Teilrevision Füsen

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez

Dokument

Nummer
02.96
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
22.01.2002

Karte

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)1 » AMTSREGISTRATUR III

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Mitgeteilt den

Sitzung vom

25. Januar 2002

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22. Januar 2002

Protokoll Nr.

96

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lavin beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 6. November 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Füsen (Plan da zonas e

plan general da fuormaziun 1:1'000 Füsen).

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. No-

vember 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 10. November 2001. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 9. November 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Lavin um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 '000 Füsen

(Müdamaint Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:1'000 Füsen)

Der am 6. November 2001 beschlossene Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan

„Füsen" 1:1'000 umfasst eine Anpassung der Gefahrenzonen im westlichen Bereich des Gebietes „Füsen", welche mit Regierungsbeschluss Nr. 643 vom 24. April 2001

von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zu-

rückgewiesen wurde. Die vorliegend zu beurteilende Anpassung der Gefahrensitua-

tion für das Gebiet „Füsen" erfolgte korrekt. Der Zonenplan und Generelle Gestal-

tungsplan 1:1'000 Füsen vom 6. November 2001 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Füsen vom 6. November 2001 wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Lavin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan

1:1'000 vom 28. März 2000 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck

dem ARP ihr Originalexemplar des vorerwähnten Planungsmittels zur Verfügung. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

6414444:1~4 • Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen