Teilrevision Zonenplan 1:10000

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez

Dokument

Nummer
94.819
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
12.04.1994

Karte

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Text

Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR; >> AMTSREGISTRATUR III-

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMT EÜR RAUMPLANUNG

La liegenza

dil Cantun Grischun •

An ":1-3 7, 17

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

12. April 1994

18.A19. 1994

Protokoll Nr.

819

A. Die Gemeindeversammlung von Susch stimmte am 31. Januar 1994 einer Änderung des Zonenplanes 1:10'000 vom 13. Dezember 1991 zu. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973 erfolgte am 11. Februar 1994. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 ersucht der Gemeindevorstand Susch um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Im Regierungsbeschluss Nr. 2954 vom 1. Dezember 1992 wurde die Gemeinde Busch ersucht, die im Zonenplan 1:10'000 eingezeichneten Abbau- und Materialablage: rungszonen in den Gebieten Chant Blau und Blaisch dal Piz dal Ras in einem detaillierten Massstab darzustellen. Gefordert wurde ein Genereller Gestaltungsplan mit Angaben zur Grösse, Abgrenzung, Etappiening und Wiederherstellung sowie allfälligen Unterteilungen. Von Interesse war insbesondere die genaue Abgrenzung gegenüber den unmittelbar anstossenden Landschaftsschutzzonen. In der Zwischenzeit hat die Gemeindeversammlung im Rahmen der Konzessionsverträge die dazugehörigen Detailpläne genehmigt. Als letzter Schritt erfolgte anschliessend deren Umsetzung in einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000. Der Genehmigung des Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 vom 31. Januar 1994 steht nichts entgegen.

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C. Im Regierungsbeschluss vom 1. Dezember 1992 wurde die Gemeinde aufgefordert, bei nächster Gelegenheit einen Generellen Erschliessungsplan über das gesamte Gemeindegebiet von Susch zu erarbeiten. Sie ist dieser Aufforderung bei der vorliegenden Teilrevision nicht nachgekommen und muss deshalb erneut auf das Versäumnis aufmerksam gemacht werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Realerund:

1. Der Teilzonenplan 1:2'000 vom 31. Januar 1994 wird genehmigt. 2. Die Gemeinde wird erneut aufgefordert, bei nächster Gelegenheit einen Generellen Erschliessungsplan über das gesamte Gemeindegebiet zu erarbeiten. 3. Der Gemeindevorstand von Susch wird angewiesen, den Inhalt und das Datum dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. ; 4. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Änderungen im Originalzonenplan vom 13. Dezember 1991 einzutragen. Die i Gemeinde stellt dem Amt zu diesem Zweck ihr Exemplar des Zonenplanes 1:10'000 zu. 5. Es werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident: L. Bartsch

Der Kanzleidirektor