen] —

Neue Dienstbarkeit [Last]: Näherbaurecht z.G. Zernez/988

Liegenschaft Nr. 207 Attbestand Dienstbarkeiten 08.06.1976 51 04.09.2002 55

Last

04.09.2002 55

Recht

Naherbaurecht z.L. Zernez/984

11.01.2006 27

Last

Grenzbaurecht für Hotzschopf mit Anbau z.G. Zernez/988

Last

Zufahrtsrecht z.G. Zernez/833 Näherbaurecht z.G. Zernez/984

Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten

08.06.1976 51 04.09.2002 55

Last Last

Zutahrtsrecht z.G. Zernez/833 Näherbaurecht z.G. Zernez/984

04.09.2002 55

Recht

Naherbaurecht z.L. Zernez/984

11.01.2006 27

Last

Grenzbaurecht für Hotzschopf mit Anbau z.G. Zernez/988

Liegenschaft Nr. 208 Attbestand

Keine Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundtasten

Bereiniqunq im Neubestand Dienstbarkeiten

—

Neue Dienstbarkeit {Recht}: Fussm und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001

—

Neue Dienstbarkeit [Last]: Näherbaurecht 2.6. Zernez/986

Liegenschaft Nr. 209 Attbestand Dienstbarkeiten

23.12.2008 2008/1262/0 Recht 23.12.2008 2008/1262/0 Last

Uberbaurecht z.L. Zerne2/1072

Benützungsrecht 2.6. Zernez/1072

Bereinidund im Neubestand Dienstbarkeiten

23.12.2008 2008/1262/0 Recht 23.12.2008 2008/1262/0 Last

Uberbaurecht z.L. Zernez/1072 Benutzungsrecht 2.6. Zernez/1072

Liegenschaft Nr. 984 Attbestand

Dienstbarkeiten 06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74 04.09.2002 55 04.09.2002 55

Last Recht Recht Recht Last

Baubeschränkung 2.6. Zernez/1001

Fuss» und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001 Näherbaurecht z.L. Zernez/1001 Naherbaurecht z.L. Zernez/207 Näherbaurecht 2.6. Zernez/207

Bereiniounq im Neubestand Dienstbarkeiten

06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74 04.09.2002 55 04.09.2002 55 — —

Last Recht Recht Recht Last

Baubeschränkung 2.6. Zernez/1001

Fuss- und Fahrvvegrecht z.L. Zerne2/1001

Naherbaurecht z.L. Zernez/1001 Näherbaurecht 2.L. Zernez/207 Naherbaurecht 2.6. Zernez/207

Neue Dienstbarkeit [Recht]: Überbaurecht z.L. Zernez/985 Neue Dienstbarkeit {Last}: Überbaurecht 2.6. Zernez /985

Liegenschaft Nr. 985 Attbestand Dienstbarkeiten

27.07.1973 27

Recht

Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001

Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten

27.07.1973 27

Recht

Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001

—

Neue Dienstbarkeit {Recht}: Überbaurecht z.L. Zernez/984

—

Neue Dienstbarkeit {Last}: Überbaurecht 2.6. Zernez /984

Liegenschaft Nr. 986 Attbestand Dienstbarkeiten

26.08.1982 63 21.12201 1/1439/0

Last Last

Naherbaurecht 2.6. Zernez/987 Nutzniessungsrecht 2.6.

Bereinigung im Neubestand Dienstbarkeiten

26.08.1982 63 21.12.2011/1439/0 —

Last Last

Naherbaurecht 2.6. Zernez/987

Nutzniessungsrecht 2.6.

Neue Dienstbarkeit {Recht}: Fuss— und Fahrwegrecht z.L. Zernez/1001 Neue Dienstbarkeit {Recht}: Näherbaurecht z.L. Zernez/208

Liegenschaft Nr. 987 Attbestand Anmerkungen

Verausserungsbeschrankung gem. Art. 30e BV6

08.08.2008 2008/737/0 Dienstbarkeiten

1503197411 26.08.1982 63 03.01.2008 2008/1/0

Recht Recht Last

Fuss- und Fahrwegrecht z.L. Zerne2/1001 Naherbaurecht z.L. Zernez/986

Lebenstangtiches und unentgetttiches Nutzniessungsrecht 2.6. im Nachgang zu Pfandrecht,

102008/000021

Bereinigung im Neubestand Anmerkungen

Veräusserungsbeschränkung gem. Art, 30e BV6

08.08.2008 2008/737/0 Dienstbarkeiten

15.03.197411 26.08.1982 63

Recht Recht

Fuss- und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001 Naherbaurecht z.L. Zernez/986

03.01.2008 2008/1/0

Last

Lebenslängliches und unentgeltliches Nutznies-

sungsrecht 2.6.

im Nachgang zu Pfandrecht, |D.2008/000021

Liegenschaft Nr. 988 Altbestand Dienstbarkeiten 0604197414 25.01.2005 57

Recht Last

Fuss- und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001 Lebenslangliches teilentgeltliches Wohnrecht 2.6.

11.01.2006 27

Recht

Grenzbaurecht für Holzschopf mit Anbau z.L.

Zernez/207

Bereiniounq im Neubestand Dienstbarkeiten

06.04.197414

Recht

Fuss» und Fahrvvegrecht z.L. Zernez/1001

11.01.2006 27

Recht

Grenzbaurecht für Holzschopf mit Anbau z.L.

25.01.2005 57

—

Last

Lebenslangliches teilentgeltliches Wohnrecht 2.6.

Zernez/207

Neue Dienstbarkeit [Recht]: Näherbaurecht 2.L. Zernez/206

Liegenschaft Nr. 1001 Altbestand Dienstbarkeiten

27.07.1973 27 1503197411

06.04.197414

06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74

Last

Last

Last

Recht Last Last

Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/985 Fuss- und Fahrvvegrecht 2.6. Zernez/987

Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/988

Baubeschränkung z.L. Zernez/984 Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/984 Näherbaurecht 2.6. Zernez/984

Bereiniounq im Neubestand Dienstbarkeiten

27.07.1973 27 1503197411 06.04.197414 06.10.1978 74 06.10.1978 74 06.10.1978 74

—

Last Last Last Last Last Recht

Fuss- und Fahrvvegrecht 2.6. Zernez/985 Fuss- und Fahrvvegrecht 2.6. Zernez/987 Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/988 Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/984 Näherbaurecht 2.6. Zernez/984 Baubeschränkung z.L. Zernez/984

Neue Dienstbarkeit lLast]: Fuss- und Fahrwegrecht 2.6, Zerne2/986 Neue Dienstbarkeit [Last]: Fuss- und Fahrwegrecht 2.6. Zernez/208

Liegenschaft Nr. 1072 Altbestand Anmerkungen 28.07.2004 74

Verausserungsbeschränkung gem. Art, 30e BVG

Dienstbarkeiten

23.12.2008 2008/1262/0 Last 23.12.2008 2008/1262/0 Recht

Überbaurecht z.G. Zernez/209 Benützungsrecht z.L. Zernez/209

Bereinigung im Neubestand Anmerkungen 28.07.2004 74

Verausserungsbeschränkung gem. Art. 30e BVG

Dienstbarkeiten

23.12.2008 2008/1262/0 Last 23.12.2008 2008/1262/0 Recht

Überbaurecht z.G. Zernez/209

Benützungsrecht z.L. Zernez/209

Grundpfandrechte 1

Art. 10 Die auf den von der Baulandumlegung betroffenen Parzellen eingetragenen Grund—

pfandrechte sind durch das Grundbuchamt nach Massgabe von Art. 802 ZGB auf die den Grundeigentümern neu zugeteilten Grundstücke zu übertragen. Die erforderlichen Mitteilungen nach Art. 969 ZGB werden durch das Grundbuchamt Unterengadin versandt. Allfällige Schuldbrief-Titel sind dem Grundbuchamt zur Nachführung einzureichen.

lll.

Nutzung

Nutzungsart 1

Art. 11

Die Art der Nutzung der zum Quartierplangebiet gehörenden Grundstücke richtet sich nach der Grundordnung, insbesondere dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan sowie den dazugehörigen Bauvorschriften im Baugesetz.

Ausnutzung 1

Art. 12

Betreffend Ausnützungsziffer gilt das jeweilige Baugesetz. Für Bauten mit Gewerbean-

teil s 60% gilt eine Ausnützungsziffer von 0.7 gemäss Art. 11 BauG. 2

Entgegen den Festlegungen in Art. 21 ..Wohn- und Gewerbezone" Abs. 3 BauG darf auf den folgenden, mit reinen Wohnbauten überbauten Grundstücken in der Wohn- und Gewerbezone der bestehende Wohnraum auch ohne Gewerbeanteil bis zu nachfolgend

definiertem Höchstwert erweitert werden. Die maximal mögliche BGF-Erweiterung errechnet sich aus der halben Differenz zwischen der auf dem Grundstück maximal zulässigen BGF für Wohnräume gemäss Tabelle und der beim Erlass des Quartierplans bestehenden BGF. Die maximal mögliche BGF für Wohnen darfjedoch nicht überschritten werden. Bei der Berechnung ist von der Ausnützungsziffer mit einem Gewerbeanteil

von s 60% auszugehen.

l5 i

Parz. Nr.

Fläche bestehend

987

1002

1002

988

1238

1238

[m2]

Fläche neu

max. mögliche BGF für Wohnen”

max. Erweiterungs-BGF Wohnen ohne Gewerbe“

0.7

421

l421-BGFnesli/2

0.7

520

[520- BGFbesLi/Z

AZ“

[m21

lm2l

[m2]

Ausnützungsziffer bei Bauten mit Gewerbeanteil s 60% und mit Gestaltungsplan Formel: max. mögliche BGF = anrechenbare Landfläche x AZ x 60% max. Wohnanteil in der Wohn- und Gewerbezone

3'

Formel:

max. Erweiterungs-BGF für Wohnen ohne Gewerbe =

max. mögliche BGF für Wohnen — BGFbesi.

2

BGFbesl. = Bei Erlass des Quartierplanes Mugline bestehende BGF für Wohnen

Für die Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der einzelnen Bauten sowie für allfällige spätere Nutzungsübertragungen zwischen einzelnen Parzellen gilt das Baugesetz.

lV.

Gestaltung

Firsthöhe

1

Art. 13

Die Messweise der Firsthöhe wird für die im Schüttbereich liegenden Flächen bei einer Aufschüttung des Geländes gestützt auf Art. 10 „Regelbauweisa Abs. 3 BauG in Abweichung zu Art. 17 ‚Firsthöhe‘ Abs. 1 BauG ab neuem lgeschüttetem] Terrain festgelegt. Für die übrigen im Quartierplanperimeter liegenden Grundstücke gilt die Messweise der Firsthöhe ab gewachsenem oder abgegrabenem Terrain.

Gebäudelänge 1

Art. 14

Die Gebäudelänge kann innerhalb der Baufelder frei festgelegt werden. Eine Teilbaute darf eine maximale Gebäudelänge von 50 m nicht überschreiten.

2

Werden im Rahmen von Art. 17 „Situierung und Gestaltung" zwei benachbarte Baufelder einmalig verbunden, sind die Hochbauten zu gliedern.

Schüttbereich

Art. l5

l

lm Schüttbereich darf das gewachsene Terrain aufgefüllt werden.

2

Die Auffüllung im Schüttbereich ist bis auf die Höhe des Erschliessungsstrassenniveaus erlaubt. im Randbereich der Schüttung ist der Terrainverlauf an das bestehende Terrain anzugleichen. Böschungen sind möglichst naturnah auszubilden und zu gestalten.

Umgebung

Art. 16 l

Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten.

2

Einfriedungen sind erlaubt. Gegenüber Trottoir ist ein Abstand von 30 cm und gegenüber öffentlichen Strassen und Fusswegen ein solcher von 50 cm einzuhalten.

Situierung und Gestaltung l

Art. l7

Neue Gebäude {Hochbauten} dürfen nur unter Einhaltung der ordentlichen Gebäudeund Strassenabstände und innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden.

2

Über den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereich für den Zusammenbau dürfen zwei

benachbarte Parzellen einmalig verbunden werden. Mit der nachträglichen Abparzellierung gelten die zugehörigen Baufelder als abgetrennt und werden als eigenständige Baufelder betrachtet. Eingeschossige An- und Nebenbauten sind innerhalb der Fläche für den Zusammenbau gestattet. 3

Im Bereich für den Zusammenbau dürfen Gebäudeteile innerhalb des Grenzabstandsbereichs längs nur einer Liegenschaftsgrenze max. 1.00 m über das gewachsene oder geschüttete Terrain ragen. Das Einverständnis des betroffenen Nachbarn muss vorliegen,

4

Es soll eine einheitliche und geschlossene Wohn- und Gewerbeanlage entstehen.

Dachgestaltung

Art. l8

l

Die Dachform und die Dachgestaltung richten sich nach Art, 52 „Dächen BauG.

2

Das Mass des Dachvorsprunges [Vordächer] ist der Umgebung anzupassen.

3

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind in der Regel nicht zulässig. Technische Aufbauten wie Liftaufbauten‚ Kamine, Entlüftungsrohre, etc. sind auf ein Minimum zu beschränken

Umgebungsgestaltung 1

Art. 19

Bei der Umgebungsgestaltung sind natürliche Terrainlinien anzustreben. Es sind ein-

heitliche Gestaltungselemente (Pflanzen, Beläge, Ausstattung} zu verwenden. Vordächer, Vorplätze etc. 1

Art. 20

Auskragende Gebäudeteile wie offene Unterstände, Vordächer, gedeckte Vorplätze usw. dürfen höchstens 1.5 m über den Baubereich hinausragen,

V.

Erschliessung

Grundsatz

1

Art. 21

Die verkehrsmässige Erschliessung sowie die Versorgung und Entsorgung der im Bei— zugsgebiet befindlichen Grundstücke richtet sich nach den Vorgaben der Grundordnung, des Erschliessungsplans sowie den vorliegenden Quartierplanvorschriften.

2

Die im Erschliessungsplan1:1'000 eingetragenen Leitungen sind richtplanmässig bestimmt. Die genaue Leitungsführung und Dimensionierung wird im Rahmen der Aus-

führungsprojekte festgelegt. Anpassungen bezüglich Lage der Leitungen gemäss Leitungsplan können im Einverständnis mit den betroffenen Grundeigentümern vorgenommen werden.

3

Die im Erschliessungsplan1:1‘000 vorzusehenden lnfrastrukturanlagen {Kabelverteilanlagen‚ Hydranten, Beleuchtungskörper etc.) dürfen erstellt werden, ohne dass die Abstandsvorschriften gemäss Baugesetz einzuhalten sind.

4

Die im Erschliessungsplan11000 sowie in den vorliegenden Vorschriften festgelegten Erschliessungsanordnungen gelten [vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung} als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Sie haben mithin gegenüberjedem heutigen und künftigen Grundeigentümer Gültigkeit und sind nicht als privatrechtliche Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen.

Etappenweise Realisierung 1

Art. 22

Die Überbauung des Quartierplangebietes kann etappenweise erfolgen. Bei etappenweiser Realisierung der Überbauung sind die Erschliessungsanlagen, Strassen, Beleuchtung, Leitungen, etc. entsprechend der Grösse desjeweiligen Bauvolumens mit zu erstellen.

Abfallentsorgung 1

Art. 23

Die Sammelplatze für die Abfallentsorgung innerhalb des Quartierplangebietes sind im Erschliessungsplan1:i'000lagemassig bezeichnet.

Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz der Gemeinde i

Art. 24 Die Grundstücke im Quartierplangebiet sind gemass Weisung der Gemeinde bzw. der

zuständigen Werke an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen {Kanalisationq Meteo—‚ Wasser—‚ Elektro-‚ Telekommunikationsleitungen] anzuschliessen.

2

Unverschmutztes Abwasser ist auf eigenem Grund versickern zu lassen. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.

Öffentliche und private Ver- und Entsorgungsanlagen 1

Art. 25

Die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen sind im Erschliessungsplan 1:1'000 im Einzelnen gekennzeichnet. im Erschliessungsplan i:1'000 nicht eingezeichnete sowie die im Erschliessungsplan 1:1 "000 nicht ausdrücklich als öffentlich gekennzeichneten Anlagen sind privat.

Öffentliche und private Erschliessungsstrassen 1

Art. 26

Bei der Erschliessungsstrasse Parz. Nr. 213-B handelt es sich um eine öffentliche Erschliessungsstrasse.

2

Die Erschliessungsstrasse Parz. Nr. 100i ist privat.

Eigentum an Ver- und Entsorgungsanlagen 1

Art. 27

Bestehende sowie alle neuen öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen bleiben im Eigentum der Gemeinde oder der Werke von denen sie ausgehen.

2

Die privaten Vere und Entsorgungsanlagen sind Bestandteil des Grundstücks, auf denen sie sich befinden bzw. gehören den jeweiligen Werkeigentümern. Vorbehalten bleiben bestehende oder neue privatrechtliche Abmachungen unter den Beteiligten.

Durchleitungsrechte 1

Art. 28

Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung und Erstellung der notwendigen öffentlichen und privaten ober- und unterirdischen Erschliessung‚ Ver- und Entsorgungsleitungen einschliesslich Hausanschluss» leitungen samt dazugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken entschadigungslos zu dulden.

2

Auf die berechtigten Interessen der Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben bestehende oder neue privatrechtliche Abmachungen unter den Beteiligten.

Verlegung von Leitungen 1

Soweit private Leitungen verlegt werden müssen, gilt die Regelung gemäss ZGB.

Parkierung 1

Art. 29

Art. 30

Die Anzahl der Pflicht- und Besucherparkplätze richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes.

2

Für Besucher und Kunden sind auf den jeweiligen Parzellen speziell bezeichnete oberirdische Parkplätze zu erstellen, zu markieren und als solche dauernd beizubehalten. Der öffentliche Grund darf nicht für die Parkierung benutzt werden.

Sichtweiten 1

Art. 31

Die erforderlichen Knotensichtweilen gemäss VSS Norm SN 640 273 müssen gewährleistet sein.

VL

Ausfl Hwung‚LH fl erhaH‚ErneuerungundlWnanüerungderErschUes— sungsanlagen

Bauherrschaft für öffentliche Erschliessungsanlagen 1

Art. 32

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der im Erschliessungsplan1:1'000 vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsanlagen sowie der öffentlichen Ver— und Entsorgungsleitungen ist Sache der Gemeinde.

2

Die öffentliche Kehrichtsammelstelle auf der Parz. Nr. 212-B wird von der Gemeinde realisiert.

Finanzierung der Ergänzung der öffentlichen Hydrantenleitung 1

Art. 33

Die Erstellung der Ergänzung der öffentlichen Hydrantenleitung für die Wasserversorgung erfolgt gemäss folgendem Kostenverteilschlussel: —

1/3 der Kosten für den notwendigen Ausbau sind durch die Eigentümer der Parz. Nrn, 205»A und 205—B zu finanzieren;

—

2/3 der Kosten werden von der Gemeinde getragen.

Bauherrschaft für private Erschliessungsanlagen l

Art. 3A

Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen [namentlich Parz. Nr. 100l] sowie privater Ver- und Entsorgungsleitungen ist Sache der interessien ten Privaten.

Vorbehalt gesetzlicher Abgaben 1

Art. 35

Mit dem vorliegenden Quartierplan wird die Erhebung allfälliger gesetzlicher Beitrage für öffentliche Erschliessungswerke, deren Finanzierung im vorliegenden Quartierplan nicht ausdrücklich geregelt wird, nicht ausgeschlossen.

2

Die Erhebung ordentlicher und allenfalls besonderer Anschlussgebühren sowie die Er— hebung wiederkehrender Gebühren erfolgt entsprechend den einschlägigen Bestim-

mungen. Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen

Art. 36 l

Die privaten Erschliessungsanlagen sind von den interessierten Privaten zu finanzieren.

2

Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundeigentümern, ist die Aufteilung der Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen selber zu regeln.

3

Soweit private Erschliessungsanlagen (Zufahrten, Kanalisations, Wasser- und Meteoleitungen‚ Sickerschächte] von mehreren Grundeigentümern zu finanzieren sind, hat der Eigentümer, der zuerst baut, die Anteile der übrigen Grundeigentümervorzufinanzieren. Die später bauenden Grundeigentümer haben ihren Anteil bei Überbauung ihres Grundstücks samt Teuerung gemass Zürcher Baukostenindex, jedoch ohne Zinsen, nachzufinanzieren und der vorfinanzierenden Partei zu bezahlen.

4

Die Unterhaltskosten der privaten Erschliessungsanlagen werden von denjenigen Grundeigentümern getragen, deren Parzellen überbaut sind.

Vll. Finanzierung der Quartierplanung Verfahrenskosten

i

Art. 37

Die Planungskosten bestehen aus den Auslagen der Gemeinde für die Bearbeitung des Quartierptanes, insbesondere aus planerischer und juristischer Beratung, aus den Kos»

ten für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten für die Landumlegung sowie allfätligen Passivzinsen. Sie ge» hen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten, welche aus dem Verfahren Vorteile erzielen.

20

2

Die Planungskosten des vorliegenden Quartierplans werden entsprechend der Vorteile auf die neuen Grundstücksflächen aufgeteilt. Die Anteile der einzelnen Grundeigentumer an den Gesamtkosten sind aus dem Kosten-Verteilschlüssel ersichtlich.

3

Die Planungskosten werden von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in einer separaten Verfügung auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Weil für die einzelnen Parzellen der Neubestand und der Altbestand qualitativ wertgleich sind, sind keine iviehr- bzw. Minderzuteilungen auszugleichen.

Kosten fur das Strassennetz

1

Art. 38

Die Kosten für den Bau des Wegnetzes und die damit verbundenen Nebenkosten werden — nach Abzug allfälliger Beiträge » entsprechend dem Kosten-Verteilschlüssel auf— geteilt.

Kosten für die Erstellung von Ver- und Entsorgungsanlagen 1

Art. 39

Die Kosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Kanalisationswerke {Schmutz- und Meteowasseri im Quartierplanperimeter werden — nach Abzug allfälliger Beiträge — gemäss Kostemverteilschlüssel aufgeteilt. Dasselbe gilt auch für die Kosten der Versorgung mit elektrischer Energie und die Telekommunikation.

VHI. Schlussbestimmungen Grundbuchliche Behandlung 1

Art. 40

Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zernez auf allen Grundstücken im Quartierplangebiet anmerken.

2

Gleichzeitig meldet die Baubehörde die Landumlegung unter Vorlage der Messurkunde des Geometers sowie die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch Zernez an.

3

Der Gemeindepräsident und der Gemeindekanzlist sind für die Abgabe der erforderlichen Anmeldungen berechtigt.

Aufhebung oder Änderung des Quartierplans i

Art. A1

Haben sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplanes geändert, kann er auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden, Im Übrigen gel»

21

ten für die Aufhebung und Änderung des Quartierplans die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes und dem Baugesetz der Gemeinde. Differenzbereinigung l

Art. 42

Entstehen aus der Anwendung des Quartierplans Differenzen oder erweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet die Baubehörde darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist die Baubehörde im Bedarfsfall berechtigt, auf Kosten der unterliegenden Partei Fachberater beizuziehen.

Inkrafttreten

l

Art. 43 Der Quartierplan und die dazugehörenden Vorschriften treten mit der Genehmigung

durch den Gemeindevorstand ad hoc in Kraft.